Zweckbindung bei Spenden

Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass eine solche Zweckbindung nur zivilrechtlich Bedeutung hat – für den Schenkungsvertrag zwischen Spender und Empfänger –, nicht steuerlich (BFH, Urteil vom 20.3.2017, X R 13/15).


Verwendungsvorgabe durch den Spender steuerlich ohne Bedeutung

Spenden sind nicht nach den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (Mittelbindung) zweckgebunden – also im Rahmen der satzungsmäßigen gemeinnützigen Tätigkeiten – zu verwenden. Es gibt zudem eine Bindung aus dem Spendenrecht: Der Empfänger haftet pauschal für die entgangene Steuer, wenn er die Spenden nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet (§ 10b Abs. 4 EStG).

Diese Bindung – das stellt der BFH klar – bezieht sich aber auf die Gesamtmittel, nicht auf die einzelne Zuwendung. Die Spende muss also nicht "geldscheinbezogen" tatsächlich für den vom Zuwendenden genannten konkreten Zweck verwendet werden. Es ist nicht Zweck des Steuerrechts, die Zweckbindung für eines von mehreren gemeinnützigen Projekten des Empfängers sicherzustellen. Das – so der BFH – ist eine rein zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger. Es genügt, wenn die Organisation durch eine Mittelverwendungsrechnung per saldo nachweist, dass sie zweckgebundene Zuwendungen in voller Höhe zu den vorgegebenen Zwecken eingesetzt hat.

Steuerlich besteht also grundsätzlich kein Problem, wenn die gemeinnützige Einrichtung die Mittel anders verwendet, solange der Verwendungszweck im Rahmen der steuerlich begünstigten Zwecke liegt (ideeller Bereich und Zweckbetrieb). Eine Verwendung von Spenden für Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist aber unzulässig.

Keine Bedenken beim Spendenabzug

Ebenfalls klargestellt hat die Rechtsprechung, dass auch ein sehr eng definierter Verwendungszweck grundsätzlich nicht schädlich ist für den Spendenabzug. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende nach § 10b EStG stehen dem nicht entgegenstehen.

Danach ist lediglich Voraussetzung, dass die Spende an eine steuerbegünstigte Organisation gegeben und tatsächlich dann für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Dies ist auch möglich, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist. Die begünstigte Organisation muss nicht frei – also ohne Zweckbindung – über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können.

Der BFH räumt auch den Einwand aus, dass bei zweckgebundenen Spenden die Fremdnützigkeit in Frage stehen kann. Gemeinnützige Einrichtung müssen also grundsätzlich keine Bedenken haben, Spenden mit konkreter Widmung entgegen zu nehmen. Das gilt auch dann, wenn die Einrichtung die Mittel nicht unmittelbar selbst verwendet, sondern Dritte mit der entsprechenden Leistung beauftragt (Urteil vom 16.03.2021, X R 37/19).

Spende als Schenkung unter Auflage

Zivilrechtlich handelt es sich bei einer zweckgebundenen Spende um eine Schenkung unter Auflage nach § 525 BGB. Auch ohne notarielle Form ist diese Auflage bindend. Hält sich der Empfänger nicht an die Zweckbindung, hat der Spender einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

Bei einer solchen Schenkung unter Auflage kann der Schenker (Spender) die Vollziehung der Auflage verlangen. Erfüllt der Beschenkte die Auflage nicht, kann der Schenkende die geschenkte Sache nach § 527 BGB zurückfordern.

Der Schenkungsvertrag zwischen Spender und Verein, der formlos durch die Spende zustande kommt, kann als wirksame Vereinbarung eine solche Auflage beinhalten. Dabei gibt es keine besondere Formvorschrift. Auch eine mündliche Zweckbindung ist also rechtswirksam, wenn die Schenkung vollzogen, die Spende also gezahlt wurde. Die notarielle Form, die für ein Schenkungsversprechen erforderlich ist, spielt keine Rolle, weil sie durch den Vollzug der Schenkung entfällt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Rückzahlung von Spenden und Spendenabzug

Kommt es tatsächlich zu einer Rückzahlung der Spende, weil der Spender wegen der nicht möglichen zweckgemäßen Verwendung sein Rückforderungsrecht geltend macht, muss das zuständige Finanzamt informiert werden, wenn die Einrichtung dem Spender bereits eine Spendenbestätigung ausgehändigt hat. Das ist wichtig, um eine eventuelle Spendenhaftung zu vermeiden. Für den Spender hat das eine Berichtigung der Steuerfestsetzung zur Folge, wenn mit der Steuererklärung bereits der Sonderausgabenabzug für die Spende geltend gemacht wurde.

Quelle: Vereinsknowhow.de – Vereinsinfobrief Nr. 441

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