3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) verlangt als Voraussetzung für die Steuerbefreiung eine Tätigkeit „im Dienst oder im Auftrag“ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung des privaten Rechts. Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 20.01.2022, 15 K 1317/19) stellt dazu klar, dass das ein unmittelbares Rechtsverhältnis zu einem solchen begünstigten Auftraggeber erfordert.
Das bedeutet ein selbstständiges oder unselbständiges Dienst- oder Auftragsverhältnis (Arbeitsvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag) unmittelbar mit einer begünstigten Körperschaft. Der Freibetrag kann also nicht genutzt werden, wenn die Leistungen für einen Subunternehmer erbracht werden oder wenn z.B. eine Bildungsveranstaltung lediglich nachträglich von einer begünstigen Einrichtung anerkannt wird.
Hinweis: Im behandelten Fall ging es um die nachträgliche Anerkennung einer Weiterbildung durch die Anwaltskammer. Die Weiterbildung selbst war aber von einem nicht gemeinnützigen privaten Träger durchgeführt worden
Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 430 http://vereinsknowhow.de/