Transparenzregister: vereinfachtes Verfahren zur Gebührenbefreiung

Der Antrag gilt auch noch für das Jahr 2021. Er erfolgt auf einem vorausgefüllten Vordruck. Befreit ist der Verein dann auch für die Zukunft.

Einen zusätzlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit (durch Beilage eines Freistellungsbescheids) müssen Vereine nicht erbringen, wenn sie auf dem Antrag das Transparenzregister ermächtigen, beim zuständigen Finanzamt Auskünfte einzuholen. Dazu muss der Verein dazu nur seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt angeben.

Hinweis: Die Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine wurde mit Änderung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes vereinfacht, die am 1. August 2021 in Kraft trat. Bisher war aber unklar, wie der Nachweis der Gemeinnützigkeit erfolgt.

 

Quelle: Vereinsknowhow.de - Vereinsinfobrief Nr. 424

Zurück

nach oben

Wir verwenden Cookies, um die Zugriffe auf unserer Website zu analysieren. Mehr erfahren