Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Bei der Wahl zum Vorstand, für die nur ein Mitglied kandidierte, erhielt das Mitglied nicht die erforderliche einfache Mehrheit. Daraufhin kam es zu einer Aussprache, bei der ein Mitglied eindringlich auf die Folge einer gescheiterten Wahl hinwies, nämlich die (erneute) Bestellung eines Notvorstands. Die Wahl wurde daraufhin wiederholt und der alleinige Kandidat erhielt die erforderliche Mehrheit.
Das Amtsgericht wies nach einer entsprechenden Mitteilung eines Mitglieds den Antrag auf Eintragung des Vorstands zurück, weil nach seiner Auffassung für die Wiederholung der Wahl unmittelbar nach der ersten Ablehnung der Kandidatin keine satzungsmäßige Grundlage bestand. Es müsse dazu eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden.
Das sah das OLG anders. Es mache keinen Sinn, der Mitgliederversammlung das Recht zur sofortigen erneuten Abstimmung abzusprechen und sie auf die Notwendigkeit der Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung zu verweisen, um die bestehende Vakanz im Vorstand zu beheben.
Die Ansicht des Amtsgerichts – so das OLG – seil sachwidrig und finde keine Grundlage im Gesetz. Wenn auch die Satzung eine Wiederholung der Wahl nicht ausschließt, gibt es dagegen keine Bedenken. Das ergibt sich aus der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.2025, 3 W 187/25
