Mitgliederversammlung: Einladung per WhatsApp und Durchführung per Telefonkonferenz zulässig?

Dass eine Mitgliederversammlung nicht mehr unbedingt in Präsenz stattfinden muss, ist mittlerweile nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern in vielen Vereinen auch gelebte Praxis. Jeder Verein ist anders und hat dementsprechend selber das beste Gespür dafür, welche Form der Durchführung einer Mitgliederversammlung für alle Beteiligten die Beste ist.

Bereits im Jahr 2023 schaffte der Gesetzgeber in den vereinsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Voraussetzungen für eine virtuelle bzw. hybride Durchführungsform von Mitgliederversammlungen. Zuvor war dies – abgesehen von den pandemiebedingten Sonderregelungen – nur möglich, wenn die Satzung eines Vereins hierfür eine entsprechende Grundlage bereitgehalten hat.

Sowohl die Teilnahme, als auch die Ausübung der Mitgliederrechte im Rahmen der Versammlung kann nunmehr im Wege der „elektronischen Kommunikation“ erfolgen. Doch was ist hierunter zu verstehen und wie können Einberufung sowie Durchführung elektronisch durchgeführt werden. Ist auch eine einfache Telefonkonferenz zulässig? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf befasst (Beschluss vom 08.07.2024, Az. 3 Wx 69/24).

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Quelle: vereine-stiftungen.de

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