Regelt die Satzung, dass Beschlüsse eines Vereinsorgans auch im Umlaufverfahren gefasst werden können, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung zu diesem Verfahren nicht erforderlich.
Der Vorstand kann allein entscheiden, wie die Beschlüsse getroffen werden, also ob eine Präsenzversammlung einberufen wird oder ein schriftlicher Beschluss erfolgt.
Nur wenn eine eindeutige Satzungsregelung fehlt, müssen nach § 32 Abs. 3 BGB die Mitglieder dem Verfahren zustimmen.
Ein gesondertes Zustimmungserfordernis – so das LG Erfurt – widerspräche dem Sinn und Zweck einer solchen Satzungsregelung, der darin besteht, die Beschlussfassung zu erleichtern. Die Beschlussfassung würde aber nicht erleichtert, wenn man eine Verfahrenszustimmung der Organmitglieder forderte.
LG Erfurt, Urteil vom 6.08.2026, 8 O 1328/25
Quelle: www.vereinsknowhow.de
