Mildtätige Zwecke müssen in der Satzung klar benannt sein

Nicht immer ist die Abgrenzung anhand der konkreten Satzungszwecke ganz klar. So sind z.B. Altenhilfe, Behindertehilfe oder Flüchtlinghilfe gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abgabenordnung. Sie können aber auch im Rahmen mildtätiger Zwecke betrieben werden.

Nur wenn sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegt – so der Bundesfinanzhof – ist klar, anhand welcher Steuerbegünstigung mit ihren jeweils eigenständigen Voraussetzungen das Finanzamt die Satzungsbestimmungen prüfen muss (Urteil vom 1.2.2022, V R 1/20).

Der BFH lässt offen, ob der Begriff "mildtätig" wörtlich in die Satzung aufgenommen werden muss. Etwas anderes wir aber kaum praktikabel ist.

Hinweis: Die Unterscheidung von „mildtätig“ und „gemeinnützig“ ist deswegen wichtig, weil regelmäßig nur bei Mildtätigkeit Einzelpersonen unmittelbar unterstützt werden dürfen. Außerdem gilt bei mildtätigen Zwecke nicht der Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit. Es dürfen also auch eng begrenzte oder abgeschlossene Personenkreise unterstützt werden.

 

Quelle: vereinsknowhow.de - Vereinsinfobrief Nr. 437

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