Bei einer Anfrage des Kulturbüros Rheinland-Pfalz bei der Künstlersozialversicherung, verneinte sie dies und verwies auf folgenden Passus:
„Künstlersozialabgabe ist nur zu zahlen, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung tatsächlich erbracht wurde. Wird eine Leistung nicht erbracht, fällt keine
Künstlersozialabgabe an. Deshalb gehören Schadenersatzansprüche und Vertragsstrafen nicht zum meldepflichtigen Entgelt. Werden Ausfallhonorare gezahlt, obwohl eine Leistung nicht
erbracht wurde, sind sie wie Vertragsstrafen zu behandeln und daher nicht meldepflichtig. Ausfallhonorare für bereits erbrachte Leistungen, die nur nicht verwertet bzw. genutzt
werden, müssen der KSK dagegen gemeldet werden.“
Mehr unter https://www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen-und-verwerter/faq-unternehmen-und-verwerter.html (Punkt Nr. 26)
Quelle: Newsletter Freie Szene Rheinland-Pfalz Nr. 191, Mai 2020