Honorartätigkeit neben Vorstandsamt – sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Der Fall betraf einen Turnverein, in dem ein Vorstandsmitglied als Übungsleiter tätig war. Weil der Zuwendungsgeber Fördermittel nur für Festanstellungen gewährte, wurde zum Schein ein Arbeitsvertrag geschlossen (Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.02.2022, L 4 R 73/15).

Im Ergebnis kam das LSG zu der Auffassung dass keine selbstständige Tätigkeit vorlag, weil in der Gesamtbetrachtung im konkreten Fall die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwogen. Dazu gehörte insbesondere die Nutzung der vereinseigenen Kunstturnhalle (Terminorganisation), die Zahlung einer Vergütung , die unabhängig von den tatsächlich Trainingseinheiten war und die Vereinbarung einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Das LSG stellt dabei klar, dass für eine Honorartätigkeit neben dem Vorstandsamt keine sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten gelten.

Eine Weisungsfreiheit des Trainers folgt nicht daraus, dass er zugleich Vorstandsvorsitzender des Vereins ist und unter bestimmten Voraussetzungen ihm missliebige Entscheidungen des Vorstands hätte verhindern und so den konkreten Inhalt seiner Tätigkeit als Trainer hätte beeinflussen können. Der Vorstand ist nach geltendem Vereinsrecht gegenüber der Mitgliederversammlung weisungsgebunden. Damit besitzt letztlich allein die Mitgliederversammlung als „höchstes Organ“ des Vereins die Rechtsmacht, die Geschicke des Vereins zu bestimmen.

Hinweis: Als problematisch erweist sich hier regelmäßig, dass die Koordinationstätigkeiten, für die der Vorstand zuständig ist, nicht klar von der selbstständigen Tätigkeit zu trennen sind. Die Trainingsorganisation weist aber auf eine Einbindung in die Organisation des Auftraggebers hin, also auf eine nichtselbstständige Tätigkeit.

 

Quelle: Vereinsknowhow.de

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