Gemeinnützigkeit: Bundesfinanzhof zur Förderung des demokratischen Staatswesens

Die Abgabenordnung (AO) sieht verschiedene gemeinnützige Zwecke vor, welche zur Förderung der Allgemeinheit anerkennenswert sind. Einer dieser Zwecke ist „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens“. Der Bundesfinanzhof (BFH) als oberstes deutsches Gericht für Steuersachen hat sich nun ausführlich mit der Frage beschäftigt, welche Bedeutung dieser Formulierung mit Blick auf die Gemeinnützigkeit zukommt und welches Verhältnis zu politisch motivierten Tätigkeiten besteht.

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