Finanzverwaltung erleichtert Kooperationen gemeinnütziger Einrichtungen

Der mit dem Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführte Absatz 3 des § 58 AO erweitert die Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgebot auf Kooperationen gemeinnütziger Organisationen. Begünstig ist danach eine Körperschaft auch, „wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht“.

Das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung des eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecks muss – so das BMF – in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein. Zudem sollten nach der bisherigen Auffassung auch die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.

Mit dieser Vorgabe war ein nur punktuelles Zusammenwirken regelmäßig ausgeschlossen. Je nach Kooperationspartner und Art der Kooperation musste dann jedesmal die Satzung angepasst werden. Diese Vorgabe schränkte den Anwendungsbereich der Neuregelung massiv ein. Sie ergab sich auch weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Gesetzesbegründung.

Das BMF hat deswegen nachjustiert und folgenden Absatz in den AEAO eingefügt:
„Bei mehreren Kooperationspartnern genügt es, wenn diese anhand der Satzung konkret nachvollziehbar sind, beispielsweise bei einer Kooperation innerhalb eines Konzern- oder Unternehmensverbundes durch Bezeichnung des Konzerns oder des Unternehmensverbundes. Eine namentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner muss sich dann aus einer Aufstellung ergeben, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner zusätzlich zur Satzung vorzulegen ist.“

Dass die Kooperationspartner für das Finanzamt nachzuweisen sind, ist eine nachvollziehbare Regelung. Nur Leistungen im Rahmen der Kooperation sind nämlich (auch als Zweckbetrieb) begünstigt. Ohne eine solche Liste könnte das Finanzamt also nicht prüfen, wie die jeweiligen Leistungen steuerlich zu behandeln sind.

 

Quelle: www.vereinsknowhow.de

 

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