Digitale Barrierefreiheit

Mit der Einführung der EU-Richtlinie 2016/2102 und deren Umsetzung in nationales Recht sind seit September 2020 alle öffentlichen Einrichtungen verpflichtet, ihre digitalen Angebote barrierefrei umzusetzen. Öffentliche Stellen umfassen dabei auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne der EU-Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/24/EU). Diese Vorgabe gilt auch für Museen, die beispielsweise überwiegend durch öffentliche Gelder finanziert werden. Zudem wurde die Verpflichtung zu einer Erklärung zur Barrierefreiheit sowie ein neuer Feedback- und Überwachungsmechanismus eingeführt. Die Landesstelle für nichtstaatliche Museen in Bayern erläutert auf Ihrer Webseite, welche Institutionen zur barrierefreien Gestaltung ihrer Angebote verpflichtet sind und welche Aspekte dabei berücksichtigt werden müssen. Zudem gibt sie einen Überblick über die relevanten gesetzlichen Vorgaben und Umsetzungsstandards. Schauen Sie mal rein!

Digitale Barrierefreiheit - Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern (museumsberatung-bayern.de)

 

Quelle: museumsberatung-bayern.de

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