Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist für Vereine von großer Bedeutung. Weil der Großteil ihrer Einnahmen nicht steuerbar (ideeller Bereich) oder steuerbefreit (insbesondere in Zweckbetrieben) ist, sind Vereine dank der Kleinunternehmerregelung oft insgesamt steuerbefreit.
Zum 1.01.2025 steigen die Bemessungsgrenzen. Die Umsätze sind künftig steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet.
Es ändern sich aber nicht nur die Obergrenzen, sondern die Regelung wird an EU-Recht angepasst. Neu ist:
- Die Kleinunternehmerregelung ist künftig eine Steuerbefreiung. Bisher war sie eine Nichterhebung der Steuer. Das hat Folgen für die Angaben auf Rechnungen und die E-Rechnungspflicht.
- Die Obergrenze von 100.000 Euro ist keine Prognosegrenze mehr. Das kann dazu führen, dass die Steuerpflicht unterjährig entsteht.
- Die Grenzen sind künftig Nettogrenzen, statt wie bisher Bruttogrenzen.
- Es entfällt die Regelung, nach der der tatsächliche Umsatz auf das Jahr hochgerechnet werden muss, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht das ganze Jahr ausgeübt wurde.
- Die Kleinunternehmerregelung gilt künftig auch für Unternehmer, die nicht in Deutschland ansässig sind. Dafür müssen sie aber an einem besonderen Meldeverfahren teilnehmen.
Bemessungsgrenze bei der neu aufgenommener Unternehmenstätigkeit
Beginnt die Unternehmenstätigkeit nicht zu Beginn, sondern im Laufe eines Kalenderjahres, musste bisher der voraussichtliche Umsatz auf das ganze Kalenderjahr hochgerechnet werden. Künftig ist der tatsächliche Umsatzt des Jahres ausschlaggebend.
Hinweis: Der Gesamtumsatz wird stets nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Es kommt also auf die im jeweiligen Jahr tatsächlich zugeflossenen Umsätze an, nicht auf die in Rechnung gestellten Beträge.
Aus der Prognosegrenze wird eine tatsächlichen Grenze
Nach der bisherigen Regelung war als weitere Voraussetzung für die Kleinunternehmereigenschaft zu Beginn des Kalenderjahres eine Prognose zur voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Ergab die Prognose für den Gesamtumsatz nicht mehr als 50.000 Euro, musste für das gesamte laufende Kalenderjahr keine Umsatzsteuer erhoben werden. Das galt auch, wenn der tatsächliche Umsatz im Laufe des Jahres 50.000 Euro überstieg.
Der neue Grenzwert von 100.000 Euro ist eine tatsächliche Grenze. Wird sie im Lauf des Jahres überschritten, werden die Umsätze – rückwirkend – steuerpflichtig.
Angaben auf Rechnungen
Auch Kleinunternehmer sind verpflichtet, bei Lieferungen und sonstigen Leistungen eine Rechnung auszustellen. Bisher musste die Rechnung eines Kleinunternehmers keinen Hinweis auf den Besteuerungsverzicht enthalten.
Mit der Neuregelung ändert sich das. Entsprechend hat die Finanzverwaltung in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vorgesehen, die Vorschriften für die Angaben auf Rechnungen entsprechend zu ergänzen. Der dafür geplant neue § 34a UStDV wurde aber nicht in das endgültige Jahressteuergesetz 2024 aufgenommen.
Trotzdem sollten Vereine, die Rechnungen als Kleinunternehmer stellen, ab dem 1.01.2025 einen Hinweis wie den folgenden in ihre Rechnungen aufnehmen: „Der Rechnungsbetrag ist nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit“.
E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer
Der Wechsel von der Nichterhebung der Steuer zur Steuerbefreiung erklärt auch eine Inkonsistenz in den Aussagen der Finanzverwaltung zur E-Rechnung. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 15.10.2024 (III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007) geht von einer E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer aus. In den FAQ zur E-Rechnung (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/e-rechnung.html) verneint das BMF dagegen einen Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen.
Mit Bezug auf die neue Rechtlage muss die E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer tatsächlich entfallen. Vereine die nicht umsatzsteuerpflichtig sein, bleiben also von der Pflicht E-Rechnungen auszustellen vollständig befreit.
Hinweis: Das gilt nicht für das Empfangen von E-Rechnungen. Das müssen Vereine ab dem 1.01.2025 grundsätzlich gewährleisten.
Quelle: vereinsknowhow.de