Auch ein unvollständiger Vorstand ist beschlussfähig

Regelt die Vereinssatzung, dass ein mehrgliedriger Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand.

Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden allein den Vorstand, so das OLG Karlsruhe. Regelt die Satzung also z.B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder berücksichtigt.

Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen. Ein Beschluss des Vorstandes ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstand kommt dann nicht in Frage. Im Übrigen – so das OLG – wäre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren – also mit Ermächtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht – möglich.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024, 19 W 29/24 (Wx)

Quelle: vereinsknowhow.de

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