Coronavirus Information

Der Landesverband Soziokultur Niedersachsen versucht, die Kulturakteure in Niedersachsen über den Umgang und die Auswirkungen des Corona-Virus dem Laufenden zu halten. Die Nachrichten überschlagen sich, was eben noch galt, ist im nächsten Moment schon veraltet. Die Seite wird ständig erweitert und aktualisiert. Eine Garantie auf Vollständigkeit können wir jedoch nicht geben.

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass unser Angebot, lediglich einem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Wir können keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Auskünfte leisten.

Was aber immer gilt ist: Hände waschen. Abstand halten. Ruhe bewahren. Keine Hamsterkäufe. Anderen helfen.

Allgemeine Informationen

Neues Hygienezertifikat für Kulturveranstalter und Kultureinrichtungen

Die Antragstellenden durchlaufen ein Zertifizierungsverfahren, in dessen Rahmen die Einhaltung fundamentaler Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen von einem Expertenteam überprüft wird. Mit dem neuen Zertifikat wird bestätigt, dass die Hygienevorgaben eingehalten sind und das Risiko aerosolbasierter Infektionen wie beispielsweise mit COVID-19 in den geprüften Räumen allenfalls minimal ist.

Das Zertifikat richtet sich in erster Linie an Kulturveranstaltungsorte mit sitzendem Publikum wie Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos. Mit einer Urkunde und einem Logo können erfolgreich zertifizierte Einrichtungen vor Ort und in ihrer Online-Kommunikation über die erfolgreiche Prüfung informieren. Vergeben wird das Zertifikat von der Deutschen Theatertechnischen Gesellschaft, einem der ältesten Berufsverbände Deutschlands (DTHG).

Hier gibt es alle weiteren Informationen zu dem Zertifikat.

 

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die neuen Schutzmaßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023.

Basisschutz und Stufenkonzept

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesrat soll ab Oktober bundesweit Maskenpflicht im Fernverkehr, in Arztpraxen und den Praxen weiterer Heilberufler, sowie eine Masken- und Testpflicht in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gelten. Das sieht das „Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ vor.

Darüber hinaus werden Pflegeheime dabei unterstützt, Beauftragte einzusetzen, die sich um Impfung, Hygiene und Medikation bei der Pandemiebekämpfung kümmern.

Zudem sollen die Länder die Möglichkeit erhalten, je nach Infektionslage in zwei Stufen auf die Pandemieentwicklung zu reagieren.

Bundesweit geltende Basis-Schutzmaßnahmen

  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • FFP2-Maskenpflicht in Arztpraxen und Praxen aller Heilberufler
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht sowie für in den jeweiligen

Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten.

Grundsätzlich ausgenommen von der Maskenpflicht sind ferner Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen.

Darüber hinaus können die Länder abgestuft nach Infektionslage auf das Pandemiegeschehen reagieren:

Länderstufenkonzepte

In einer ersten Stufe können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

1. Stufe

  • Die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Die Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme ist bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen und bei der Sportausübung für Personen vorzusehen, die über einen Testnachweis verfügen.
  • Die Länder können außerdem Ausnahmen für diejenigen erlauben, die genesen sind (Genesenennachweis: Es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt. Unabhängig davon können Veranstalter weiterhin von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und eigene Einlassregeln verhängen.
  • Zudem ist eine Maskenpflicht in Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Beschäftigte sowie für Schülerinnen und Schüler ab dem fünften Schuljahr möglich, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich ist.
  • Die Verpflichtung zur Testung in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen) sowie Schulen und Kindertageseinrichtungen.

2. Stufe

Sollte sich eine Corona-Welle trotzdem weiter aufbauen und stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden:

  • Die Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Die Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Die Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

 

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg.html

Fortschreibung der Niedersächsischen Corona-Verordnung mit minimalen Änderungen

Die Sommerwelle ist glücklicherweise abgeflacht, die Zahl der mit Corona im Krankenhaus oder gar auf der Intensivstation zu behandelnden Fälle ist aktuell vergleichsweise niedrig, viele Krankheitsverläufe sind moderat. Aber es bleibt dabei: Corona ist keine Grippe, tagtäglich sterben Menschen an einer COVID-19-Infektion, viele haben lange unter Nachwirkungen zu leiden. Aus diesen Gründen hält die Niedersächsische Landesregierung die bisherigen Basis-Schutzmaßnahmen nach wie vor für geboten.

Mit der beigefügten, am morgigen 31. August 2022 in Kraft tretenden Änderungsverordnung erfolgt deshalb eine Verlängerung der Geltungsdauer der Niedersächsischen Corona-Verordnung bis zum 30. September 2022. Inhaltlich ändert sich kaum etwas, es handelt sich eher um formale Änderungen. Diese finden sich in den folgenden Bereichen:

§ 3 Absatz 1 Testung – Aktualisierung einer Fundstelle für die jüngste Änderung der bundesrechtlichen Testverordnung (Ziffer 2) sowie eine Änderung der Angabe der Website für gelistete Selbsttests und Anpassung an den Wortlaut der Absonderungsverordnung (Ziffer 3)

Anpassung des § 4 Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen – Konkretisierung der Regelungen über Testverpflichtungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (nur in Einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt)

§ 6 Ergänzung der Überschrift ‚Heime, unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege‘ um die Worte ‚ambulante Pflegedienste‘ zur leichteren Orientierung

§ 13 Ordnungswidrigkeiten Folgeänderungen zu den Änderungen in § 4.

§ 14 Verlängerung des Geltungsdatums der Verordnung bis zum 30. September 2022.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Land Niedersachsen

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 22. Juni 2022 bis 31. August 2022

Hier geht es zur Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - in der Lesefassung gültig ab 22. Juni 2022 bis 31. August 2022

Und hier geht es zur Pressemitteilung vom 21. Juni zur Anpassung der Corona-Verordnung.

Im » FAQ-Bereich des Landes Niedersachsen werden häufig gestellte Fragen beantwortet und hier gibt es die akutellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen als PDF-Datei.

Das Bundesgesundheitsministerium beantwortet » Fragen zur neuen Testverordnung (gültig seit dem 30. Juni 2022).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert zum » Infektionsschutz am Arbeitsplatz.

 

Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 3. April 2022

Seit dem 3. April 2022 gilt nur noch eine begrenzte Test- und Maskenpflicht in Niedersachsen. Eine Pflicht zum Tragen einer Maske besteht nurmehr in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen, in Kranken- und Pflegeeinrichtungen und sonstigen Heimen. Vor dem Betreten von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen muss auch zukünftig ein negativer Test vorgelegt werden. Auch in Schulen und Kitas besteht dreimal pro Woche weiterhin eine Testpflicht. Eine Maske muss zudem auch weiterhin getragen werden im öffentlichen Personenverkehr – dies ergibt sich für den Nahverkehr aus der Niedersächsischen Corona-Verordnung, für den Fernverkehr aus § 28 b Absatz 1 IfSG.

In vielen Bereichen entfällt die staatlich vorgegebene Maskenpflicht, beispielsweise im Einzelhandel oder in Gaststätten. Und es gibt im Infektionsschutzgesetz und in der daraus abgeleiteten Niedersächsischen Corona-Verordnung keine 2G- oder 3G-Zugangsbeschränkungen mehr und auch keine Personenobergrenzen.

Hier gibt es die aktuelle Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung - gültig ab 3. April 2022l

 

Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen als PDF

 

Quelle: https://www.niedersachsen.de/startseite/

Aktuelle Corona-Vorschriften in Niedersachsen bis zum 02. April 2022

Hier gibt es die aktuelle Corona-Verordnung, gültig seit dem 19. März 2022:

Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung - gültig ab 19. März 2022

 

Die Zahlen steigen immer weiter – wie geht es jetzt weiter?

Bis einschließlich den 2. April gilt die aktuelle Corona-Übergangs-Verordnung, danach müssen die meisten Maßnahmen entfallen. Ein Aufrechterhalten des bisherigen Schutzstandards ist dann infolge der Neufassung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. März nicht mehr möglich.

Im Gegenteil: ab dem 3. April kann das Land nur noch in wenigen Bereichen sehr niedrigschwellige Maßnahmen verbindlich anordnen:

  • Maskenpflichten greifen dann nur noch in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Und ein Testnachweis als Zugangsvoraussetzung kann nur noch in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden.

Das neue IfSG lässt nur noch in sogenannten Hotspots weitergehende Schutzmaßnahmen (wie beispielsweise die aktuell geltenden Regeln) zu. Nur in diesen Hotspots sind dann allgemeine Masken- und Abstandspflichten oder Zugangsbeschränkungen (3G oder 2G) für Einrichtungen mit Publikumsverkehr möglich.

Eine Region kann jedoch nur dann zum Hotspot erklärt werden, wenn das Parlament eine „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. Dies gibt das Bundesrecht vor. Notwendig ist entweder die Ausbreitung einer gefährlichen Virusvariante oder ein so deutlicher Anstieg der Infektionszahlen dass die Krankenhäuser überlastet sind. Die Überlastung der Krankenhäuser misst sich an der Hospitalisierungsrate (also wie viele Menschen sind wegen Corona im Krankenhaus) und an der Belegung der Intensivbetten.

Trotz auch hier ansteigender Werte haben wir derzeit noch keine Überlastung der Krankenhäuser im Sinne des IfSG. Gleichwohl fällt eine große Zahl von Beschäftigen in den Krankenhäusern wegen COVID-19 aus, weil sie in Quarantäne oder Isolation sind. Aber auch das führt bislang in Niedersachsen noch nicht zu einer Überlastung der Krankenhäuser. Die Anwendung der sogenannten Hotspotregelung ist daher aktuell noch nicht möglich.
Die Landesregierung prüft allerdings laufend, ob sich die Situation zu einer ‚konkreten Gefahr im Sinne des § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes verdichtet.
 

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert: Gefährdungsbeurteilung durch die Betriebe

Die Basisschutzmaßnahmen werden nun nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen.

Die Arbeitgeber*innen müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Eine deutliche Steigerung der Impfquote bleibt die zentrale Voraussetzung, um eine erneute Infektionswelle im nächsten Herbst zu vermeiden oder zumindest in ihren Auswirkungen deutlich zu begrenzen.

Die Änderungen sind am 20. März 2022 in Kraft getreten und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Stadtkultur HH

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat am 18. März 2022 Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, die mittelfristig die Möglichkeiten der Länder, die Corona-Pandemie auch präventiv zu bekämpfen, stark einschränkt. Bevor die neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz greifen, gibt es jedoch eine Übergangszeit bis zum 2. April 2022. In dieser Zeit können die bisherigen Schutzmaßnahmen noch weitgehend aufrecht erhalten bleiben. Von dieser gesetzlichen Möglichkeit in § 28 a Absatz 10 IfSG macht Niedersachsen mit der am 18. März 2022 veröffentlichten Corona-Verordnung Gebrauch. Damit bleibt es auch ab dem 19. März bis zum 2. April 2022 bei den bisherigen Vorgaben zur Maskenpflicht, zur Vorlage von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen, also 2Gplus-, 2G- beziehungsweise 3G-Regelungen, beim Abstandsgebot und bei der Pflicht, Hygienekonzepte zu erstellen.

Hier die wichtigsten Punkte für Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten:

  • Für den Zutritt zu Innenbereichen von Kultureinrichtungen sowie zu Angeboten und Veranstaltungen in den Einrichtungen gilt weiterhin die 3G-Regel. Neu ist, dass die Kapazitätsbegrenzungen entfallen. Kontaktdaten müssen nicht erfasst werden.
  • Im öffentlichen Raum und insbesondere in öffentlich zugänglichen Innenräumen ist weiterhin ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu unbekannten Dritten einzuhalten, soweit tatsächlich möglich.
  • Die FFP2-Maskenpflichtauf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen von Einrichtungen, Läden und Angeboten bleibt bestehen. Bei Veranstaltungen entfällt die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher am eigenen Platz, sofern dort der Mindestabstand eingehalten werden kann.

 

Die wichtigsten Regelungen ab 19. März bis einschließlich 2. April 2022:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Überblick im Grafikformat:

https://www.niedersachsen.de/assets/image/219476

Einzelregelungen im Grafikformat:

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html#grafik2

 

Quelle: www.mvnb.de

Lockerungsdreischritt – neue Corona-Verordnung für Niedersachsen ab dem 24. Februar

Mit Artikel 1 der anliegenden neuen niedersächsischen ‚Verordnung über Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus Sars-Cov-2 und dessen Varianten’ werden zahlreiche Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens ab Donnerstag, dem 24. Februar 2022, schrittweise zurückgenommen. Das zweite, ab dem 4. März 2022 folgende Lockerungspaket ergibt sich aus Artikel 2 der Mantelverordnung. Die neue Corona-Verordnung tritt zum 19. März 2022 außer Kraft. Danach sollen – wenn alles gut geht und es nicht zu einem Wiederansteigen der Infektions- und Krankenhauszahlen kommt – die coronabedingten Einschränkungen fast vollständig gelockert werden. Diesen Lockerungsdreischritt hatte die Ministerpräsidentenkonferenz am 16. Februar 2022 beschlossen.

Mit der neuen Corona-Verordnung wird das bisherige System der Warnstufen aufgegeben. In der Erwartung, dass auch in den nächsten Wochen die Infektionszahlen und die Zahl der Krankenhausbehandlungen wegen Corona trotz der Lockerungen zumindest nicht stark ansteigen werden, erscheinen in einem Abstand von acht Tagen vorgenommene Lockerungsschritte in Niedersachsen vertretbar.

„Morgen beginnt für Niedersachsen ein neues Kapitel in der Pandemiebekämpfung. Nach einem schwierigen Winter nehmen wir Kurs auf Lockerungen. Bis zum 20. März 2022 werden in drei Stufen, mit Ausnahme der Maske, alle coronabedingten Einschränkungen abgeschafft. Oder etwas anders formuliert: Auf die Winterruhe folgt das Frühlingserwachen,“ so Ministerpräsident Stephan Weil im Landtag.

Die Übersicht über die beiden anstehenden, jetzt normierten Lockerungsschritte befindet sich ebenfalls in der Anlage sowie auf der Webseite der Niedersächsischen Landesregierung https://www.niedersachsen.de/download/180543.

Hier geht es zur offiziellen Pressemitteilung und detaillierten Änderungen in der Corona-Verordnung.

 

Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei

Aktuelle Corona-Verordnung in Niedersachsen: Winterruhe wird vorerst bis zum 23. Februar verlängert

Für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 23. Februar 2022 wird die Warnstufe 3 landesweit für das Land Niedersachsen festgestellt (Grundlage: § 3 Abs. 5 Corona-Verordnung).

Noch ist nicht absehbar, ob während der Omikron-Welle die Belastungsgrenzen des niedersächsischen Gesundheitswesens überschritten werden. Die maximale Infektionsbelastung wird für die zweite oder die dritte Februarwoche erwartet. Bis dahin werden die aktuellen Schutzmaßnahmen aufrechterhalten.

Die „Winterruhe“ wird deshalb bis zum 23. Februar 2022 verlängert.

Mit der am 2. Februar in Kraft tretenden Änderungsverordnung werden die Kontaktbeschränkungen, Nachweiserfordernisse und Maskenpflichten im Wesentlichen aufrechterhalten. Punktuelle Veränderungen gibt es unter anderem in den folgenden Bereichen:

  • Weitere Ausnahmen von dem zusätzlichen Erfordernis, einen negativen Testnachweis vorzulegen (§7 Absatz 6 CoronaVO)

Die Pflicht zur ergänzenden Vorlage eines Nachweises über eine negative Testung gilt schon bislang nicht für Personen,

  • die zusätzlich zu einer Erst- und Zweitimpfung auch eine Boosterimpfung nachweisen können.

Zukünftig entfällt die Testpflicht auch für diejenigen, die nachweisen können, dass sie

  • immunisiert sind durch eine Impfung und eine Infektion mit dem Coronavirus,
  • frisch vollständig geimpft sind, also über einen vollständigen Impfschutz in Form von zwei Einzelimpfungen verfügen, von denen die zweite nicht mehr als 90 Tage zurückliegt oder
  • den vollständigen Impfschutz (nur) durch vorherige Infektion erworben haben, wenn die dazu ergangene Testung mindestens 28 Tage, aber nicht mehr als 90 Tage zurückliegt.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen

 

Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Künstlersozialabgabe bleibt stabil

In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der Corona-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt infolge zusätzlicher Bundesmittel stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus wird die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.

 

Quelle: LAG Rock in Niedersachsen e.V.

Aus der Weihnachtsruhe wird eine Winterruhe – Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15.01.2022

Die ursprünglich bis zum 15. Januar 2022 befristete „Weihnachts- und Neujahrsruhe“ muss verlängert werden: Es wird daraus eine „Winterruhe“ – zunächst bis zum 2. Februar 2022. Das ist die wesentliche Änderung in der Corona-Verordnung, die heute verkündet worden ist und morgen in Kraft tritt. Die Niedersächsische Landesregierung folgt damit dem MPK-Beschluss vom 7. Januar 2022.

Insbesondere die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen (ein Haushalt plus zwei Personen), die generelle Höchstgrenze für private Treffen (zehn Personen drinnen wie draußen) die „2Gplus-Vorgabe“ für Restaurants und Cafés, Kultureinrichtungen und Sportanlagen etc. sowie für Versammlungen mit bis zu 500 Personen werden so um zunächst weitere zweieinhalb Wochen verlängert. Diskotheken bleiben geschlossen, Messen und Versammlungen mit über 500 Personen untersagt. In den niedersächsischen Schulen wird auch in den nächsten Wochen noch täglich getestet, für politische Versammlungen gilt nun generell eine FFP2-Maskenpflicht.

Grund für die Fortdauer der Reglementarien der Warnstufe 3 sind die auch in Niedersachsen ansteigenden Infektionszahlen und die leider sehr konkrete Erwartung eines weiteren deutlichen Anstiegs in der nächsten Zeit. Die Entwicklung in benachbarten Bundesländern zeigt, dass wir voraussichtlich auch in Niedersachsen in Kürze mit deutlich höheren Fallzahlen rechnen müssen: Bremen liegt heute bei einer Inzidenz von 1.427,2 pro 100.000 in den letzten sieben Tagen, Hamburg bei 665,0 und Schleswig-Holstein bei 664,9. In Niedersachsen gibt es bereits zahlreiche Hotspots: Delmenhorst hat heute die Grenze von 1000 überschritten und liegt bei 1.052,9, Verden bei 821,4 und Osterholz bei 710,9.

Hier geht es zum vollständigen Artikel.

Hier gibt es die aktuelle Corona-Verordnung mit übersichtlichen Grafiken abzurufen.

 

Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Was der Bund für 2022 beschlossen hat

Die Bundesregierung hat zum Jahresanfang gesetzliche Neuregelungen auf den Weg gebracht, die auch die Kulturbranche betreffen - zum Beispiel hinsichtlich der Corona-Wirtschaftshilfen, der Künstlersozialversicherung oder des Kurzarbeitergeldes. Außerdem wurden die Antragsfristen für Corona-Hilfsprogramme, die bei der freiwilligen Absage von Kulturveranstaltungen greifen, verlängert.

Corona-Wirtschaftshilfen auch in 2022

  1. Überbrückungshilfen:

Mit der Überbrückungshilfe unterstützt die Bundesregierung von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, gemeinnützige Einrichtungen, Solo-Selbstständige und Freiberufler*innen. Die Überbrückungshilfe gliedert sich in verschiedene Förderzeiträume:

  • Überbrückungshilfe III plus: Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021, neu ist die zeitlich befristete Antragsberechtigung bei freiwilliger Schließung wegen Unwirtschaftflichtkeit aufgrund der Corona-Regelungen, Antragsfrist: 31. März 2022
  • Überbrückungshilfe IV: Förderzeitraum Januar bis März 2022,
    Antragsfrist: 30. April 2022

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

  1. NEUSTART KULTUR:

Bis Ende 2022 können Sie weiterhin eine Förderung im Rahmen von NEUSTART KULTUR, dem Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich, beantragen. Knapp 60 Teilprogramme fördern unter anderem Maßnahmen, wie pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen oder alternative (auch digitale) Formate.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

  1. Corona-Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen:

Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen:

  • kleinere und mittelgroße Veranstaltungen werden bezuschusst, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können.
  • Bei größeren Veranstaltungen greift eine Ausfallabsicherung bei Corona-bedingten Absagen.

Neu ist eine befristete Absageoption für beide Module.
Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 28. Februar 2022 stattfinden sollten, können bis zum 31. Januar 2022 freiwillig abgesagt und registriert werden. Auch Verschiebungen sind möglich.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

  1. Künstlersozialabgabe bleibt stabil:

In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der Corona-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt infolge zusätzlicher Bundesmittel stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus wird die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

  1. Verlängerungen beim Kurzarbeitergeld:
  2. Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert. Auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, können von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

b)      Erleichterter Zugang

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie. Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Hier gibt es alle Neuregelungen auf einen Blick.

 

Quelle: LKJ Niedersachsen

 

Niedersächsische Corona-Verordnung seit dem 27. Dezember 2021

Vorweihnachtliche Änderungen in der Corona-Verordnung

Am 10. Dezember 2021 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die niedersächsischen Schutzmaßnahmen im Bereich der köpernahen Dienstleistungen zumindest teilweise aufgehoben. Am 11. Dezember 2021 wurden die ohnehin geplanten sowie die nun nach dem OVG-Beschluss noch hinzugekommenen Änderungen in der niedersächsischen Corona-Verordnung amtlich veröffentlicht. Die Änderungen traten am Sonntag, 12. Dezember 2021 in Kraft.

  • 3 Abs. 5 der Corona-Verordnung regelt für den Zeitraum vom 24. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 2. Januar 2022 eine allgemeine Feststellung der Warnstufe drei für das gesamte Land Niedersachsen. Hierbei handelt es sich um die Regelung der vorgestellten Weihnachts- und Neujahrsauszeit. In dieser Phase gelten unabhängig von den jeweiligen Inzidenzen sowie unabhängig vom Hospitalisierungswert oder dem Anteil der Corona-Patientinnen und -Patienten an den Intensivbetten die Maßgabe von Warnstufe drei. Hinzu kommt eine Absenkung der zulässigen Personenzahl für private Zusammenkünfte von sonst 50 Personen drinnen auf 25 Personen und von bislang 200 Personen draußen auf 50 Personen. Diese Änderung findet sich in Paragraph 7a Abs. 4.

Hier gibt es alle weiteren Erläuterungen zu den wesentlichen Neuerungen in der Corona-Verordnung vom 11. Dezember 2021.

 

Quelle: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/

Niedersächsische Corona-Verordnung seit dem 12. Dezember 2021

Die wichtigsten Regelungen für Niedersachsen im Überblick.

Mit Wirkung vom 12. Dezember gilt nun in Niedersachsen landesweit die Warnstufe 2. Außerdem wird ab dem 24.12.21 bis zum 02.01.22 eine landesweite Weihnachts- und Neujahrsruhe verordnet. Dies bedeutet, dass ab dem 24.12. landesweit die Warnstufe 3 plus Verschärfungen bei Feiern verordnet wird.

Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen kompakt im Überblick.

 

 

Quelle: Aktuelle Informationen zum Coronavirus | Portal Niedersachsen

Corona-Schutzmaßnahmen: Das gilt künftig für die Kultur

Die Ministerpräsident*innen, die Bundeskanzlerin und der Vizekanzler haben in ihrer Videoschaltkonferenz am Donnerstag, 2. Dezember 2021 die geltenden Corona-Schutzmaßnahmen vereinheitlicht.

Für den Kulturbereich heißt dies, dass für alle Kultureinrichtungen, Theater, Kinos, Museen usw., 2G gilt. D.h. nur noch Geimpfte oder Genesene können Kulturveranstaltungen besuchen. Ausnahmen gelten für Personen, die nicht geimpft werden können sowie für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Diese Regelungen gelten auch für den Einzelhandel, das betrifft im Kulturbereich beispielsweise den Buchhandel, Galerien, den Musikalienhandel oder auch den Handel mit Kunsthandwerk. Den Ländern steht offen, die Regeln zu verschärfen und zusätzlich einen Test vorzuschreiben.

Die Regelungen für Großveranstaltungen im Kulturbereich unterscheiden sich nicht zu den Regelungen im Sport. In geschlossenen Räumen dürfen 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werden bis zur einer Maximalzahl an 5.000 Zuschauern. Bei Veranstaltungen im Freien gilt die gleiche Kapazitätsgrenze und maximal 15.000 Zuschauer.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Corona-Situation ist dramatisch und natürlich wissen wir im Kulturbereich, dass wir unseren Tel zur Bewältigung der Krise beitragen müssen und auch werden. Wir hätten uns trotzdem gewünscht, dass der durch das Grundgesetz garantierten besonderen Rolle der Kultur (GG Art. 5 Abs. 3) in dem Bund-Länder-Beschluss durch eine klare Unterscheidung des Kulturbereiches vom Freizeitbereich deutlich gemacht worden wäre. Die Pandemie wird dauerhaft nur dadurch in den Griff zu bekommen sein, wenn sich viel mehr Menschen impfen lassen. Eine allgemeine Impfpflicht, davon bin ich überzeugt, rettet nicht nur Menschenleben, sondern ist auch das beste Kulturförderprogramm, was ich mir zurzeit vorstellen kann.“

Hier geht es zur Seite des Deutschen Kulturrates.

Quelle: Deutscher Kulturrat

Niedersächsische Corona-Verordnung vom 01.12.2021

Die wichtigsten Regelungen für Niedersachsen im Überblick.

Mit Wirkung vom 1. Dezember gilt nun in Niedersachsen landesweit die Warnstufe 2.

Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen kompakt im Überblick.

 

 

Quelle: Aktuelle Informationen zum Coronavirus | Portal Niedersachsen

Niedersächsische Corona-Verordnung vom 24.11.2021

Die wichtigsten Regelungen für Niedersachsen im Überblick.

Mit Wirkung vom 24. November gilt nun in Niedersachsen landesweit die Warnstufe 1.

Hier finden Sie die wichtigsten Regelungen kompakt im Überblick.

 

Quelle: Aktuelle Informationen zum Coronavirus | Portal Niedersachsen

Neues Infektionsschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungs­leistungen. Das Gesetz gilt voraussichtlich ab dem 24. November. Im Einzelnen:

Familien

Der vereinfachte Zugang zu den Mindestsicherungssystemen sowie die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag bis zum 31. März 2022 werden verlängert. Ebenso die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld.

Kulturschaffende

Verlängert werden auch die Ausnahmeregelung zur Verdienstgrenze von Kreativen und Kulturschaffenden, die wegen weggebrochener Einnahmen nun jenseits ihres künstlerischen Schaffens arbeiten, um Geld zu verdienen. Der besondere Schutz der Künstlersozialversicherung bleibt bei zusätzlichen Einnahmen aus nicht-künstlerischen Tätigkeiten in Höhe von bis zu 1.300 Euro im Monat bis zum Jahresende 2022 bestehen, die Mindesteinkommensgrenze bleibt ebenfalls bis Ende 2022 ausgesetzt.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt, darüber muss der Arbeitgeber barrierefrei informieren: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird. Die Bürgertests sind wieder kostenlos. Verstöße werden auf Seiten der Arbeitgeber und der Beschäftigten mit einem Bußgeld geahndet und können für Beschäftigte arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von den Arbeitgebern zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden, auch um die betrieblichen Hygienekonzepte besser anpassen zu können.

Pflegeeinrichtungen

Zum Schutz der in Pflegeeinrichtungen und Angeboten der Eingliederungshilfe betreuten Menschen gilt dort auch für Arbeitgeber und Beschäftigte, die geimpft oder genesen sind, dass sie zusätzlich den Nachweis eines negativen Schnell- oder Selbsttests bzw. PCR-Tests vorlegen können müssen. Gleiches gilt auch für Besuchspersonen wie Angehörige, aber auch solche, die die Einrichtungen aus beruflichen Gründen betreten (z.B. Paketzusteller, Handwerkerinnen oder Therapeuten).

Soziale Dienstleister

Mit dem Sozialdienstleister-Einsatz-Gesetz besteht die Grundlage, sozialen Dienstleistern auch während der Krise weitere Leistungen zu gewähren und so die soziale Infrastruktur zu schützen. Damit soziale Dienstleister beispielsweise im Bereich der Arbeitsmarktpolitik, der Rehabilitation oder der Behindertenhilfe auch weiterhin abgesichert sind, wird das SodEG bis zum 19. März 2022 verlängert.

Rente/Hinzuverdienst

Wer bei vorgezogener Altersrente in dieser Zeit seine Arbeitskraft weiterhin zur Verfügung stellen möchte, soll daran nicht durch mögliche Nachteile gehindert werden. Deshalb soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente auch für das Jahr 2022 auf 46.060 Euro angehoben werden. Für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) wird die Hinzuverdienstregelungen für das Jahr 2022 ausgesetzt.

Impfunterstützungsgebot

Arbeitgeber sollen ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung aufklären und über die Möglichkeit einer Impfung informieren – und zwar auch ausdrücklich in der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung. Sie sollen ermöglichen, dass ihre Beschäftigten Impfangebote im Betrieb oder extern, z.B. durch mobile Impfteams, während der Arbeitszeit wahrnehmen können (Impfunterstützungsgebot). Außerdem sollen Arbeitgeber Betriebsärztinnen, -ärzte und überbetriebliche Dienste, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, durch organisatorische und personelle Maßnahmen unterstützen.

Sozialversicherungspflicht für Ärzte

Damit für die Impfkampagne weiterhin ausreichend ärztliches Personal zur Verfügung steht, wird die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Ärzte in Impfzentren bis zum 30. April 2022 verlängert.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Niedersächsische Corona-Verordnung vom 22.09.2021

Die neue Verordnung gilt seit dem 22. September 2021 und ist vorerst bis zum 10. November gültig.

Wir haben die Verordnung für euch zusammengefasst. Das Dokument gibt es hier als PDF-Datei abzurufen.

Corona-Sonderregelung in der Künstlersozialversicherung

Vielen Kulturschaffenden sind in der Corona-Pandemie die Einnahmen aus ihrem künstlerischen Schaffen weggebrochen. Bis Ende 2021 können sie durch die „Corona-Sonderregelung“ monatlich bis zu 1.300 € zusätzlich durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten hinzuverdienen. Die Regelung gilt seit dem 23. Juli und stellt sicher, dass ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung nicht infolge der Covid-19-Pandemie verloren geht.

Mehr: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html

Niedersächsische Corona-Verordnung vom 16.07.21

Die neue Verordnung gilt seit dem 16.07.2021 und ist vorerst bis zum 3. September 2021 gültig. Sie orientiert sich am Stufenplan 2.0.

Wir haben die Verordnung für euch zusammengefasst. Das Dokument gibt es hier als PDF-Datei abzurufen.

Kurzarbeit: Sonderregelungen werden verlängert

Der vereinfachte Zugang zum Kurzarbeitergeld soll verlängert werden. Konkret geht es bei den Regeln um Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden bei Kurzarbeit. Diese werden bislang noch bis Ende Juni 2021 zu 100 % vom Staat übernommen. Die Regelung soll nun bis Ende September gelten. Zudem soll es für die Anmeldung von Kurzarbeit weiterhin ausreichen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie sonst vorgegeben ein Drittel.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

Niedersächsische Corona-Verordnung vom 21.06.2021

Die neue Verordnung gilt seit dem 19.06.2021; bzw. dem 21.06.2021 und ist vorerst bis zum 16. Juli gültig.

Wir haben die Verordnung für euch zusammengefasst. Das Dokument gibt es hier als PDF-Datei abzurufen.

Faktencheck/ Faktenfinder zum Thema Corona

Derzeit kursieren viele Fake News zu Verschwörungstheorien und angeblich "neuen" Corona-Regelungen im Netz. Der NDR hat nun als Tipp zur Hilfe zwei Links veröffentlicht, die zur Aufklärung helfen sollen, welche Fakten wirklich der Wahrheit entsprechen.

Die Faktenchecks zum Thema Corona kann man hier nachlesen.

Auch die Tagesschau beantwortet mit dem Faktenfinder einiges zu dem Thema. Dieser ist hier zu finden: https://www.tagesschau.de/faktenfinder/

 

 

Quelle: NDR 1 Niedersachsen

BMF klärt steuerliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie in einigen Punkten ergänzt (FAQ „Corona“ – Steuern, Stand: 26. April 2021).

Zeitnahe Mittelverwendung

Viele gemeinnützige Einrichtungen haben ihre Aktivitäten aktuell weitgehend eingestellt. Trotz weitgehender Einnahmeneinbrüche wurde die eingenommen Mittel deswegen vielfach nicht verwendet. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen.

Das BMF nennt zwar keine konkrete Fristverlängerung für die Mittelverwendung, stellt aber klar, dass angesichts der derzeitigen Situation bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden. Den gemeinnützigen Einrichtungen wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden.

Auflösung von Rücklagen

Das BMF erlaubt ausdrücklich die Auflösung von Rücklagen, die zu anderen Zwecken gebildet worden sind. Sie dürfen aufgelöst werden, um eine aufgrund der Corona-Krise entstandene wirtschaftliche Notlage abzumildern. Das gilt also auch für zweckgebundene Rücklagen oder Wiederbeschaffungsrücklagen.

Rückerstattung von Beiträgen

Die Rückerstattung von Beiträgen hatte das BMF ebenfalls schon mit früherem Schreiben erlaubt.

Bis Ende 2021 ist das unschädllich, auch wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen. Der Verein muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt.

Fehlen satzungsmäßiger Tätigkeiten

Grundsätzlich erhalten gemeinnützige Einrichtungen für Jahre, in denen sie keine satzungsmäßigen Zwecke verfolgen, keine Gemeinnützigkeit.

Von diesem Grundsatz weicht das BMF ab, wenn es den Einrichtungen wegen der Pandemie nicht möglich war, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen oder wenn sie sogar weitestgehend untätig bleiben.

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht – so das BMF – sollen die Finanzämter das nicht beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden.

Es wird also genügen, wenn der Verein im Tätigkeitsbericht kurz darstellt, in welcher Weise die eigenen Aktivitäten von der Coronapandemie betroffen waren.

Verschiebung der Mitgliederversammlung

Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist es im Jahr 2020 vielen gemeinnützigen Vereinen nicht möglich gewesen, Mitgliederversammlungen durchzuführen. Das ist – so das BMF – gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich.

Sofern eine Mitgliederversammlung coronabedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, soll der Verein das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hinweisen und etwaige Unterlagen (zum Beispiel Tätigkeitsberichte) beigefügen: Entsprechende Unterlagen aus der Mitgliederversammlung (Protokolle und Jahresberichte) sind ja nicht verfügbar.

Quelle: www.vereinsknowhow.de.

Informationen zur Bundesnotbremse

Die neue Niedersächsische Corona-Verordnung gilt seit dem 10. Mai. Insofern der 7-Tage-Inzidenzwert nicht über 100 steigt, gilt ein 3-Stufenplan mit schrittweisen Lockerungen, je nach Inzidenzwert. Steigt der Inzidenzwert aber wieder über 100, soll die Bundesnotbremse gezogen werden. Folgendes gibt es zu der Notbremse zu wissen:

Diese gilt längstens bis 30.06.21 und ist hier zu finden.

  1. Home-Office: wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten inzidenzunabhängig anbieten, ins Home-Office zu gehen. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
  2. Testangebotspflicht: Betriebe müssen allen MitarbeiterInnen, die nicht ausschließlich im Home-Office sind, einmal wöchentlich Tests anbieten.

Sieben-Tage-Inzidenz über 100 an drei Tagen, ab übernächstem Tag gilt:

  1. Freizeiteinrichtungen/-angebote sowie Theater, Opern, Museen, Kinos, Zoos geschlossen (Ausnahmen nur für Außenanlagen Zoos, botanische Gärten, Autokinos)
  2. Modellprojekte sind nicht erlaubt
  3. kontaktfreier Sport nur noch in Gruppen von max. fünf Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erlaubt
  4. SchülerInnen werden im Wechselmodell beschult, Kitas sind offen. Ab Inzidenz über 165 an drei Tagen schließen Kitas und Schulen (Ausnahmen sind Abschlussklassen und Förderschulen)
  5. Notbetreuung Kita und Grundschule weiterhin möglich, die Kriterien dafür legen die Länder fest
  6. private Zusammenkünfte max. zwischen Angehörigen eines Hausstandes mit einer weiteren Person zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die zum Haushalt gehören, werden nicht mitgezählt.
  7. Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr (wenige Ausnahmen) // Sport ist zwischen 22 und 24 Uhr zulässig – kontaktlos mit Angehörigen des Hausstands, ansonsten allein
  8. Ladengeschäfte die nicht der Grundversorgung dienen, sind ausnahmslos geschlossen, jedoch sind Click & Collect sowie Click & Meet mit Termin, Kontaktdatenerfassung und anerkanntem negativem Test (nicht älter als 24 h) bis Inzidenz von 150 möglich.
  9. Gaststätten und Speiselokale geschlossen
  10. touristische Übernachtungen und körpernahe Dienstleistungen unzulässig (Ausnahme medizinisch notwendige Behandlungen, Friseursalons & Fußpflege)

Hinweis:
Die Länder können über die genannten Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hinaus eigenständig verschärfende Regelungen erlassen. In Niedersachsen trat die neue Corona-Schutzverordnung am 10.05.2021 in Kraft und gilt vorerst bis 30. Mai.

 

Quelle: Newsletter LV Soziokultur Sachsen

Umfängliche Neuregelungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages

Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Erhöhung der Umsatzfreigrenze auf 45.000 Euro

Die lange geforderte Erhöhung der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 35.000 auf 45.000 Euro wird jetzt umgesetzt (§ 64 Abs. 3 AO)

Ab 2021 bleiben die Gewinn bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe also körperschaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im betroffenen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) lagen.

Zeitnahe Mittelverwendung für kleine Einrichtungen wird abgeschafft

Die zeitnahe Mittelverwendung gilt künftig nur noch für gemeinnützige Einrichtungen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. § 55 Absatz 1 Nummer 5 AO wird entsprechend ergänzt. Nach dieser Regelung müssen steuerbegünstigte Körperschaften alle Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden.

Die Grenze von 45.000 Euro bezieht sich auf die Gesamteinnahmen, d.h. die kumulierten Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

Mittelweitergabe an andere begünstigte Körperschaften

Die bisherigen Regelungen zur Mittelweitergabe (§ 58 Nr. 1 und 2 AO) werden zusammengefasst und erweitert.

Der neue Tatbestand des § 58 Nummer 1 AO regelt die Mittelweitergabe einheitlich. Die bisherige Regelung zur teilweisen Mittelweitergabe § 58 Nr. 2 AO entfällt.

Künftig gilt:

  • Auch Einrichtungen ohne satzungsmäßige Förderkörpereigenschaft dürfen ihre Mittel in vollem Umfang weitergeben.
  • Förderkörperschaften haben nur noch insoweit eine Sonderstellung, als sie keine eigenen Satzungszwecke (unmittelbar) verfolgen müssen.


Vertrauensschutz bei Mittelweitergabe

Die Neuregelung der Mittelweitergaben wird um eine Vertrauensschutzregelung im neuen § 57a AO ergänzt.

Bisher war nicht gesetzlich geregelt, inwieweit die Geberkörperschaft die Mittelverwendung bei der Empfängerorganisation kontrollieren muss bzw. haftet, wenn diese die Mittel nicht zweckgebunden verwendet. Die Finanzverwaltung war aber der Meinung, eine Mittelfehlverwendung wäre dem Empfänger zuzurechnen (AEAO, Ziffer 2, Satz 11 zu § 58 Nr. 2 AO). Der neue § 58a AO schließt diese Regelungslücke. Danach besteht ein Vertrauensschutz für den Mittelgeber, wenn er sich anhand eines vorgelegten Nachweises über die Gemeinnützigkeit von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt.


Tatsächliche Geschäftsführung kann schon bei der Satzungsprüfung einbezogen werden

Bisher bezog sich die Gewährung der Gemeinnützig bei einer Neubeantragung (Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO) ausschließlich auf die vorlegte Satzung. Das Finanzamt durfte die Gemeinnützigkeit auch dann nicht verweigern, wenn es Erkenntnisse hatte, dass tatsächliche Aktivitäten die Gemeinnützigkeit ausschlossen. Das ändert sich mit dem neu eingefügten Absatz 6 des § 60a AO.

Ziel der Regelung – so die Begründung im Gesetzesentwurf – ist die rechtsmissbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO auszuschließen. Damit kann z. B. bei extremistischen Organisationen die Gemeinnützigkeit vorab ausgeschlossen werden. In solchen Fällen soll nicht der „Rechtsschein der Gemeinnützigkeit“ entstehen.


Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Nach dem im Gemeinnützigkeitsrecht geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz muss eine Körperschaft ihre satzungsgemäßen Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen. Das führte bisher dazu, dass Hilfsbetriebe (z.B. eine Krankenhauswäscherei) in rechtlich eigenständiger Form nicht gemeinnützig sein können, wenn sie nicht selbst einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, sondern nur Leistungen für andere gemeinnützige Einrichtungen erbringen.

Das soll sich mit dem neuen § 57 Abs. 3 AO ändern: Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Körperschaft gilt künftig als unmittelbare Zweckverwirklichung. Körperschaften können sich dadurch arbeitsteilig organisieren. Das gilt speziell auch für die Ausgliederung von Serviceleistungen in eigenständige Körperschaften.

Leistungen, die den gemeinsamen Zweck im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklichen, fallen dann nach den allgemeinen Regelungen (§§ 65 bis 68 AO) in den Zweckbetrieb. Für die Prüfung der Zweckbetriebseigenschaft – so die Erläuterung im Gesetzentwurf – wird die Gesamtleistung der beteiligten Organisationen betrachtet. Sind dabei die Anforderungen an einen Zweckbetrieb erfüllt, werden die Teilleistungen bei allen Beteiligten als Zweckbetrieb behandelt.


Steuerbegünstigung für Holding- und Beteiligungsgesellschaften

Die neue Regelung des § 57 Abs. 4 AO ermöglicht künftig die Gemeinnützigkeit von Holding- und Beteiligungsgesellschaften. Eine Körperschaft verfolgt künftig ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet.

Zur Begründung dieser Erweiterung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes führt die Erläuterung des Gesetzesentwurfes an, dass sich durch die Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften nur die Struktur, aber nicht das gemeinnützigkeitsrechtliche Gesamtbild ändert.

Die Neuregelung erleichtert die Bildung konzernartiger Strukturen im gemeinnützigen Sektor. Bisher konnten Mutter- und Beteiligungsgesellschaften nur gemeinnützig sein, wenn sie jeweils eigene steuerbegünstige Tätigkeiten ausübten. Künftig können alle Tätigkeiten in Tochtergesellschaften ausgelagert werden, während sich die Muttergesellschaft auf das Halten und Verwaltung der Anteile beschränkt.


Vereinfachter Spendennachweis künftig bis 300 Euro

Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügt als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich.

Die Grenze für solche Kleinspenden steigt zum 1.01.2021 auf 300 Euro.


Zuwendungsempfängerregister

Mit dem neuen § 60b AO wird 2024 ein Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Zuständig dafür ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Daten dafür werden von den Finanzämtern übermittelt. Das Register ist öffentlich zugänglich und soll Transparenz darüber schaffen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Das zentrale Register soll auch der Ausgangspunkt für Anwendungen werden, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können.

Hinweis: Für die gemeinnützigen Einrichtungen gibt es keine Meldepflichten, weil die Daten vom Finanzamt übermittelt werden.


Auslandsspenden

Ab 2024 soll der amtliche Mustertext für Zuwendungsbestätigungen auch für ausländische Spendenempfänger gelten. § 50 Absatz 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird deswegen aufgehoben.

Das ist möglich, weil das Bundeszentralamt für Steuern künftig dafür zuständig ist, zu prüfen, ob Körperschaften ohne Sitz in Deutschland den Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO entsprechen.

Bisher nimmt diese Prüfung das Finanzamt vor, das für den jeweiligen Spender zuständig ist. Ausländische Organisationen haben künftig einen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung der Gemeinnützigkeit für ihre Tätigkeit, wenn sie eine Zuwendung von einem deutschen Steuerpflichtigen bestätigen möchten.


Neue gemeinnützige Katalogzwecke

Ergänzt bzw. spezifiziert wird durch das Jahressteuergesetz auch der Katalog gemeinnütziger Zwecke in § 52 Abs. 2 AO:

  • Klimaschutz: Ausdrücklich aufgenommen wird ergänzend zum Umweltschutz der Klimaschutz. Der Klimaschutz ist grundsätzlich schon jetzt im Rahmen des Umweltschutzes begünstigt. Die Einfügung dient deswegen vor allem der Klarstellung für den Fall, dass Umwelt- und Naturschutz Ziele des Klimaschutzes möglicherweise nicht gänzlich abdecken.
  • Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden: § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 AO wird entsprechend ergänzt. Grundsätzlich war dieser Zweck schon bisher begünstigt. Er kommt aber – so die Gesetzesbegründung – in den bestehenden Katalogzwecken nicht ausreichend zum Ausdruck.
  • Ortsverschönerung: Die Steuerbegünstigung für Heimatpflege und Heimatkunde wird um die „Ortsverschönerung“ ergänzt (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 22 AO).
  • Freifunk: Die Aufnahme in § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 23 AO ermöglicht es, auch solche Freifunk-Initiativen als gemeinnützig anzuerkennen, die auch bzw. ausschließlich Freifunk-Netze aufbauen und unterhalten. Unter „Freifunk“ werden nichtkommerzielle Initiativen eingeordnet, die sich der Förderung der lokalen Kommunikation sowie der technischen Bildung und dem Aufbau und Betrieb eines lokalen freien Funknetzes widmen.
  • Friedhofsverwaltung: Neu aufgenommen wird in den Katalog gemeinnütziger Zwecke als Nummer 26 die „Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten.“ Bisher war die bloße Unterhaltung eines Friedhofs kein gemeinnütziger Zweck. Begünstigt war er nur im Rahmen von Zwecken wie der Förderung der Religion, der Kultur, des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege sowie kirchlicher Zwecke.


Neue Katalogzweckbetriebe

  • 66 bis 68 AO definiert besondere Zweckbetriebe (Katalogzweckbetriebe). Anders als bei den allgemeinen Zweckbetrieben nach § 65 AO muss hier für die Steuerbegünstigung nicht nachgewiesen werden, dass sie für die Erreichung des Satzungszwecke notwendig sind und nicht mehr als unvermeidbar in Konkurrenz zu gleichen oder ähnlichen nicht begünstigen Betrieben treten.
  • Flüchtlingseinrichtungen: Als eigene Zweckbetriebe werden mit § 68 Nr. 1c AO „Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen“ aufgenommen. Flüchtlingseinrichtungen waren bereits bisher regelmäßig Zweckbetriebe nach § 66 AO. Mit der Neuregelung entfällt der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit der Flüchtlinge.
  • Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen: In § 68 Nummer 4 AO wird der Zweckbetriebsumfang für Einrichtungen zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen und zur Durchführung der Fürsorge für körperbehinderte Menschen erweitert. Begünstigt ist künftig auch die „Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen“.

Quelle: Vereinsinfobrief Nr. 400 – Ausgabe 26/2020 – 21.12.2020

Vielfalt vor und hinter den Kulissen - Fonds Soziokultur fördert diverse und inklusive Kulturprojekte

Der Fonds Soziokultur schreibt mit Ta3: Diversität + Inklusion + Vielfalt eine weitere Projektförderung im Rahmen des Sonderprogramms NEUSTART KULTUR aus. Es ist die vierte von insgesamt fünf Ausschreibungen. Bislang sind rund 300 Projekte im Volumen von rund 6,1 Mio Euro für die „Kultur mittendrin“ an den den Start gegangen, die aus Mitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien im Zuge der Corona-Pandemie gefördert werden. Anträge für die neue Ausschreibung  können vom 04.01. bis 31.01.2021 über das Antrags-Portal des Fonds Soziokultur eingereicht werden. Frühster Projektstart ist Mitte März 2021.

Soziokultur als Spiegel und Motor für eine diverse und inklusive Gesellschaft

Soziokultur stärkt das Miteinander der Gesellschaft und ermöglicht darüber hinaus, diese mit kreativen Mitteln widerzuspiegeln oder Sichtweisen marginalisierter Gruppen zu repräsentieren. Damit setzt sie Impulse für langfristige strukturelle Veränderungen im Sinne einer diversitätsorientierten Öffnung von Kultur. Weiterhin und gerade jetzt sind handlungsleitende und diskriminierungskritische Formate und Ansätze für eine „Kultur von und mit Allen“ gefragt: Was braucht eine inklusive Kultureinrichtung der Zukunft? Wo werden Zugänge zum Kulturbereich erschwert und wer kann beim Abbau von Barrieren unterstützen? Werden Menschen mit diversen Lebenswirklichkeiten erreicht, abgebildet oder zusammengebracht? Wie steht es um das kollaborative Zusammenarbeiten? Die Themenausschreibung Ta3: Diversität + Inklusion + Vielfalt richtet sich an soziokulturelle Projekte, die Fragen gesellschaftlicher Vielfalt aus Perspektiven sowohl ihrer Akteur*innen als auch ihres Publikums Rechnung tragen und damit Öffnungsprozesse anstoßen und weiterdenken möchten.

Re:Vision und weitere Ausschreibung im Rahmen von NEUSTART KULTUR

Mit dem Online-Begleitprogramm Re:Vision richtet sich der Fonds Soziokultur an die geförderten Projektträger*innen im Sonderprogramm und verfolgt das Ziel, die starke und außergewöhnliche Expertise des soziokulturellen Felds zu vernetzten und dabei seine besonderen Qualitäten über die Phase der Krise hinaus zu stärken. Mit der Ausschreibung Ta3: Diversität + Inklusion + Vielfalt geht das neue Online-Format des Fonds Soziokultur bereits in die dritte Runde. Gemeinsam mit internationalen Expert*innen und Vertreter*innen geförderter Projekte wird es wieder interaktiv, vielseitig und international.

Mit der Themenausschreibung Ta4: Digitalität + Soziokultur wird die Projektförderung im Rahmen des Sonderprogramms NEUSTART KULTUR abgeschlossen. Antragszeitraum ist vom 01.03. bis 31.03.2021. Weitere Informationen zum Sonderprogramm finden Sie auf der Webseite des Fonds Soziokultur. Die Mitarbeiterinnen in der Geschäftsstelle beraten Sie gerne telefonisch oder per E-Mail. Eine Onlineberatung findet am 14.01.2021 von 16-17 Uhr statt. Die nächsten Termine werden auf der Webseite des Fonds Soziokultur bekanntgegeben.

Quelle: Fonds Soziokultur

Coronavirus in Niedersachsen - Ministeriun für Gesundheit

Auf der Seite des Niedersächsischen Ministeriums für Gesundheit sind die aktuellsten und wichtigsten Informationen zu erhalten

Risikobewertung und Infektionsschutz - Robert-Koch-Institut

Auf der Seite des Robert-Koch-Instituts finden sich viele Informationen zur Risikobewertung und zum Infektionsschutz zu den folgenden Schlagworten:

  • Übersicht
  • Fallzahlen, Meldung und Epidemiologie
  • Diagnostik und Umgang mit Probenmaterial
  • Infektions­schutzmaßnahmen
  • Prävention und Bekämpfung im medizinischen Bereich
  • Therapie und Versorgung
  • Reiseverkehr
  • Krisenpläne
  • Internationale Situation
  • Externe Informationen für den Medizinbereich
  • Informationen für Bürger

 

Fragen zum Arbeitsschutz

Informationen zum Arbeitsschutz gibt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Informationen für Beschäftigte - Arbeitsrecht, Kurzarbeit, Homeoffice etc.

Der DGB hat Informationen für Beschäftigte zusammengestellt (Arbeitsrecht, Home Office, Kurzarbeitergeld etc.)

Infektionsschutz - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung beantwortet häufig gestellte Fragen.

10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung - DGVU

Der Koordinierungskreis für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV hat die 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung aktualisiert und fortgeschrieben. Dieses Faltblatt informiert, was in den Betrieben festzulegen und zu veranlassen ist, wenn sich ein Krankheitserreger weltweit verbreitet. Das Faltblatt wird gemeinsam von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit (VDSI) herausgegeben.

Worauf Mieter achten müssen - Informationen von Mieterbund

Mieterschutz in Zeiten von Corona. Worauf Mieter während der Corona-Krise achten müssen

Der Deutsche Mieterbund beantwortet einige wichtige Fragen rund um das Thema Corona und Miete. Aufgrund der noch nie dagewesenen Situation können diese Antworten jedoch nur eine Einschätzung wiedergeben und stellen keinen verbindlichen Rechtsrat dar.

Quelle und mehr Informationen: https://www.mieterbund.de/service/corona-mieterschutz.html

Praktisches und unterstützendes für Kultureinrichtungen

Wegfall der Corona-Sonderregelungen für Vereine

Zum 01. September 2022 endeten die sogenannten Corona-Sonderregelungen, die für Vereine von zentraler Bedeutung sind. Sie betreffen die Amtszeit von Vorständen, die Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlüsse. Im DSEErechtstipp der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE) sind die Änderungen zusammengefasst und es wird erläutert, wann für einen Verein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht.

Mehr unter https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/dseerechtstipp/was-vereine-zum-wegfall-der-corona-sonderreglungen-wissen-muessen

 

Quelle: https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/

Handlungsempfehlungen für einheitliche Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen von Kulturbetrieben

Die Staatsministerin für Kultur und Medien hat am 7. März ein Dokument mit „Handlungsempfehlungen für einheitliche Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen von Kulturbetrieben unter Pandemiebedingungen und im Normalbetrieb“ zur Verfügung gestellt, die ein interdisziplinäres Gremium von Wissenschaftler*innen zuvor unter Mitwirkung von Kulturveranstalter*innen und des Umweltbundesamtes erarbeitet hat. Die Empfehlungen sollen eine „gute Grundlage für bundesweit einheitlichere Corona-Regeln in der Kultur“ darstellen und Kulturveranstalter*innen eine Orientierung geben.    

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: LAKS-Baden Württemberg

Aktualisierte FAQS der Impfkampagne #WEEXPLAINFOREVERYONE

Menschen in Deutschland sprechen verschiedene Sprachen. Deshalb sollten vor allem Gesundheitsangebote mehrsprachig sein. Das beinhaltet neben Informationsmaterialien auch Beratungs- und Aufklärungsangebote.

Die Aufklärungs- und Impfkampagne #weexplainforeveryone, initiiert vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., der Niedersächsischen Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe und der Niedersächsischen Lotto-Sport-Stiftung, stellt Informationen rund um das Corona-Virus und Impfen in 16 Sprachen bereit. Die Liste von ca. 40 FAQs wurde aufgrund der dynamischen Entwicklungen erneut aktualisiert. Videos, in denen Mediziner:innen über das Virus aufklären und informieren, stehen ebenfalls zur Verfügung.

Hier geht es zur Aufklärungs- und Impfkampagne.

 

Quelle: Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung

Mehrsprachige Informationen zu Corona – UPDATE: Booster-Impfung / G-Regeln / „Corona stoppen“ auf Türkisch und Arabisch

Mit einer Impfung gegen Corona schützen wir uns und unser Umfeld. Sie sind langfristig der sichere Weg aus der Pandemie. Ebenso wichtig sind die Auffrischungsimpfungen („Booster-Impfung“). Grundsätzlich können sich alle, deren zweite Impfung 6 Monate oder länger zurückliegt, eine Auffrischungsimpfung geben lassen. Wer mit Johnson & Johnson geimpft wurde, kann das bereits nach 4 Wochen tun.

Die mehrsprachigen Infos und shareables der Integrationsbeauftragten zu Corona, zum Impfen – jetzt auch NEU zur Booster-Impfung und den G-Regeln (3G, 2G, 2G plus) - finden Sie zum Download in der Dropbox, zum Teilen bei Twitter und Instagram sowie auf der Webseite der Bundesregierung in bis zu 23 Sprachen.

Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung fördert auch das Projekt „Corona stoppen“ der Deutschlandstiftung Integration. Gemeinsam mit Radio MetropolFM informiert das Projekt tagesaktuell über Corona: mit Webseiten auf Türkisch und Arabisch, ebenso in den Sozialen Medien (Facebook, Instagram) und im laufenden Radio-Programm:

Türkisch Facebook, Türkisch Instagram

Arabisch Facebook, Arabisch Instagram

 

Quelle: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de

Online-Infoveranstaltung: Unterstützung durch den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen bei 2G oder 2G+ am 2. Dezember 2021

Vor dem Hintergrund der sich aktuell wieder zuspitzenden Pandemie-Situation kommt es bundesweit erneut zu verschärften behördlichen Auflagen für öffentliche Veranstaltungen. Im Zusammenhang mit dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen stellt sich für viele Veranstalter*innen unter anderem die Frage, inwieweit die geplanten bzw. bereits in einigen Bundesländern vorgegebenen 2G(+)-Regelungen Auswirkungen auf die Antragstellung haben.

Daher laden die Bundesländer und der Deutsche Kulturrat am 2. Dezember 2021 von 14 bis 15.30 Uhr zu einer Online-Infoveranstaltung ein. In der Infoveranstaltung präsentieren Vertreter*innen der Länder gemeinsam mit dem Deutschen Kulturrat und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien die Aktualisierungen des Programms und beantworten Fragen der Teilnehmenden – insbesondere mit Blick auf die neuesten Entwicklungen.

Eine Anmeldung ist notwendig! Die Infosession wird aufgezeichnet und im Nachhinein auf dem YouTube-Kanal von Kreativ Kultur Berlin zur Verfügung gestellt.

Hier geht es zur Anmeldung.

 

Quelle: Stadtkultur HH

Mehrsprachige Corona-Informationen durch die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung

Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat zwei Kampagnen auf den Weg gebracht, die sich insbesondere an Menschen mit Zuwanderungsgeschichte richten. Ziel beider Vorhaben ist es, Geflüchtete und alle Menschen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, mit grundlegenden validierten Informationen zum Impfen zu versorgen. Sie sollen Bedenken gegenüber der Corona-Impfung abbauen und als Grundlage für weitergehende persönliche Beratungsgespräche vor Ort dienen.

We explain for everyone – Social-Media-Kampagne mit Videos in 16 Sprachen

In insgesamt 16 Videos klären Ärzt*innen in ihren Muttersprachen prägnant und einfach verständlich über das Impfen gegen Corona auf. Sie thematisieren Impfreaktionen und Nebenwirkungen und widerlegen besonders verbreitete Mythen. Alle Videos werden von erläuternden Animationen begleitet und sind über www.nds-fluerat.org/covid abrufbar. Die Aktion läuft in sozialen Medien unter dem Hashtag #weexplainforeveryone. Die Videos werden von kurzen Clips begleitet, die die Menschen in den sozialen Medien erreichen. Ergänzend zu den Videos wurde gemeinsam mit einem Team aus Expert:innen ein Katalog aus Fragen entwickelt, der zusätzliche Informationen in den jeweiligen Sprachen vermittelt.

Bisher wurden mit dieser Kampagne eine organische Gesamtreichweite von rund 170 Millionen Kontakten erzielt. Die begleitende Facebook-Ad-Kampagne sorgte zudem noch einmal für rund 4 Millionen erreichte Nutzer*innen und 15 Millionen Video-Plays – und das bei äußerst spezifischem Language-Targeting.

Hier gibt es die Videos und den Fragenkatalog.

 

Kompakte Aufklärungsbroschüre "Corona verstehen" mit über 50 Fragen und Antworten in 10 Sprachen

Neben der Social-Media-Impfkampagne gibt die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung die Aufklärungsbroschüre „Corona verstehen“ in zehn Sprachen heraus. Damit sollen Menschen erreicht werden, die die deutsche Sprache nicht beherrschen und keinen oder nur schweren Zugang zu digitalen Informationen rund um das Corona-Virus haben.

Auf insgesamt 16 Seiten bietet die kompakte Broschüre Antworten zu Fragen „Was passiert nach der Impfung in meinem Körper?“, „Was ist der Unterschied zwischen Impfreaktion und Nebenwirkung?“ oder „Hat die Impfung Auswirkungen auf ein laufendes Asylverfahren?“. Der Fragenkatalog deckt unter anderem Themenbereichen wie Schwangerschaft, Impfangebote für Kinder oder rechtliche Fragen ab.

Die Broschüren stehen zum kostenlosen Download bereit und können auch bestellt werden.

ALS PDF DOWNLOADEN ODER BESTELLEN

 

Quelle: Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung

Beschlüsse sind nur anfechtbar, wenn Mitgliedern die Teilnahme tatsächlich unmöglich ist

Ist es problematisch, wenn ein Verein für die Mitgliederversammlung einen Raum wählt, in den – insbesondere mit Rücksicht auf die Pandemieauflagen – nicht alle Mitglieder passen würden?

Wird die Mitgliederversammlung in einem Versammlungsraum abgehalten, der keinen Platz für alle Mitglieder bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der gefassen Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob ausreichend Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ist.

Das stellt das KG Berlin klar (Beschluss vom 12.02.2021, 22 W 1047/20). Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muss nicht davon ausgehen, dass alle Mitglieder erscheinen. Nichtig – weil dann ein Ladungsmangel vorliegt – sind die Beschlüsse der betreffenden Mitgliederversammlung erst dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen.

Hinweis: Ein Verein kann zwar um Voranmeldung bitten, um den Raumbedarf für die Versammlung planen zu können. Er darf aber Mitglieder ohne Anmeldung nicht abweisen. Etwas anders gilt nur, wenn die Satzung eine Anmeldung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich verlangt.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Corona-Sonderregelungen für Vereine und Stiftungen verlängert

Die für Vereine und Stiftungen geltenden Sonderregelungen sollen angesichts des Pandemiegeschehens und den hiermit verbundenen Kontaktbeschränkungen für Erleichterung sorgen. Nachdem deren Geltungsdauer bereits einmal verlängert worden war, sollten die Sonderregelungen eigentlich zum 31.12.2021 entfallen. Nun wurde allerdings noch einmal bis zum 31.08.2022 verlängert. Weitere Informationen zu den geltenden Sonderregelungen erhalten Sie im Artikel sowie im Rahmen des Info-Videos des Vereins- und Stiftungszentrum e.V. zum Thema.

Die für Vereine und Stiftungen geltenden Sonderregelungen sollen angesichts des Pandemiegeschehens und den hiermit verbundenen Kontaktbeschränkungen für Erleichterung sorgen. Nachdem deren Geltungsdauer bereits einmal verlängert worden war, sollten die Sonderregelungen eigentlich zum 31.12.2021 entfallen.

Nun wurde allerdings noch einmal bis zum 31.08.2022 verlängert. Weitere Informationen zu den geltenden Sonderregelungen erhalten Sie auch im Rahmen unseres Info-Videos zum Thema.

Amtszeit des Vorstandes

Bis zum Ablauf des 31.08.2022 bleiben Vereins- sowie Stiftungsvorstände auch ohne Satzungsgrundlage nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

Durchführung der Mitgliederversammlung

Ebenfalls bis zum Ablauf des 31.08.2022 können Versammlungen weiterhin auch ohne Grundlage in der Satzung virtuell durchgeführt werden. Darüber hinaus ist der Vorstand nicht verpflichtet, die in der Satzung vorgesehene ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist.

Beschlussfassung

Beschlüsse können bis zum 31.08.2022 auch ohne Satzungsgrundlage im Rahmen virtueller Versammlungen gefasst werden. Ein Beschluss ist ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Satzungsanpassung überdenken

In jedem Fall ist zu beachten, dass mit Blick auf das perspektivische Entfallen der Sonderregelungen erforderlichenfalls auch entsprechende Satzungsanpassungen überdacht werden sollten.

Hier geht’s zum Artikel.

 

Quelle: Newsletter des Vereins- und Stiftungszentrums e.V.

„Corona-Sonderregelung“ in der Künstlersozialversicherung

Die Regelung gilt seit dem 23. Juli und stellt sicher, dass ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung nicht infolge der Covid-19-Pandemie verloren geht.

Vielen Kulturschaffenden sind in der Corona-Pandemie die Einnahmen aus ihrem künstlerischen Schaffen weggebrochen. Bis Ende 2021 können sie durch die „Corona-Sonderregelung“ monatlich bis zu 1.300 Euro zusätzlich durch nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten hinzuverdienen. Die Regelung gilt seit dem 23. Juli und stellt sicher, dass ein bestehender Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung nicht infolge der Covid-19-Pandemie verloren geht.

Der Bundestag hat eine zeitlich begrenzte Erhöhung der Zuverdienstgrenze beim Einkommen aus nicht künstlerischer / nicht publizistischer selbständiger Nebentätigkeit mit Wirkung ab 23.07.2021 beschlossen. Diese „Corona-Sonderregelung“ gilt zeitlich befristet bis zum 31.12.2021. Durch diese Regelung wird zur Vermeidung pandemiebedingter Härten ein Zuverdienst von bis zu 1.300 Euro im Monat aus einer selbstständigen nicht künstlerischen Tätigkeit ermöglicht, ohne dass der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entfällt. Der Versicherungsschutz nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz endet innerhalb des Befristungszeitraums erst dann, wenn die selbstständige nicht künstlerische Tätigkeit in einem Umfang ausgeübt wird, der die Zuverdienstgrenze von 1.300 Euro im Monat übersteigt.

Wer nach dem 22.07.2021 eine nicht künstlerische / nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1.300 Euro monatlich erzielt, bleibt weiterhin über die KSK kranken- und pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechenden Nebentätigkeit zu informieren.

Wer bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2020 oder später aufgrund eines Nebeneinkommens von über 5.400 Euro jährlich durch Bescheid der KSK in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungsfrei wurde, erhält von der KSK ggf. eine Abfrage zu dem voraussichtlichem Arbeitseinkommen aus der Nebentätigkeit, da hier die Wiederfeststellung der Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 23.07.2021 in Betracht kommt.

Hier gibt es alle Informationen.

 

Quelle: Website der KSK

Info-Videos zu Datenschutz im Verein und pandemiebedingten Sonderregelungen

Zwei Themen, die den Alltag vieler gemeinnütziger Organisationen in letzter Zeit bestimmt haben bzw. nach wie vor von hoher Relevanz sind:

Rechtsanwalt Jan Graupner beantwortet im Rahmen zweier Info-Videos Fragen rund um beide Thematiken und gibt Auskunft über wichtige Vorgaben und Regelungen. Klicken Sie einfach auf das entsprechende Thema oder besuchen Sie das Vereins- und Stiftungszentrum direkt auf YouTube.

 

 

Quelle: Newsletter des Vereins- und Stiftungszentrums e.V.

BMF klärt steuerliche Fragen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das Bundesfinanzminsterium (BMF) hat seine bisherigen Ausführungen zu Erleichterungsregelungen in der Corona-Pandemie in einigen Punkten ergänzt.

Viele gemeinnützige Einrichtungen haben ihre Aktivitäten aktuell weitgehend eingestellt. Trotz weitgehender Einnahmeneinbrüche wurden die eingenommenen Mittel deswegen vielfach nicht verwendet. Gesetzlich vorgesehen ist, dass Mittel zeitnah und damit spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden müssen. Das BMF nennt zwar keine konkrete Fristverlängerung für die Mittelverwendung, stellt aber klar, dass angesichts der derzeitigen Situation bei der Frist in jedem Fall die Auswirkungen der Corona-Krise berücksichtigt werden. Den gemeinnützigen Einrichtungen wird damit mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel eingeräumt. Die im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig
verwendet werden.

Hier gibt es alles weitere als PDF-Datei nachzulesen.

 

Quelle: www.laks-bw.de

Informationen und Berechnung der Neustarthilfe

Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hat umfangreiche Informationen zur Neustarthilfe zusammengestellt. Außerdem steht ein Excel-Rechner zur individuellen Berechnung der Neustarthilfe zur Verfügung. Damit lässt sich schnell prüfen, ob und welche Hilfe jeweils zu erwarten ist.

Hier geht es zur Seite von ver.di.

 

 

Quelle: Newsletter LV Soziokultur Sachsen.

Zusammenfassung der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 10. Mai

Wir haben die aktuellen Corona-Verordnungen für Niedersachsen vom 10. Mai für Kultur- und Gastronomiebetriebe zusammengefasst. Hier geht es zur PDF-Version.

Die wichtigsten Punkte umfassen dabei veränderte Regelungen für geimpfte und genesene Personen und schrittweise Lockerungen für das öffentliche Leben. Vollständig geimpfte und genesene Personen sind ab dem 10. Mai von Testungen befreit und gelten in den Regelungen zur Kontaktbeschränkung nicht als Haushalt/Person (werden nicht mitgezählt).

Außerdem gibt es nun einen 3-Stufen-Inzidenzplan, in dem schrittweise Lockerungen für das öffentliche Leben vorgesehen sind und der je nach Inzidenzwert neue Regelungen vorsieht:

3 Stufen Inzidenz-Regelungen:

  • Stufe 1: Inzidenz zwischen 10 und 35 = erhöhtes Infektionsgeschehen
  • Stufe 2: Inzidenz zwischen 35 und 50 = hohes Infektionsgeschehen
  • Stufe 3: Inzidenz zwischen 50 und 100 = starkes Infektionsgeschehen (derzeitiger Stand in Niedersachsen - am 12.05.2021)

Sollten die Inzidenzwerte wieder über mehrere Tage über 100 steigen, wird die Bundesnotbremse gezogen und es kommt wieder zu Verschärfungen der Regelungen.

Auf der Seite vom NDR gibt es eine gute Zusammenfassung, was ab welchem Inzidenzwert in Niedersachsen gilt oder voraussichtlich schrittweise geöffnet werden soll.

Hier geht es zur Zusammenfassung vom NDR.

 

Programmkonferenz Kultur macht stark

Einladung zur digitalen Programmkonferenz „Kultur macht stark: Chancen, Teilhabe, Perspektiven“ am 21. April 2021. Mit der Konferenz soll eine Zwischenbilanz des Förderprogramms gezogen und die Zukunftsperspektiven beleuchtet werden

https://programmkonferenz-kultur-macht-stark-2021-registrierung.plazz.net/start/register

Anmeldeschluss: 20.04.2021, 12:00 Uhr

 

 

Quelle: BKJ - Verband für Kulturelle Bildung

Bedingungen für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe angepasst

Die Bundesregierung hat die Bedingungen für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe nochmals angepasst - sowohl hinsichtlich einer leichteren Antragstellung als auch einer Erweiterung der förderfähigen Kosten

Die wichtigsten Anpassungen:

  • Zusätzlicher Eigenkapitalzuschuss: Unternehmen, die in mindestens drei Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 Prozent erlitten haben, erhalten einen Zuschuss in Höhe von bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten. Dieser wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt.
  • Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft wird zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 Prozent der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro.
  • Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen.
  • Antragstellern wird in begründeten Härtefällen die Möglichkeit eingeräumt, alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 zu wählen.
  • Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften sowie junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31. Oktober 2020 sind ab jetzt antragsberechtigt. Bisher konnten nur Unternehmen, die bis zum 30. April 2020 gegründet waren, einen Antrag stellen.
  • Wie für Soloselbständige mit Einnahmen ausschließlich aus freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten wird auch für Soloselbständige, die Gesellschafter von Personengesellschaften sind, ein Wahlrecht geschaffen: Sie können den Antrag auf Neustarthilfe entweder über einen prüfenden Dritten (Steuerberater u.a.) oder als Direktantrag stellen (die Antragstellung auf Neustarthilfe über prüfende Dritte ist damit nur noch für Kapitalgesellschaften verpflichtend).
  • Unternehmen und Soloselbstständige erhalten ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung. So kann die im Einzelfall günstigste Hilfe aufgrund des unsicheren Verlaufs der ökonomischen Entwicklung nachträglich bestimmt werden.

Die Verbesserungen werden im Rahmen der bestehenden Überbrückungshilfe III gewährt. Damit wird eine zügige Umsetzung gewährleistet.

» zur Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums

» Alle Infos unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Insolvenzgefahr bei Vereinen bewerten

Auch Vereine geraten wegen der Corona-Pandemie in finanzielle Schieflagen. Vorstände müssen dann klären, ob sie eventuell Insolvenz anmelden müssen. Weil der Vorstand hier persönlich haften kann, darf die Klärung dieser Frage nicht beiseite gestellt werden.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Das gilt auch für nicht eingetragene Vereine. Das BGB sieht in § 42 vor, dass der Vorstand im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen müssen.

 

Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit besteht, wenn der Verein nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss zur Prüfung der Zahlungsunfähigkeit eine geordnete Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten und liquiden Mittel erfolgen (Liquiditätsbilanz). Zahlungsunfähigkeit liegt regelmäßig vor, wenn die Liquiditätslücke 10 % oder mehr beträgt.

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn der Verein diese Liquiditätslücke innerhalb von drei Wochen vollständig oder fast vollständig schließen kann und dies den Gläubigern nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.


Zahlungsunfähigkeit

Eine Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Vereins die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Vereins ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Um das zu klären, muss ein Überschuldungsstatus erstellt werden. Dazu werden alle Vermögenswerte des Vereins aufgelistet und den bestehenden Verbindlichkeiten gegenübergestellt.

Wird eine rechnerische Überschuldung festgestellt, ist der Verein nicht zwingend insolvenzreif. Es muss zusätzlich die Fortführungsprognose geprüft werden. Dazu muss der Verein nachweisen, dass er die finanzielle Schieflage überwinden kann, und künftig in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.


Zahlungsunfähigkeit

Durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wurde die Antragspflicht auch für Vereine ausgesetzt. Das gilt nur wenn die Insolvenzlage durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurde. Diese gesetzliche Übergangsregelung hat die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bis zum 30.04.2021 ausgesetzt. Das gilt für Schuldner, die im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.02.2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben und diese Hilfe noch nicht ausgezahlt bekamen.


Das Online-Seminar von "vereinsknowhow.de" klärt Detailfragen

Die Einzelfragen der Insolvenzpflicht und des Verfahrens klärt das Online-Seminar „Insolvenzgefahr für Vereine einschätzen“ am 21. April mit Rechtsanwalt Michael Röcken.

Hier gibt es alle weiteren Informationen zu den angebotenen Seminaren.

 

Quelle: http://vereinsknowhow.de/.

Zusammenfassung der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 15.03.21

Wir haben das Wichtigste aus der aktuellen Corona-Verordnung vereinfacht zusammengasst.

Hier könnt ihr euch die Zusammenfassung als PDF herunterladen.

Überbrückungshilfe III des BMWI auch für Organisationen ohne Festangestellte

Das BMWI hat die Bedingungen für die Beanspruchung der Überbrückungshilfe III geändert.

In den FAQ steht nun, dass Vereine, die am 31.12.20 einen Ehrenamtlichen hatten (meist ist das allein durch ein Vorstandsmitglied gegeben) jetzt auch antragsberechtigt sind: „Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche (einschließlich Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten) als Beschäftigte zählen.“

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

 

Quelle: Newsletter der LAKS Baden-Württemberg

GEMA Schließzeiten-Erstattung

Auf der Seite der GEMA könnt ihr in eurem Kundenportal eure Schließzeiten hinterlegen. Die GEMA erstattet euch dann ggf. Geld zurück.

Hier geht es zur Seite der GEMA.

Festival-Handbuch erschienen

Die LAG Soziokultur Brandenburg hat mit "How-To Festival" ein Festival-Handbuch herausgegeben, das sowohl den Veranstalter*innen als auch die Behörden nützt.

Wie wird ein Festival finanziert, organisiert und durchgeführt? Wie können Behörden und Festivals gut zusammenarbeiten? Wie leisten Festivals einen gesellschaftlichen Beitrag? In dem gerade erschienenen Festival-Handburg "Ho-To Festival" gibt die LAG Soziokultur Brandenburg e.V. (zukünftig: ImPuls Brandenburg e.V.), der Landesverband für Soziokultur, Popularmusik und Festivals Antworten auf diese und weitere Fragen.

Ziel ist es, die Festival-Szene und zuständigen Genehmigungsbehörden in ihren Belangen und Bedürfnissen zu stärken sowie das Know-how zu bestimmten Fachthemen und Prozessabläufen zu erhöhen. Das Festival-Handbuch soll als Werkzeug dienen.

  • Wie sieht ein optimaler Ablauf und Zeitrahmen von Genehmigungsprozessen für beide Seiten aus?
  • Was muss ein Antrag alles beinhalten?
  • Wie wird ein Sicherheitskonzept erstellt?
  • Was bedeutet eigentlich GEMA und KSA?

Es werden Informationen zu Themen wie Nachhaltigkeit, Marketing, Location-Suche, Ticketing, Kosten und Finanzierung, Awareness u. v. m. bereitgestellt. Ergänzt wird das Handbuch durch eine Materialsammlung mit Musterverträgen und Checklisten, die auf der Webseite abrufbar ist.

Auch wenn die Welt der Festival-Szene sehr individuell ist und unterschiedlicher Herangehensweisen bedarf, so kann doch dieses Handbuch als Grundlage, Informationssammlung und Ratgeber für Festival-Macher*innen und Behörden gesehen werden, das einen strukturierten Überblick über alle wichtigen
Themen rund um die Festival-Arbeit gibt.

Das Handbuch kann kostenlos als digitale Version heruntergeladen werden und ist auch als Print-Version verfügbar.

Hier geht es zum Handbuch.

Hinweise und Tipps zum Thema Kurzarbeitergeld

Die folgenden Voraussetzungen und Angaben – mit Ausnahme der Bezugsdauer – gelten befristet bis 31. Dezember 2021, soweit Sie spätestens für März 2021 erstmalig Kurzarbeitergeld erhalten.

Eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder auch ein unvorhersehbares Ereignis kann Kurzarbeit in Ihrem Betrieb notwendig machen. Mit Kurzarbeitergeld können die daraus folgenden Entgeltausfälle in Teilen ausgeglichen werden.

Betriebe können Kurzarbeitergeld unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate lang erhalten.

Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und wie das Verfahren zur Anzeige und zur Beantragung abläuft in unseren beiden Videos auf der Seite So beantragen Sie Kurzarbeitergeld.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld erfordert, dass Ihr Betrieb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So müssen zum Beispiel …

  • mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Ihre Angestellten Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut haben (bis auf bestimmte Ausnahmen).

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Ihre Beschäftigten erhalten 60 Prozent des Netto-Entgelts als Kurzarbeitergeld (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 67 Prozent).

Für Beschäftigte, deren Entgelt im jeweiligen Kalendermonat mindestens die Hälfte verringert ist, gilt:

  • Ab dem 4. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent).
  • Ab dem 7. Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Netto-Gehaltes (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent).

Auf der Seite der Agentur für Arbeit finden sich außerdem Tabellen zur Berechnung für Kurzarbeitergeld.

Hier geht es zur Informationsseite über das Kurzarbeitergeld.

 

Quelle: Netzseite der Bundesagentur für Arbeit.

Herzlich willkommen: 5 Tipps für bessere Welcomes

Zu jeder Neuspenderkampagne gehört auch eine Neuspenderbegrüßung. Damit aus der Erstspende eine langjährige Spenderbeziehung erwachsen kann, heißt es von Anfang an, die Bindung an Ihre Organisation aufrechtzuhalten. Was können Sie also tun, um aus einem Erstspender einen treuen Unterstützer Ihrer Sache zu machen?

Der aktuelle Newsletter vom Fundraising Echo bietet 5 Tipps für bessere Neuspenderkampagnen.

Hier geht es zu den Tipps.

 

 

Quelle: Newsletter Fundraising Echo 1/2021

Corona-Pandemie: BMF verlängert Erleichterungsregelungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die steuerlichen Maßnahmen für gemeinnützige Einrichtungen im Rahmen der Corona-Pandemie, die zunächst für das Jahr 2020 galten, bis Ende 2021 verlängert.

Dazu gehören insbesondere:

  • Gemeinnützige Organisationen dürfen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts aufstocken.
  • Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weitergezahlt werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
  • Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für von der Corona-Krise Betroffene sind für die Steuerbegünstigung unschädlich.
  • Auch gemeinnützige Einrichtung ohne entsprechende Satzungszwecke dürfen Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten haben, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für die Coronahilfe selbst verwenden.
  • Neben der Verwendung eigens dazu gesammelter Spenden ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn eine Einrichtung sonstige vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Das gilt auch für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
  • Stellen gemeinnützige Einrichtungen entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dürfen diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden.
  • Der Ausgleich von Verlusten, die gemeinnützige Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2021 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Überschüssen aus Zweckbetrieben, oder der Vermögensverwaltung ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit.

BMF, Schreiben vom 18.12.2020, V C 4 - S 2223/19/10003 :006

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Die NEUSTART KULTUR-ePublikation ist online

Die fortdauernde COVID-19-Pandemie und ihre Folgen sind für viele kulturelle Akteure und damit auch für die einzigartige Vielfalt der Kultur- und Medienlandschaft in Deutschland existenzbedrohend. Die coronabedingten Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens treffen Kulturinstitutionen und -akteure besonders hart, unmittelbar und für eine lange Zeit. Die Bundesregierung hat mit der Unterstützung des Deutschen Kulturrats auf diese Situation reagiert und mehrere aneinander anknüpfende Hilfspakete für Soloselbständige und kleine Unternehmen aufgelegt.

Hier geht es zur Online-Publikation der Bundesregierung rund um das NEUSTART-Programm.

 

 

Quelle: Newsletter der Deutschen Kulturrats.

Überbrückungshilfe III - Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen

Mit den Impfstoffen gibt es Grund zur Hoffnung. Dennoch sind die Zahlen der Neuinfektionen weiterhin zu hoch, so dass es nötig bleibt, das wirtschaftliche und soziale Leben
einzuschränken. Wir wollen, dass trotzdem möglichst alle gut durch diese Krise kommen. Deshalb haben wir die umfangreichen Wirtschaftshilfen stetig ausgebaut und auf neue
Entwicklungen reagiert. Angesichts der länger andauernden Einschränkungen haben Bundesfinanzminister Olaf Scholz und der Bundeswirtschaftsminister Verbesserungen der
Hilfe vereinbart. Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt.

Hier geht es zu der Übersicht der Vereinfachung des Bundesfinanzministeriums.

 

 

Aktualisierte Verhaltensregeln im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Seit dem 11. Januar 2021 gelten in Niedersachsen verschärfte Verhaltensregeln im Zuge der COVID-19-Pandemie. Die Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung hat diese Regeln noch einmal zusammengestellt und sie zwecks schnellerer Verbreitung in mehreren Sprachen übersetzt.

In folgenden Sprachen kann man die neuen Verhaltensregeln lesen:

Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch, Polnisch, Spanisch, Arabisch, Farsi

Hier geht es zu den übersetzten Verhaltensregeln vom 11. Januar.

 

 

Quelle: Niedersächsische Lotto-Sport-Stiftung

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik: Leitfaden für virtuelle Events

Das BSI hat einen Leitfaden für virtuelle Events erstellt. Hierbei werden einige wichtige Tipps und Tricks rund um das Thema von virtuellen Veranstaltungen gegeben.

Mit diesem Leitfaden möchte das BSI einige Hinweise für die Durchführung eines digitalen Events geben. Für die meisten virtuellen Veranstaltungen bieten sich Videokonferenzlösungen an. Doch was sollten Sie bei der Auswahl eines geeigneten Anbieters, bei der Vorbereitung eines digitalen Events sowie bei der Durchführung beachten? Erfahren Sie, wie Sie die Technik sicher nutzen, einen guten Eindruck hinterlassen und mithilfe von Videokonferenzlösungen und Chat-Tools mit den TeilnehmerInnen ins Gespräch kommen können.

Hier geht es zum Leitfaden als PDF-Datei.

 

 

Quelle: Netzseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

FAQ des Bundesfinanzministeriums zum Thema Steuern in der Corona-Krise

Das Bundesfinanzministerium hat ein digitales Papier zu häufig gestellten Fragen zum Thema Steuern innerhalb der Corona-Krise veröffentlicht.

Dort kann man sich schnell über dringende Fragen zum Thema Steuern informieren. Hier geht es zum FAQ des Bundesfinanzministeriums.

 

Quelle: Netzseite des Bundesfinanzministeriums.

GEMA-Sofortmaßnahme

Für Lizenznehmer ruhen für den Zeitraum, in dem sie ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge. Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen. Kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

Bei Absagen von Veranstaltungen – ggf. auch aufgrund behördlicher Aufforderungen – wird die GEMA einfach und flexibel reagieren.

Sie bittet Veranstalter und Musiknutzer um rechtzeitige Mitteilung von Veranstaltungsausfällen sowie Terminverschiebungen von Konzerten und Veranstaltungen.  Jede Maßnahme wird wir in enger Absprache mit den Veranstaltern umgesetzet.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden eingehenden Mitteilungen bearbeiten und Ihnen alle Fragen zu diesem Thema beantworten. Bitte wenden Sie sich hierzu an:
E-Mail: absagecorona@gema.de (Betreff: Veranstaltungsausfall Corona)

Mehr Information auf den Seiten der GEMA

KSK - Aktuelle Hinweise

Aufgrund der Corona-Pandemie kommt es bei Versicherten und Abgabepflichtigen in der Künstlersozialversicherung zu Einnahmeausfällen u.a. durch abgesagte Veranstaltungen, zurückgegebene Tickets etc. Dies kann für die Betroffenen ganz erhebliche und bedrohliche Auswirkungen haben. Das Künstlersozialversicherungsgesetz bietet hierfür einige Maßnahmen, die auf der Seite der KSK nachzulesen sind.

Das entsprechende Formular finden Sie hier

FAQ zum Thema Corona für freischaffende Musiker*innen und Kultureinrichtungen

Das Musikland Niedersachsen hat ebenfalls eine Seite mit viele pratischen Informationen und Tipps zur Förderung eingerichtet.

Zusätzlich wird ab sofort eine Telefon-Beratungshotline eingerichtet, die von Montag-Donnerstag in der Zeit von 14-16 Uhr unter den Rufnummern 0176 - 471 57 276 und 0159- 070 43 203 erreichbar ist.

 

Corona-Home-Office-Guide - Den Umzug schaffen

Der neue Homeoffice -Guide des t3n Magazins unterstützt Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen bei der Wahl der richtigen Tools für produktive Heimarbeit, gibt Tipps zum Einrichten des Arbeitsplatzes zuhause, gegen das Prokrastinieren und worauf man bei digitaler Team-Kommunikation achten muss. Er liefert aber auch Bewegungstipps für zwischendurch und nimmt das digitale Beschäftigungs-Angebot für den Nachwuchs unter die Lupe.

Quelle media.t3n und mehr Informationen

DGB - Corona und Arbeitsrecht

Auf der Seite des DGB finden sich Antworten zu arbeitsrechtlichen Fragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Verdi - Was Beschäftige wissen müssen

Auf der Seite von verdi finden sich Antworten dazu, was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rund um das Thema Corona wissen müssen

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen des Nds Ministerium für Wirtschaft

Auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung zu Arbeitsrechtlichen Fragen, Fragen der Unterstützungsmöglichkeiten, Kreditaufnahme etc.

https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faqs-186294.html

 

Diese Seite des Ministeriums informiert Unternehmen in Sachen Coronavirus: https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/informationen-zu-den-auswirkungen-des-coronavirus-185950.html

Musikland Niedersachsen - FAQs rund um den Veranstaltungsbetrieb

Das Musikland Niedersachsen habt ein FAQ mit den drängendsten Fragen und Antworten erstellt.

Themen sind ua:

  • Welche Sofortmaßnahmen kann ich ergreifen, wenn ich durch Veranstaltungsabsagen etc. Einkommensausfälle haben?
  • Welche digitalen Tools gibt es, mit denen ich online unterrichten kann?
  • Ich bin Musiker*in / Veranstalter*in / Kulturvermittler*in und möchte meine Angebote online zur Verfügung stellen. Welche Plattformen kann ich für Livestreams und Videos nutzen?
  • Wo finde ich Tipps zur Umsetzung und Gestaltung digitaler Formate?
  • Ich betreibe eine Spielstätte oder veranstalte ein Festival und stehe vor Problemen. An wen kann ich mich wenden?

Quelle und weitere Informationen

 

Fragen zum Gaststättenrecht

Informationen für Unternehmen des Bund deutscher Arbeitgeber

Corona stellt alle vor gewaltige Herausforderungen. Betroffen ist in besonderer Weise das Arbeitsleben. Die BDA hat für den Umgang mit Corona schon im Januar einen Leitfaden entwickelt und stellt auf dieser Seite alle wichtige Informationen zur Verfügung.

https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/id/DE_corona

 

Informationen des Niedersächsischen Minsteriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Hier wird unter anderem veröffentlicht welche Schließungen angeordnet werden, welche Veränderungen im Bereich Tourismus umgesetzt werden, welche Art von Veranstaltungen untersagt werden etc.

https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/

Infos zu Livestream Regelungen

Durch die Corona-Pandemie nutzen viele Kultureinrichtungen vermehrt digitale Medien als alternative Möglichkeit ihre Formate anzubieten. Hierbei kann es aber zu medienrechtlichen Herausforderungen kommen, wie zum Beispiel der zahlungspflichtige Rundfunk. Diese Informationen und noch viele weitere hat die LAG Soziokultur in Thüringen auf ihrer Netzseite veröffentlicht. Ein Live-Angebot kann nämlich zum Beispiel zahlungspflichtig werden, wenn dieses theoretisch mehr als 500 User, eine redaktionell-journalistische Gestaltung und einen Sendeplan hat. Vor dem Hintergrund der besonderen Situation der Pandemie haben auch aus Praktikabilitätsgründen die Landesmedienanstalten in ganz Deutschland eine flexible Handhabung im Einzelfall abgestimmt. Bis einschließlich 31. August 2020 werden entsprechende Übertragungen daher nicht als zulassungspflichtiger Rundfunk gewertet. Dennoch sollte der Stream angezeigt werden. Ein entsprechendes Formular findet sich auf der Webseite der Thüringer Landesmedienanstalt.

Darüber hinaus sollten urheberrechtliche, datenschutzrechtliche und jugendschutzrechtliche Aspekte bedacht werden. Hierzu gibt es eine kompakte Zusammenstellung der RA Gulden Röttger. Zum gebührentechnischen Umgang mit Livestreams von abgesagten Konzerten hat die GEMA eine Info veröffentlicht.

Tipps für die Realisierung von Live-Streams (technische Voraussetzungen, Planung, Moderation, mögliche Plattformen etc.) gibt’s beim Webinar von Kulturmanagement Network: Kultur-Livestreaming leicht gemacht auf Youtube.

 

Quelle: Netzseite des LAG Soziokultur Thüringen

Welche Videokonferenzenz-Tools stehen Non-Profits zur Verfügung?

In der heutigen Zeit wird es immer wichtiger, mit anderen Menschen über Grenzen und Zeitzonen hinweg in Verbindung zu treten. Stifter-helfen bietet eine Vielzahl von Videokonferenz-Tools für Non-Profit-Organisationen und hilft bei der Wahl der richtigen Lösung für Ihre Bedürfnisse. Hier ist eine Übersicht über die Produkte, die Sie bei uns oder direkt bei unseren IT-Partnern erhalten können.

Quelle: /www.hausdesstiftens.org

 

Wege zur finanziellen Unterstützung

Wirtschaftlichkeitshilfe

Die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gewährt bei kleineren Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden, die coronabedingt mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden müssen, einen Zuschuss zu den Ticketeinnahmen und sichert private Veranstalter mit einer integrierten Ausfallabsicherung ab. Die Veranstaltungen müssen im Vorfeld registriert werden und die Anträge können nach dem Stattfinden der Veranstaltung gestellt werden.

Frist: 31.12.2022

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/foerderung

Übersicht zu Corona-Förderprogrammen

Die LAG Soziokultur Thüringen hat eine Übersicht zu den aktuellen Corona-Förderprogrammen für die Soziokultur und angrenzende Sparten erstellt.

 

Hier geht es zu der Übersicht (PDF-Datei).

 

Quelle: LAG Soziokultur Thüringen

Neustart Kultur: Programm wird bis Mitte 2023 verlängert

Der Kulturbereich braucht weiterhin die passfähigen Programme aus Neustart Kultur.

Berlin, den 20.05.2022. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, ist sehr erfreut, dass in der gestrigen Bereinigungssitzung des Haushaltsausschusses auch die Verlängerung des Programms Neustart Kultur bis Mitte 2023 beschlossen wurde.

Herzlichen Dank an die Abgeordneten des Haushaltsausschusses und des Kulturausschusses des Deutschen Bundestags und an Kulturstaatsministerin Claudia Roth MdB!

Das Programm Neustart Kultur wurde auf einen Vorschlag des Deutschen Kulturrates hin im Jahr 2020 ins Leben gerufen. Im Programm stehen 2 Milliarden Euro zur Verfügung. Verantwortlich für die Umsetzung sind Bundeskulturverbände, Bundeskulturfonds, die Kulturstiftung des Bundes und die Kulturstiftung der Länder. Sie haben mit ihrer Expertise die praxisnahen Einzelprogramme entwickelt und setzen sie um.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Es ist sehr gut, dass Neustart Kultur bis Mitte kommenden Jahres verlängert wird. Die Corona-Pandemie ist mitnichten zu Ende. Der Kulturbereich braucht weiterhin die passfähigen Programme aus Neustart Kultur, um die Kulturszene weiterhin zu unterstützen und den Neustart durch angepasste Maßnahmen zu erleichtern. Danke an die Mitglieder des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags und Kulturstaatministerin Claudia Roth für dieses wichtige kulturpolitische Signal!“

Quelle: Deutscher Kulturrat

Milliarden-Hilfe für Kinder und Jugendliche in der Pandemie

Mit einem Aktionsprogramm von zwei Milliarden Euro unterstützt die Bundesregierung Kinder und Jugendliche in der Corona-Pandemie. Ziel ist insbesondere, Lernrückstände abzubauen, die frühkindliche Bildung zu stärken sowie Ferienfreizeiten und außerschulische Angebote zu fördern. Das Kabinett hat nun die Eckpunkte für das Aktionsprogramm verabschiedet.

Hier gibt es alle weiteren Informationen zu dem Aktionsprogramm der Bundesregierung.

Sonderregelungen zur Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2022 verlängert

Der vom Bundestag beschlossene Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, die maximale Höchstbezugsdauer von 24 Monaten auf bis zu 28 Monate zu verlängern und sieht weiterhin den erleichterten Zugang bereits bei einem Arbeitsausfall ab 10 Prozent und erhöhte Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit vor. Der Bundesrat muss dem Gesetzesvorschlag noch zustimmen.

Hier gibt es alle weiteren Informatonen.

Wirtschaftlichkeitshilfe verlängert

Die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wird bis Jahresende verlängert. Gleiches gilt für die in der Wirtschaftlichkeitshilfe integrierte Ausfallabsicherung für private Veranstalter. Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährt bei kleineren Veranstaltungen (mit bis zu 2.000 Teilnehmenden), die coronabedingt mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden müssen, einen Zuschuss zu den Ticketeinnahmen und sichert private Veranstalter mit einer integrierten Ausfallabsicherung ab.

Bislang war die Registrierung für die Wirtschaftlichkeitshilfe nur für Veranstaltungstermine bis 31.3.2022 möglich. Ab sofort können Veranstaltungstermine bis 31.12.2022 registriert werden.
Damit wird die Laufzeit der Wirtschaftlichkeitshilfe der Laufzeit der Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden angeglichen.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

 

NEUSTART KULTUR: Stepping Out (Nationales Performance Netzwerk)

Mit NPN-STEPPING OUT werden nicht-theatrale, analoge, mediale und digitale öffentlichen Räume, sowie noch neu zu denkende oder zu erfindende performative Szenenflächen und Aktionsfelder für den Tanz (neu) erschlossen, um die durch die Pandemie eingeschränkten Präsentationswege für den Tanz zu erweitern und damit künstlerische Praxis und Beschäftigung zu ermöglichen. Auch die Umstrukturierung von Arbeiten, die ursprünglich für die Bühne produziert wurden, zur Aufführung im öffentlichen und/oder digitalen Raum kann gefördert werden.

gefördert werden: Projekte in folgenden vier Förderbereichen beantragt werden:

Förderbereich 1: Planung und Realisierung künstlerischer Einzelprojekte, die temporäre Präsentationsräume erschließen (öffentlich)

Förderbereich 2: Künstlerische Projekte, die neue Aufnahme-, Projektions- und Distributionswege untersuchen (öffentlich und nicht-öffentlich)

Förderbereich 3: Vermittlungsprogramme, webbasierte Seminare oder ähnliche Diskursformate (öffentlich und nicht-öffentlich)

Förderbereich 4: Konzeptionelle Planung von Projekten, die zu einem späteren Zeitpunkt im analogen, medialen oder digitalen öffentlichen Raum realisiert werden sollen (nicht-öffentlich)

Höhe der Antragssumme: 10.000 € - 50.000 € (min.10% Eigenanteil- bzw. Drittmittel)

>> Antragsfrist: 28.02.2022 // weitere Informationen

NEUSTART KULTUR: #TakeHeart (Fonds Darstellende Künste)

Mit #TakeHeart setzt der Fonds Darstellende Künste im Rahmen von NEUSTART KULTUR – dem von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) finanzierten Rettungs- und Zukunftspaket für den Kultur- und Medienbereich – seine umfassenden Fördermaßnahmen fort. Ziel der neuen Programmlinien ist es, die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kultur-bereich abzumildern, den Wiederbeginn kulturellen Lebens in Deutschland zu befördern, KünstlerInnen Planungssicherheit und zugleich neue zukunftsweisende Perspektiven für die Entwicklung der Freien Darstellenden Künste zu ermöglichen.

Residenzförderung

Höhe der Antragssumme: 5.000 € (Einzelpersonen) / 5 x 5.000 € (Kollektive und Gruppen) in gebündelten Einzelanträgen

Antragsfrist: 01.02.2022 / 01.06.2022 (nur BiP)

Netzwerk- und Strukturförderung

Höhe der Antragssumme: 25.000 € – 100.000 €

Antragsfrist: 15.02.2022

 

Wiederaufnahmeförderung

Höhe der Antragssumme: 10.000 € – 25.000 €

Antragsfrist: 01.03.2022

Prozessförderung (zur Erarbeitung künstlerischer Produktionen)

Höhe der Antragssumme: 10.000 € – 50.000 €, bzw. in ausführlich begründeten Ausnahmefällen bis 80.000 €

Antragsfrist: 15.03.2022

Rechercheförderung

Höhe der Antragssumme: 7.500 € (Einzelpersonen)

Antragsfrist: 01.02.2022 // 01.06.2022

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Fonds Darstellende Künste

Neustarthilfe Plus

Die Neustarthilfe Plus unterstützt weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie. Die beiden Förderzeiträume müssen separat beantragt werden.
Neustarthilfe Plus Juli bis September  // Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember

Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge: 31.03.2022

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

 

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Neustarthilfe 2022

Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie im Förderzeitraum Januar bis März 2022 unterstützt. Der Vorschuss beträgt wie bei der Neustarthilfe Plus maximal 4.500 € für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

Antragsfrist: 30.04.2022

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Überbrückungshilfe IV

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 (verlängert) Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Damit trotz der widrigen Umstände Kulturveranstaltungen durchgeführt werden können, hat der Bund einen Sonderfonds Kulturveranstaltungen in einer Größenordnung von 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt. Der Deutsche Kulturrat vertritt den Kulturbereich im Lenkungsausschuss des Fonds.

Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen:

Eine Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen.

Eine Ausfallabsicherung soll Veranstaltern zudem Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen geben. Deshalb übernimmt der Sonderfonds für förderfähige Veranstaltungen im Falle coronabedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen den größten Teil der Ausfallkosten.

Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zur Beantragung der Sonderfondsmittel:

1. Allgemeine Fragen
2. Registrierung und Antragstellung (relevant für beide Module)
3. Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmenden
4. Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmenden
5. Welche Kosten sind im Rahmen des Sonderfonds für Kulturveranstaltungen förderfähig?

Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Sonderfonds Kulturveranstaltungen.

Noch weitere Fragen?
Service-Hotline 0800 6648430
service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

 

Quelle: Deutscher Kulturrat

Seit dem 18.01. können solo-selbständige Kulturschaffende die Neustarthilfe 2022 beantragen

Kulturschaffende erhalten eine Unterstützung, die nicht an die Betriebsausgaben gekoppelt ist.

Berlin, den 18.01.2022. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass ab heute Solo-Selbständige aller Kunstbereiche sowie kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die einen pandemiebedingten Umsatzausfall haben, die Neustarthilfe 2022 beantragen können.

Die Neustarthilfe 2022 gilt für die Monate Januar bis März 2022. Die maximale Förderung beträgt 4.500 Euro. Voraussetzung ist, dass coronabedingte Umsatzausfälle zu verzeichnen sind. Die Neustarthilfe wird als Vorschuss in monatlichen Raten von 1.500 Euro gezahlt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Neustarthilfe 2022 richtet sich an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Solo-Selbständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.

Weitere Informationen sind hier zu finden.

Positiv ist weiter, dass die Rückzahlungsfrist für im Jahr 2020 zu viel erhaltene Hilfen aus dem ersten Corona-Hilfsprogramm auf den 31.12.2022 ausgeweitet wurde. Das ist insbesondere für jene Unternehmen und Solo-Selbständige aus dem Kultur- und Medienbereich wesentlich, die aktuell weitere Einbußen aus den bestehenden Beschränkungen bzw. coronabedingte Umsatzausfälle hinnehmen müssen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Coronapandemie hat den Kulturbereich nach wie vor im Griff. Solo-Selbständige Kulturschaffende aller Kunstbereiche sind unmittelbar und mittelbar von den bestehenden Corona-Einschränkungen betroffen. Es ist daher sehr gut, dass die Neustarthilfe 2022 heute startet und Kulturschaffende auch in diesem Jahr aus dem Bundeswirtschaftsministerium eine Unterstützung erhalten, die nicht an die Betriebsausgaben gekoppelt ist. Auch wichtig ist, dass Bund und Länder sich darauf verständigt haben, die Rückzahlungsfrist für mögliche Rückzahlungen aus dem ersten Corona-Hilfsprogramm bis Ende diesen Jahres zu verlängern. Wir danken dem neuen Wirtschaftsminister Robert Habeck MdB, dass er die Förderungen schnell auf den Weg gebracht hat.“

Quelle: Deutscher Kulturrat

Was der Bund für 2022 beschlossen hat – Übersicht zur finanziellen Unterstützung

Die Bundesregierung hat zum Jahresanfang gesetzliche Neuregelungen auf den Weg gebracht, die auch die Kulturbranche betreffen - zum Beispiel hinsichtlich der Corona-Wirtschaftshilfen, der Künstlersozialversicherung oder des Kurzarbeitergeldes. Außerdem wurden die Antragsfristen für Corona-Hilfsprogramme, die bei der freiwilligen Absage von Kulturveranstaltungen greifen, verlängert.

Corona-Wirtschaftshilfen auch in 2022

  1. Überbrückungshilfen:

Mit der Überbrückungshilfe unterstützt die Bundesregierung von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen, gemeinnützige Einrichtungen, Solo-Selbstständige und Freiberufler*innen. Die Überbrückungshilfe gliedert sich in verschiedene Förderzeiträume:

  • Überbrückungshilfe III plus: Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021, neu ist die zeitlich befristete Antragsberechtigung bei freiwilliger Schließung wegen Unwirtschaftflichtkeit aufgrund der Corona-Regelungen, Antragsfrist: 31. März 2022
  • Überbrückungshilfe IV: Förderzeitraum Januar bis März 2022,
    Antragsfrist: 30. April 2022

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

  1. NEUSTART KULTUR:

Bis Ende 2022 können Sie weiterhin eine Förderung im Rahmen von NEUSTART KULTUR, dem Rettungs- und Zukunftsprogramm für den Kultur- und Medienbereich, beantragen. Knapp 60 Teilprogramme fördern unter anderem Maßnahmen, wie pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen oder alternative (auch digitale) Formate.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

  1. Corona-Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen:

Der Sonderfonds besteht aus zwei Modulen:

  • kleinere und mittelgroße Veranstaltungen werden bezuschusst, damit sie auch mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden können.
  • Bei größeren Veranstaltungen greift eine Ausfallabsicherung bei Corona-bedingten Absagen.

Neu ist eine befristete Absageoption für beide Module.
Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 28. Februar 2022 stattfinden sollten, können bis zum 31. Januar 2022 freiwillig abgesagt und registriert werden. Auch Verschiebungen sind möglich.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

  1. Künstlersozialabgabe bleibt stabil:

In der Künstlersozialversicherung wurden Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der Corona-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt infolge zusätzlicher Bundesmittel stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus wird die jährliche Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozialversicherungsgesetz für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

  1. Verlängerungen beim Kurzarbeitergeld:

a) Erhöhtes Kurzarbeitergeld

Der Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld wird bis Ende März 2022 verlängert. Auch Beschäftigte, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, können von Januar bis März 2022 Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten. Die Regelung soll es betroffenen Menschen erleichtern, durch längere Kurzarbeit eingetretene Einkommensverluste auszugleichen.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

b)      Erleichterter Zugang

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wird bis 31. März 2022 verlängert. Das bedeutet Planungssicherheit für Unternehmen und Beschäftigte in der Pandemie. Die Verordnung ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Hier gibt es alle Neuregelungen auf einen Blick.

 

Quelle: LKJ Niedersachsen

Corona-Hilfen für die Kultur gehen weiter

Die Corona-Pandemie hat auch den Kulturbereich weiter fest im Griff. Bund und Land haben daher die Hilfsschirme weiter gespannt, um die Kultureinrichtungen und Künstlerinnen und Künstler weiter gut durch die Zeit zu bekommen. Aktuell wurde der Sonderfonds des Bundes erneut angepasst und Hilfen der Behörde für Kultur und Medien verlängert.

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Der Bund stellt zur Unterstützung von Kulturveranstaltungen bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung. Der Sonderfonds ist dadurch für Künstlerinnen und Künstler und für die gesamte Kreativszene eine wichtige Ergänzung zu den bestehenden Hilfen der Bundesregierung, der Länder und der Kommunen.

Der Sonderfonds eröffnet jetzt eine neue befristete Absageoption. Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.2.2022 stattfinden sollten, können bis zum 31. Januar 2022 freiwillig abgesagt werden. Zudem ist auch die Verschiebung der Veranstaltung möglich. Der Veranstalter und die Veranstalterin können wählen zwischen Absage und Verschiebung. In allen Fällen, in denen der Sonderfonds die Kosten einer Komplett-Absage anteilig tragen würde, übernimmt der Sonderfonds alternativ anteilig die Kosten der Verschiebung einer Veranstaltung. Die Ausfallabsicherung erstattet 90 Prozent der tatsächlich entstandenen externen Kosten (zum Beispiel Ausfallhonorare, nicht stornierbare Saalmieten), die durch eine Verschiebung entstehen (siehe auch FAQ 3.11 unter www.www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de).

Überbrückungshilfe des Bundes

Zudem hat der Bund jetzt die Überbrückungshilfen bis zum 31. März 2022 verlängert. Mit der Überbrückungshilfe werden Unternehmen, (Solo-)Selbstständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, die aufgrund der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie schließen mussten, beziehungsweise von den Schließungen erheblich betroffen sind.

Neu ist auch hier die zeitliche befristete Antragsstellung bei freiwilliger Schließung wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regeln.

Weitere Infos und die Antragsunterlagen stehen unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Quelle: https://www.stadtkultur-hh.de/2022/01/corona-hilfen-fuer-die-kultur-gehen-weiter/?utm_source=mailpoet&utm_medium=email&utm_campaign=stadtkultur-newsletter-der-woche

Überbrückungshilfe III Plus jetzt auch bei coronabedingter „freiwilliger“ Schließung von Kulturorten

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass die Bundesregierung auch bei der Überbrückungshilfe III Plus Verbesserungen bei freiwilligen Schließungen vorgenommen hat.

Folgende Regelung gelten ab sofort:

  • Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als Corona-bedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
  • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
  • Die Regelung gilt für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021.

Die genauen Modalitäten werden in Kürze den FAQs der Überbrückungshilfe III Plus auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu entnehmen sein.

 

Quelle: Deutscher Kulturrat

Pandemiebedingte Sonderregelung für KSK bis zum 31.12.2022 verlängert

Mit der vierten Welle verkündet die Künstlersozialkasse eine Verlängerung der pandemiebedingten Ausnahmeregelungen.

Bis zum 31. Dezember 2022 dürfen Versicherte somit weiterhin 1.300 Euro statt 450 Euro in nicht-künstlerischen Tätigkeitsfeldern dazuverdienen, ohne ihren Versicherungsschutz zu gefährden. Zudem bleibt ein Unterschreiten des Jahresmindesteinkommens von 3.900 Euro auch 2022 unberücksichtigt

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Stadtkultur HH

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

Das Bundesfinanzministerium hat die Billigkeitsregelung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie verlängert.

Die Regelung galt zunächst bis Ende 2021 und wurde jetzt bis Ende 2022 verlängert.

Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, können danach als als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden.

Unter Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, fallen alle gemeinnützigen Körperschaften.

Zu den begünstigte Leistungen gehören z.B. die entgeltliche Überlassung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln. Auch die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts sind begünstigt, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieses Leistungen steuerbar sind.

Quelle: www.vereinsknowhow.de

Übersicht Corona-Förderprogramme

1. Neustarthilfe Soloselbständige erstes Halbjahr 2021: Abrechnung bis 31.12.2021!
Die Neustarthilfe des ersten Halbjahres muss bis zum 31. Dezember abgerechnet werden. Eine kurze Anleitung und einige Fragen und Antworten finden sich in unserer aktuellen Corona-Förderprogrammliste.

2. Sonderfonds Kulturveranstaltungen
Es wird einige Verbesserungen im Programm geben. Die Neuerungen werden derzeit in die Webseite eingepflegt. Neu z.B. ist die Ausfallversicherung bei freiwilliger Absage. Die News werden wir nächsten Montag in unserer Liste aufführen. Wer schon früher Informationen sucht, findet sie auf der Webseite des Sonderfonds: https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

 

Quelle: https://kulturbuero-rlp.de/beratung/kulturberatung

„Aktionsplan Ausbildung 2021“: Betriebe und Auszubildende können weiterhin Förderanträge stellen / Für aktuelles Ausbildungsjahr stehen noch 7 Millionen Euro zur Verfügung

Wie kann ein Betrieb auch in wirtschaftlich schwieriger Lage seinen neuen Auszubildenden nach der Probezeit weiter ausbilden? Wie können eine Auszubildende oder ein Auszubildender gehalten werden, wenn die weite Anfahrt vom Wohnort zum Betrieb oder zur Berufsschule teuer ist? Für diese Fälle gibt es über den „Aktionsplan Ausbildung“ finanzielle Zuschüsse vom Land. Darauf haben Kultusminister Grant Hendrik Tonne und das „Bündnis Duale Berufsausbildung“ jetzt noch einmal zum Ablauf der üblichen Probezeit im Ausbildungsjahr 2021/22 hingewiesen.

Mit dem „Aktionsplan Ausbildung“ mit einem Gesamtvolumen von 18 Millionen Euro will die Landesregierung bestehende Ausbildungsplätze schützen und neue Ausbildungsverträge fördern. Zudem werden Jugendliche, die eine Ausbildung in weiterer Entfernung beginnen, mit einer Mobilitätsprämie unterstützt. Seit dem Start des Programms im vergangenen Jahr waren bis Ende Oktober 567 Anträge für eine Mobilitätsprämie und 805 Anträge zur Entlastung von Ausbildungsbetrieben eingegangen. Jetzt - im November - konnten erstmals nach der Probezeit zum gerade angelaufenen Ausbildungsjahr Anträge gestellt werden. Seitdem sind innerhalb eines Monats allein 170 neue Anträge zur Mobilitätsprämie und etwa 241 Anträge zur Entlastung der Ausbildungsbetriebe hinzugekommen.   

„Es ist außerordentlich erfreulich, dass der `Aktionsplan Ausbildung´ so gut angenommen wird“, kommentiert Tonne den aktuellen Stand und fügt an: „Dies zeigt, dass wir mit unserem Unterstützungsangebot richtig liegen. Die Förderung des Landes führt dazu, dass Betriebe trotz Pandemie mehr ausbilden und damit gerade auch Hauptschülerinnen und Hauptschüler sowie Realschülerinnen und Realschüler als künftige Mitarbeiter Wert schätzen. Ganz besonders freut mich, dass wir junge Menschen mit dem Angebot motivieren können, für eine gute Ausbildung auch längere Wege in Kauf zu nehmen. Sie sind unsere Fachkräfte von Morgen.“

Erstmals wurde der Aktionsplan für das Ausbildungsjahr 2020 aufgelegt. Der im August angelaufene „Aktionsplan Ausbildung 2021“ schreibt die Förderung der dualen Ausbildung aus dem Jahr 2020 fort und ergänzt die Maßnahmen.

Dafür stehen zurzeit noch etwa 7 Millionen Euro zur Verfügung. Das Geld kommt aus dem Sondervermögen des Landes zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Mit dem Programm flankiert das Land Niedersachsen das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“.

Was wird gefördert?

  1. Unterstützung für Jugendliche

Die Mobilitätsprämie: Jugendliche, die ein Ausbildungsverhältnis außerhalb ihres Wohnortes (mindestens 45 km entfernt) eingehen oder die auf Grund dieser Entfernung den Wohnort wechseln, werden mit einer Prämie honoriert (500 Euro), wenn die Probezeit abgelaufen ist. Bisher haben etwa 300 Auszubildende diese Möglichkeit bereits genutzt. Darüber hinaus werden mit der gleichen Summe auch Azubis gefördert, die einen langen Weg zur Berufsschule auf sich nehmen. Das gilt auch für berufsqualifizierende schulische Ausbildungen in der Sozialpädagogik, den Gesundheitsfachberufen und der Heilerziehungspflege. Mehr Infos dazu gibt es online hier.

  1. Unterstützung für Ausbildungsbetriebe

Ausbildungs-Verlängerung: Betriebe, die Ausbildungsverträge verlängern, weil die Abschlussprüfung pandemiebedingt verschoben werden musste oder weil die Prüfungsteilnehmenden die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten für ihr Engagement eine Prämie in Höhe von 500 Euro.

Zusätzliche Ausbildungsplätze: Betriebe, die zusätzliche Ausbildungsplätze über die Probezeit hinaus zur Verfügung stellen, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 2.000 Euro. Voraussetzung: Die Bewerberinnen und Bewerber haben keinen höheren Schulabschluss als einen Hauptschul- oder einen Realschulabschluss.

Kleine Betriebe: Kleine Betriebe mit nicht mehr als zehn Beschäftigten können eine Unterstützung von 4.000 Euro erhalten, wenn sie einen Ausbildungsplatz besetzen.

Förderungen über den „Aktionsplan Ausbildung 2021“ können bis Ende 2022 bei der NBank beantragt werden.

Mehr Infos zur Unterstützung der Ausbildungsbetriebe gibt es online hier.

Hintergrund

Die duale Berufsausbildung ist das Kernelement der beruflichen Bildung. Sie ist ein Erfolgsmodell, das eine fundierte praxisbezogene Ausbildung für den mittleren Qualifikationsbereich gewährleistet und zugleich weitere berufliche Karrierewege eröffnet. Das „Bündnis Duale Berufsausbildung“ ist angetreten, die Duale Berufsausbildung zu stärken und zu fördern. Im BDB beteiligen sich die für die berufliche Bildung auf Landesebene engagierten Organisationen und Verbände wie die Arbeitgeber und Gewerkschaften, die Kammern, die kommunalen Spitzenverbände, die Regionaldirektion Niedersachsen/Bremen der Bundesagentur für Arbeit sowie die zuständigen Ministerien der Landesregierung. Das BDB wurde 2014 gegründet und ist Bestandteil der Fachkräfteinitiative Niedersachsen.

Kontakt:

Ulrich Schubert

Telefon: 05 11/1 20-71 68

Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium

Corona-Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen angepasst

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen soll Veranstalter dazu ermutigen, in der Coronapandemie Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe mit integrierter Ausfallabsicherung werden Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern durch Zuschüsse zu Ticketverkäufen unterstützt. Die Ausfallabsicherung richtet sich an Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern, hier können bei coronabedingter Absage den Veranstaltern Kosten erstattet werden. Dieser Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wurde nun angepasst.

Befristet wurde folgende neue Regelung vereinbart:

Freiwillige Absagen als „pandemiebedingt“ für Kulturveranstaltungen werden im befristeten Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 in beiden Ausfallabsicherungen für private Veranstalter (integrierte Ausfallabsicherung im Modul Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit maximal 2.000 Teilnehmenden und Modul Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden) anerkannt.

Die Absage der Veranstaltung innerhalb dieses Zeitraums wird unter den folgenden Voraussetzungen (unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern) als pandemiebedingt akzeptiert:

  1. Die Absage muss spätestens bis zum 23.12.2021 erfolgen und bis zu diesem Datum über die Registrierungsplattform gemeldet werden.
  2. Die Regelung gilt grundsätzlich nur für bereits registrierte Veranstaltungen.
  3. Eine Registrierung ist für Veranstaltungen dann noch bis zum 23.12.2021 möglich, wenn der Ticketverkauf für die in Rede stehende Veranstaltung nachweislich bis spätestens am 06.12.2021 begonnen hatte.
  4. Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die bis zum 23.12.2021 nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden. Weitere Informationen / FAQ

KÜNSTLERSOZIALVERSICHERUNPANDEMIEBEDINGTE AUSNAHMEREGELUNGEN GELTEN AUCH 2022

Der Deutsche Bundestag hat die pandemiebedingten Ausnahmeregelungen für die Künstlersozialversicherung bis Ende 2022 verlängert. Wie bereits im Jahr 2021 verlieren in der Künstlersozialversicherung Versicherte ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auch 2022 nicht, wenn sie mehr als 450 Euro / Monat aus nicht-künstlerischer selbständiger Tätigkeit verdienen.

Darüber hinaus können in der Künstlersozialversicherung Versicherte auch im kommenden Jahr das erforderliche Mindesteinkommen unterschreiten, ohne ihren Versicherungsschutz zu verlieren. Die Versicherungspflicht und damit die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse bleibt bestehen, solange das Arbeitseinkommen der versicherten Künstlerinnen und Künstler nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die Grenze von 3.900 Euro im Jahr unterschreitet. Ein Unterschreiten der Grenze soll nun, wie bereits in den Jahren 2020 und 2021, auch 2022 unberücksichtigt bleiben.

 

Quelle: www.mvnb.de

Corona Sonderregelungen für Vereine: Verlängerung

Der Bundestag hat am 7.09.2021 das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) bis Ende August 2022 verlängert. Diese Verlängerung findet sich in Artikel 15 Aufbauhilfegesetz 2021 (BGBl. I, S. 4147).

  • 7 des GesRuaCOVBekG wird in den Absätzen 1 bis 3 ersetzt durch die Wörter: "bis einschließlich 31. August 2022".
  • 7 Abs. 5 lautet nun:

"§ 5 ist nur anzuwenden auf

  1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie
  2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden."

Mitgliederversammlungen können damit über das Jahresende 2021 hinaus bis Ende August 2022 digital oder hybrid stattfinden, auch wenn die Satzung keine entsprechende Regelung enthält. Eine Anpassung der Satzung wird angeregt, um die jetzt noch bestehenden Möglichkeiten auch nach Wegfall der Sonderreglungen nutzen zu können.

Hier gibt es das Ausbauhilfegesetz als PDF-Datei abzurufen.

 

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS)

Eilmeldung: Corona-Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wird angepasst

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen soll Veranstalter dazu ermutigen, in der Coronapandemie Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe mit integrierter Ausfallabsicherung werden Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern durch Zuschüsse zu Ticketverkäufen unterstützt. Die Ausfallabsicherung richtet sich an Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern, hier können bei coronabedingter Absage den Veranstaltern Kosten erstattet werden.

Die aktuelle pandemische Situation und die von Bund und Ländern angestrebte Reduzierung von Kontakten erschweren Kulturveranstaltungen. Die Bürgerinnen und Bürger werden zu erhöhter Achtsamkeit aufgerufen. Aus gesundheitspolitischer Sicht wird vom Besuch von Veranstaltungen abgeraten.

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass Bund und Länder kulturpolitisch die Initiative ergriffen haben, jetzt den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen anzupassen. Der Deutsche Kulturrat ist Mitglied des Lenkungsausschusses von Bund und Ländern für den Sonderfonds.

Befristet wurden folgende neue Regelungen für den Sonderfonds vereinbart:

  • Anerkennung freiwilliger Absagen als „pandemiebedingt“ für Kulturveranstaltungen im befristeten Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 in beiden Ausfallabsicherungen für private Veranstalter (integrierte Ausfallabsicherung im Modul Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit maximal 2.000 Teilnehmenden und Modul Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden).

    Die Absage der Veranstaltung innerhalb dieses Zeitraums wird unter den folgenden Voraussetzungen (unabhängig von der Verordnungslage in den jeweiligen Bundesländern) als pandemiebedingt akzeptiert:
  1. Die Absage muss spätestens bis zum 23.12.2021 erfolgen und bis zu diesem Datum über die Registrierungsplattform gemeldet werden.
  2. Die Regelung gilt grundsätzlich nur für bereits registrierte Veranstaltungen.
  3. Eine Registrierung ist für Veranstaltungen dann noch bis zum 23.12.2021 möglich, wenn der Ticketverkauf für die in Rede stehende Veranstaltung nachweislich bis spätestens am 06.12.2021 begonnen hatte.
  4. Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die bis zum 23.12.2021 nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden.

Die FAQ (sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/faq) sowie die technische Umsetzung dieser Regelung auf der IT-Plattform werden so schnell wie möglich erfolgen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Natürlich wäre es schön, wenn Kulturveranstaltungen in diesem Winter wie gewohnt stattfinden könnten. Gerade in der Weihnachtszeit besuchen noch mehr Menschen als sonst Kulturveranstaltungen. Viele freuen sich auf das Weihnachtskonzert, die Weihnachtsaufführung und vieles andere mehr. Veranstalter arbeiten auf diese wichtige Saison hin und viele Künstlerinnen und Künstler sind froh, endlich wieder auftreten zu können. Einiges wird auch trotz Coronabeschränkungen stattfinden. Gleichzeitig ist es wichtig, dass diejenigen, die bereits jetzt absehen können, dass ihre Veranstaltungen aufgrund der staatlichen Verordnungen zum Schutz vor der Coronapandemie nicht stattfinden können, jetzt die Reißleine ziehen und die Veranstaltung absagen können, ohne ein weiteres wirtschaftliches Risiko eingehen zu müssen. Die Anpassung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen an die sich deutlich verschärfte Lage war notwendig. Bund und Länder haben schnell gehandelt! Corona bedroht den Kulturbereich unmittelbar, der Sonderfonds ist eine Hilfe um den Schaden für den Kulturbereich in Grenzen zu halten. Die wichtigste Maßnahme um möglichst bald wieder, Kulturveranstaltungen wie gewohnt durchführen zu können, ist eine hohe Impfquote. Daher mein dringender Appell an alle Kulturfreunde: Lassen Sie sich bitte impfen, um schnell wieder Kultur, wie gewohnt genießen zu können.“

Quelle: https://www.kulturrat.de/

Bund fördert zweite Runde von "tanz digital" – Förderprogramm für digitale Tanzprojekte

Im Rahmen von NEUSTART KULTUR der BKM Monika Grütters ist das Förderprogramm "tanz digital" am 8. November in die zweite Runde gegangen. Mit dem Programm sollen sowohl neue, innovative Ansätze als auch bereits vorhandene Projekte mit größeren Ensembles und vor großem Publikum gefördert werden. Koordiniert wird "tanz digital" vom Dachverband Tanz Deutschland und dem Verbund Deutscher Tanzarchive. Noch bis zum 31. Januar 2022 können Tanzkünstler*innen, Tanzensembles und Institutionen des Tanzes bis zu 60 000 Euro beantragen.

Bewerbungen für die zweite Antragsrunde des Förderprogramms „tanz digital“ sind ab sofort und bis 31. Januar 2022 möglich. Bewilligte Projekte können ab dem 1. März bis 31. Dezember 2022 umgesetzt werden. Zudem bietet der Dachverband Tanz Deutschland Infoveranstaltungen via Zoom für die Antragstellung an. Ziel der Förderung ist die Entwicklung innovativer choreografischer/künstlerischer Formate und die Erprobung neuer Aufnahme- und Produktionsformate. Gefördert werden die medialen Umsetzungen tanzkünstlerischer und tanzpädagogischer Projekte. Zuwendungsfähig sind damit verbundene Personal- und Honorarkosten, Reisekosten, Sachkosten und Anschaffungen. In diesem Rahmen ist es auch ein Anliegen, die Zusammenarbeit von Tanzkünstler:innen und Tanzarchiven zu stärken.

Weitere Informationen zur Bewerbung:

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 60.000 €. Ein Eigenanteil von 10% barer Eigenmittel ist bei allen Projekten einzubringen. Bis zu 30 Projekte werden gefördert. Bewerbungsfrist ist Montag, der 31. Januar 2022.  Alle weiteren Infos und das Antragsformular finden Sie unter:
www.dachverband-tanz.de/tanz-digital

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen mit (Wohn-)Sitz in Deutschland und Arbeitsschwerpunkt im Tanz. Über die Bewerbungen entscheidet eine unabhängige Jury aus Tanz- und Medienexpert:innen Ende Februar 2022. Die Projekte müssen in der Zeit von Anfang März bis Dezember 2022 umgesetzt werden. Sie sollen nach Möglichkeit auf einer technischen Plattform, welche vom Dachverband Tanz Deutschland gemeinsam mit Mitgliedsinstitutionen und Verbänden entwickelt wird, präsentiert werden und können zudem auf den eigenen Webseiten und Plattformen der Antragsteller:innen online gehen.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Zusammenfassende Liste zur finanziellen Unterstützung

Wir haben eine zusammenfassende Liste zu Anlaufstellen und möglichen Förderungen in Zeiten von Corona zusammengestellt (Stand: 11.11.2021).

Die Liste gibt es hier als PDF-Datei abzurufen.

Deutsche Künstlerhilfe des Bundespräsidenten unterstützt in Not geratene ältere Künstler*innen

Ältere Künstler*innen (aller Genre), die zum kulturellen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beigetragen haben und in eine finanzielle Notlage geraten sind, können vom Bundespräsidenten Mittel der Deutschen Künstlerhilfe erhalten. Die Künstler*innen können eine solche Hilfe bei ihrer Landeskulturverwaltung (z. B. beim Kulturministerium oder bei der Senatsverwaltung des jeweiligen Landes) »beantragen«. Die Künstler*innen können gleichsam auch von ihren Interessenverbänden oder Künstler*innen-Organisationen vorgeschlagen werden.

Die Förderung erfolgt entweder in Form regelmäßiger Zahlungen – hauptsächlich für lebensältere oder schwer erkrankte Künstler*innen – oder als einmalige Zuwendung in akuten Notlagen. Bei einer auf Dauer angelegten Unterstützung beträgt die Zuwendungssumme
jährlich 7.500 Euro, die in drei Teilbeträgen ausgezahlt wird. Die Einmalzahlungen belaufen sich derzeit auf einen Betrag von 2.300 Euro pro Kalenderjahr.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Deutscher Literaturfonds e.V. - Neue Perspektiven für Dramatikerinnen und Dramatiker

Die Förderung richtet sich als Stipendium an professionelle freischaffende Bühnenautorinnen
und -autoren, deren originäre, eigenständige, deutschsprachige Theaterstücke zwischen
1.1.2020 und 31.8.2021 an einem professionellen Theater in deutscher Sprache nachweislich
zur Premiere angesetzt waren oder sind, und deren Vorstellungen pandemiebedingt gar nicht
oder nur begrenzt stattfinden konnten oder können. Die Höhe der Förderung richtet sich nach
der Spielstätte, die für die Vorstellungen vorgesehen waren oder sind. Man kann bis zu drei
Premieren geltend machen. Die maximale Fördersumme beträgt 8.000 Euro. Die Einsendungen
werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet. Das Programm ist auf 1 Million € begrenzt.
Antragsstart: 8. März Die Einsendungen werden in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Deutscher Künstlerbund e.V. Modul D: Digitale Vermittlungsformate 3. Ausschreibung

Das Stipendium ist für bildende Künstler*innen bestimmt, um innovative Vorhaben im Bereich
zeitgenössischer, digitaler und medienbasierter Kunst zu entwickeln. Das fünfmonatige
Stipendium in Höhe von 6.000 € soll Künstler*innen die Möglichkeit geben, durch die
Entwicklung und Realisierung digitaler Projekte oder durch die Erkundung des Digitalen
innerhalb zeitgenössischer künstlerischer Praktiken neue Wege zu gehen. Es soll ebenso die
Erschließung, Entwicklung, Fortführung und/oder Veröffentlichung und Vermittlung eigener
digitaler Formate, Thematiken und Techniken ermöglichen.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler BBK Modul C: Innovative Kunstprojekte – 2. Ausschreibung

Dieses Fördermodul dient der Weiterentwicklung künstlerischer Praxis und Präsentation. Ausschlaggebendes Kriterium für die Vergabe der Projektförderung sind eine überzeugende künstlerische Qualität des konzipierten Vorhabens.

Innovative Kunstprojekte werden mit einem Zuschuss bis zu 15.000 € gefördert.

3. Ausschreibung: 03.01. – 20.02.2022


Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Fonds Darstellende Künste - TakeHeart

Vorbehaltlich des Zuwendungsbescheids der BKM gehen mit #TakeHeart sechs Förderprogramme an den Start, die unterschiedlichen Aspekten des künstlerischen Arbeitens
gewidmet sind:

  • Rechercheförderung
    Antragsfrist: 01.02.2022, 01.06.2022
  • Residenzförderung
    Antragsfrist: 01.12.2021, 01.02.2022
  • Prozessförderung (zur Erarbeitung künstlerischer Produktionen)
    Antragsfrist: 01.11.2021, 15.03.2022
  • Wiederaufnahmeförderung
    Antragsfrist: 01.03.2022
  • Netzwerk- und Strukturförderung
    Antragsfrist: 15.02.2022
  • Konzeptionsförderung
    Antragsfrist: 01.12.2021

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Deutscher Übersetzerfonds Projektfonds

Zur Förderung von Angeboten von Kultureinrichtungen und Initiativen der Freien Szene, die sich dem literarischen Übersetzen widmen.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Deutsche Theatertechnische Gesellschaft - Pandemiebedingte Investitionen für Kultureinrichtungen und Festivals

Gefördert werden investive Umbau-, Modernisierungs- und Ausstattungsmaßnahmen von Kultureinrichtungen (ortsfeste und kulturelle Träger mit dezentralen Aktivitäten) sowie im Rahmen von Festivals und anderen kulturellen Veranstaltungen, die zur nachhaltigen Reduktion von Ansteckungsgefahren (insbesondere mit dem SARS-CoV-2-Virus) in deren öffentlichen und nicht-öffentlichen Bereichen erforderlich sind, sowie projektbezogene Personal- und Sachausgaben.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Neustarthilfe Plus

Von der Corona-Pandemie betroffene Soloselbständige können ab sofort Direktanträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Sie können damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung für diesen Zeitraum erhalten.

Die Antragsstellung erfolgt über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch die Förderbedingungen sind in Form von umfassenden FAQ-Listen auf dieser Website veröffentlicht. Die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die ihre Anträge über prüfende Dritte einreichen, wird gesondert bekannt gegeben. Diese Anträge können ab Anfang November gestellt werden.

Die bis Jahresende verlängerte Neustarthilfe Plus ist inhaltlich unverändert zur Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 und wird als Vorschuss gezahlt. Bei der Endabrechnung müssen die Antragsteller dann die Umsatzeinbußen darlegen und nachweisen.

Soloselbständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben und weitere Hilfe benötigen, können bis 31. Dezember 2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Das geht sehr einfach: Wenn sich keine weiteren Änderungen ergeben haben, genügt dazu ein Klick im Antragssystem.

Quelle: https://www.bmwi.de

Sonderfonds des Bundes: Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden (bis 31.12.2022)

Größere Veranstaltungen erfordern eine intensive Planung und Logistik, haben deshalb eine lange Vorlaufzeit und benötigen entsprechende Planungssicherheit. In Zeiten der Pandemie ist diese langfristige Planung sehr schwierig. Gleichzeitig ist bei großen Veranstaltungen das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung für Veranstalterinnen und Veranstalter erheblich. Deshalb bietet der Sonderfonds des Bundes eine Ausfallabsicherung für Veranstaltungen ab möglichen 2.000 Teilnehmenden (unter Corona-Bedingungen) an.

Es handelt sich um eine Art Versicherung, mit der ab dem 1. September 2021 geplante Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmenden abgesichert werden können, die dann gegebenenfalls durch erneute Verschärfungen nicht stattfinden können. Die Absage muss im Zusammenhang mit Corona stehen (Vorschriften, Einreisebeschränkung, Infektionen etc.). Erstattet werden 80 % der tatsächlichen Verluste, max. 8 Mio. Euro. Erst bei tatsächlichem Erstattungsfall muss ein*e Steuerberater*in hinzugezogen werden. Die Ausfallhilfe kann nicht von Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft beantragt werden.

Die Veranstaltungen müssen für den Zeitraum zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2022 geplant sein.

 

Hier gibt es mehr darüber zu lesen.

Vormerken! AUF!leben Zukunftsfonds der DKJS

Mit dem Programm AUF!leben – Zukunft ist jetzt unterstützt die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung bundesweit Kinder und Jugendliche dabei, die Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen und Alltagsstrukturen zurückzugewinnen. Dabei geht es um das Lernen und Erfahren außerhalb des Unterrichts.

Förderbare Projekte können verschiedene Ansätze aufgreifen und sich an Kinder und Jugendliche aller Altersgruppen richten.  Vorgesehen sind insgesamt 8 Förderkategorien. Details finden sich in folgender Präsentation / Beispiele für die verschiedenen Förderkategorien finden sich hier. Das Online-Antragsverfahren soll demnächst beginnen.

Link: AUF!leben | DKJS | Deutsche Kinder- und Jugendstiftung für Bildungserfolg und Teilhabe

Bund: Kinderfreizeitbonus beschlossen

Kinder und Jugendliche mussten in den vergangenen Monaten zurückstecken und haben viel verpasst – nicht nur in der Schule. Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, bekommen diese ab August einmalig einen Kinderfreizeitbonus für jedes Kind ausgezahlt. Der Bundesrat hat diesem Vorhaben der Bundesregierung nun abschließend zugestimmt.

Link: 100 Euro Kinderfreizeitbonus (bundesregierung.de)

Überbrückungshilfe: Verlängerung und Erweiterung

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
  • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich auf bis zu 1.500 € pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 € bekommen.

Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Derzeit ist noch keine Antragstellung möglich. Weitere Informationen

Aktionsprogramm: "Startklar in die Zukunft"

In der Schule und außerhalb der Schule sollen Kinder und Jugendliche zusätzliche Angebote unter anderem zur Lernförderung, zur psycho-sozialen Stabilisierung, zur Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung und gesellschaftlichen Beteiligung erhalten. Das Land Niedersachen stockt das bundesweite Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona" mit zusätzlichen 100 Millionen auf, sodass bis 2022 insgesamt 222 Millionen Euro aus Bundes- und Landesmitteln zur Verfügung stehen. Unter anderem stehen 25 Millionen für "Außerschulische Angebote und Unterstützung für Kinder, Jugendliche und Familien" zur Verfügung.

Das 11-Punkte-Programm umfasst:

  1. Förderung für Kinder- und Jugendfeste in Kommunen/Quartieren & Stadtteilen – Fördersumme: 600.000 Euro bis 2022
  2. Schaffung von Jugendplätzen in Quartieren und Kommunen – Fördersumme: Vier Millionen Euro bis 2022
  3. Sprach-Camps für Kinder & Jugendliche – Fördersumme: 2,2 Millionen Euro bis 2022
  4. Zuschuss zu Schwimmkursen für Kinder & Jugendliche – Fördersumme: Fünf Millionen Euro bis 2022
  5. Sport-& Bewegungs-Camps für Kinder & Jugendliche – Fördersumme: Fünf Millionen Euro bis 2022
  6. Kunst, Kultur & Kreativität für Kinder & Jugendliche – Fördersumme: Vier Millionen Euro bis 2022
  7. Digitalisierung der Kinder- & Jugendarbeit – Fördersumme: 2,5 Millionen Euro bis 2022
  8. Unterstützung des Ehrenamtes in der Kinder- und Jugendhilfe – Fördersumme: Eine Million Euro bis 2022
  9. Förderung der Internationalen Jugendarbeit – Fördersumme: 300.000 Euro bis 2022
  10. Unterstützung von Familien in konkreten Notlagen – Einrichtung eines Fonds in Höhe von 150.000 Euro

Das Sozialministerium will vor allem die etablierten und gut funktionierenden Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe in Kommunen, Vereinen und Verbänden sowie das Ehrenamt unterstützen. Zur Pressemitteilung des Sozialministeriums.

Bund: NEUSTART KULTUR Mehr Geld für Stipendien

Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen Künstlerinnen, Künstler und freiberufliche Krea-tive besonders hart. Für ein Stipendienprogramm der Verwertungsgesellschaften stellt die Bundesregierung jetzt weitere 90 Millionen Euro zur Verfügung. Damit werden die Hilfen aus dem Zukunfts- und Rettungsprogramm NEUSTART KULTUR auf bis zu 250 Millionen Euro für bestehende und neue Stipendienprogramme erhöht.

Die BKM stellt insgesamt rund 90 Millionen Euro für ein Stipendienprogramm der Verwer-tungsgesellschaften in NEUSTART KULTUR zur Verfügung. Damit können mehr als 16.000 professionell tätige und – von Ausnahmen abgesehen – solo-selbstständige Künstlerin-nen und Künstler, Journalistinnen und Journalisten sowie weitere Kreative bei offenen Ent-wicklungsvorhaben, Projekten, Recherchen oder der künstlerischen Aus- oder Fortbildung mit Stipendien in Höhe von 5.000 Euro unterstützt werden. Das Stipendienprogramm richtet sich konkret an die Berechtigten der GEMA, der GVL, der VG Wort und der VG Bild-Kunst. Die GEMA und die GVL erhalten jeweils 30 Millionen Euro, die VG Wort und die VG Bild-Kunst jeweils 15 Millionen Euro. Umgesetzt wird das Stipendienprogramm von der GEMA, GVL, VG Wort und VG Bild-Kunst. Das Programm startet bei den einzelnen Verwertungs-gesellschaften zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Über die Vergabe der Stipendien entschei-den unabhängige Jurys.

Die Bewerbungsfristen und Fördergrundsätze erhalten Sie über die jeweilige Verwertungsge-sellschaft, dort erfahren Sie auch die aktuellen Antragsfristen. Den Anfang macht die VG Bild-Kunst mit dem Ausschreibungsbeginn am 12. Juli 2021.

GEMA – Ausschreibungsbeginn voraussichtlich im Juli/August

GVL – Ausschreibungsbeginn voraussichtlich im August

VG Wort – Ausschreibungsbeginn voraussichtlich im August

VG Bild-Kunst – Ausschreibungsbeginn 12. Juli 2021

Mehr und weitere Programme

Sonderfonds des Bunds für Kultur und Veranstaltungen

Der Sonderfonds des Bunds für Kultur und Veranstaltungen ist eröffnet.

Wirtschaftlichkeitshilfe und/oder Ausfallabsicherung für Veranstaltungen können beantragt werden.

Die Fördergelder werden wieder nach dem Windhundverfahren vergeben, Schnelligkeit ist also gefragt!

 

Unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de  müssen die Veranstaltungen registrieren werden.

Dafür braucht es eine Anmeldung auf der Seite und ein Elsterzertifikat (wer es nicht hat, kann es hier beantragen: www.elster.de) und eine Aufstellung der voraussichtlichen Kosten und Einnahmen.

Wenn die Veranstaltung durchgeführt ist, wird der eigentliche Antrag gestellt. Dann wird die Veranstaltung abgerechnet (in den FAQs findet sich eine Liste der Kosten, die eingerechnet werden dürfen).

Laut dem Ministerium für Wissenschaft und Kultur stehen die Chancen, Wirtschaftlichkeitshilfe zu bekommen, gut, wenn die Veranstaltungen zeitnah registriert werden.

Auch bereits geplante Veranstaltungen sind förderfähig, wenn sie im Zeitraum des jeweiligen Moduls stattfinden.

Untergrenze der Förderung sind 1.000 Euro, allerdings können mehrere Kleinveranstaltungen zu einem Antrag zusammengefasst werden.

 

Quelle: Deutscher Kulturrat

GEMA - Beendigung der Kulanzregelung in Zeiten von Corona

Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beendet die GEMA nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021 und die regulären Zahlungspflichten werden wieder ab dem 1. Juni 2021 beginnen.

Mit der zunehmenden Rückkehr zum öffentlichen Leben und den damit verbundenen Öffnungsmöglichkeiten beendet die GEMA nun die bisher geltende Kulanzregelung der Gutschriften für Dauernutzungen zum 31. Mai 2021. Die vertraglich vereinbarte Lizenzierung für Dauernutzungen in Form laufender Jahres-, Quartals- und Monatsverträge wird zum 1. Juni 2021 inklusive der damit verbunden Zahlungsverpflichtungen wieder regulär aufgenommen.

Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01. Januar bis 31. Mai 2021 betreffen, sind bis spätestens 10. Juni 2021 im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal zu stellen. Danach endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.

Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die GEMA Vergütung existenzbedrohend ist, überprüft diese, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.

Sämtliche weiterführenden Informationen sowie FAQs gibt es hier: https://www.gema.de/musiknutzer/coronavirus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen

 

Quelle: Newsletter der GEMA

Förderdatenbank der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt

Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt hat eine Datenbank mit einer Auswahl an Fördermöglichkeiten zusammengestellt. Die Datenbank wird ständig erneuert und erweitert und ist nach Regionen sortiert.

 

Hier geht es zur Datenbank.

NEUSTART KULTUR

Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur vollständigen Verwendung der bewilligten Fördermittel ist getan: Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat vor zwei Wochen der Überjährigkeit der Mittel von NEUSTART KULTUR im Bundeshaushalt 2021 zugestimmt.

Damit können Mittel aus der ersten Kulturmilliarde grundsätzlich auch im Jahr 2022 verwendet werden. Für den Bundesverband bedeutet dies, dass ihr Projekt verlängert werden kann und sie ausreichend Zeit zur Bearbeitung aller Vorhaben vom Antrag über die Projektbetreuung bis zur Verwendungsnachweisprüfung bekommen. Für die geförderten Einrichtungen bedeutet es, dass es zusätzlichen Spielraum gibt, um die Verzögerungen, die sich durch Lieferschwierigkeiten, Terminstaus u.ä. (Bereich „Zentren“) bzw. durch den Lockdown (Bereich „Programm“) ergeben, abzufedern. So konnte der Durchführungszeitraum in beiden Bereichen weiter nach hinten ausgedehnt werden: Die ursprünglichen Projektlaufzeiten sind für alle Vorhaben auf den 31.10.21 („Zentren) bzw. 31.12.21 („Programm“) verlängert - unbenommen der Möglichkeit, in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum (im Rahmen der eigenen Fristen des Bundesverbandes) hinaus kostenneutral zu verlängern, wo es notwendig wird. Die Letztempfänger*innen wurden hierüber bereits informiert. Sollten es der weitere Verlauf der Pandemie bzw. die Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich machen, besteht zudem die Möglichkeit, eine weitere Verlängerung der Projektlaufzeit beim Bundesverband zu beantragen, um diese Verlängerung dann erneut an die geförderten Vorhaben weiterzugeben.

Zudem kann der Bundesverband dank dieser zeitlichen Entlastung eine ihnen angebotene Mittelaufstockung in beiden Bereichen wahrnehmen, so dass sie im Bereich „Programm“ ca. 70 zusätzliche förderfähige Anträge bewilligen können. Die Anträge sind bereits alle in Bearbeitung. Außerdem können die Anträge derjenigen Einrichtungen im Bereich „Zentren“ berücksichtigt werden, welche im Anschluss an die Überzeichnung des Antragsportals im Herbst des letzten Jahres ihren Mehrbedarf beim Verband gemeldet hatten. Diese 90 Einrichtungen wurden  bereits über das weitere Prozedere informiert, die Ersten haben ihre Anträge bereits gestellt. Sie werden sofort bearbeitet.

Über diese Aufstockung hinaus stehen aktuell jedoch keine weiteren Mittel zur Verfügung, daher wird darum gebeten, von Anfragen bzgl. weiterer Fördermöglichkeiten abzusehen und Geduld bis zum Herbst 2021 zu zeigen. Dann werden die nächsten Ausschreibungsrunden beider Bereiche beginnen. Da diese neuen Ausschreibungen auch von neuen Teams betreut werden, kann das aktuelle Team NEUSTART KULTUR beim Bundesverband Soziokultur keine Auskunft hierzu geben. Infos werden aber an euch rausgehen, sobald es sie gibt.

 

Quelle: Bundesverband Soziokultur e.V.

Niedersächsisches Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen

Das Niedersächsische Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen zielt darauf ab, notwendige Anschaffungen zu ermöglichen sowie die bauliche und technische Infrastruktur so weiterzuentwickeln, dass ein attraktives und zeitgemäßes Kulturangebot vorgehalten werden kann. Das Programm soll darüber hinaus zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements und privater Initiativen im Kulturbereich beitragen.

Das Programm richtet sich an kleine Kultureinrichtungen, die in der Regel über nicht mehr als drei Vollzeitstellen verfügen oder nicht mehr als fünf eigenproduzierte Neuproduktionen im Kalenderjahr durchführen.

Gefördert werden:

  • bauliche Maßnahmen inklusive Erhaltungsmaßnahmen,
  • digitale Infrastruktur
  • Veranstaltungstechnik
  • Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität
  • Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität
  • Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Ausschreibung beantragten Maßnahmen auch Bestandteil von Förderanträgen an weitere Zuwendungsgeber sein können.

Um den vielfältigen Bedürfnissen der verschiedenen Kultureinrichtungen in den niedersächsischen Regionen gerecht zu werden, wird das Programm durch zwei Förderlinien strukturiert.

In der Förderlinie 1 können Fördersummen von 1.000 Euro bis 25.000 Euro beantragt werden. Die Anträge sind direkt bei den jeweiligen Landschaften und Landschaftsverbänden als Träger der regionalen Kulturförderung zu stellen. Hier erfolgt auch die Antragsberatung. Informationen zum Antragsstichtag und Auswahlverfahren sind bei der jeweils zuständigen Landschaft/ beim jeweils zuständigen Landschaftsverband zu erfragen.

In der Förderlinie 2 können Fördersummen über 25.000 Euro bis zu 75.000 Euro beantragt werden. Die Anträge sind bis zum 30.06.2021 direkt beim MWK zu stellen.

Hier gibt es alle weiteren Informationen zur Förderung.

 

Quelle: Website des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur (MWK).

Niedersächsisches Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen (Kopie)

Förderungsmöglichkeiten der NBank zu Energieeinsparung und Energieeffizienz bei gemeinnützigen Organisationen.

Wenn Sie als gemeinnützige Organisation („Non Profit Organisation“), gemeinnützige soziale oder gesundheitliche Einrichtung bzw. gemeinnützige Kultureinrichtung, investive Maßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung von Gebäuden planen, sind Sie mit dieser Förderung gut beraten.

Auf einen Blick:

  • Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden; ausgenommen Sakralgebäude
  • Zuschuss bis zu 70 % (Beihilfeintensitäten gemäß AGVO sind zu berücksichtigen)

Wer wird gefördert?

  • gemeinnützige Organisation („Non Profit Organisationen“ i. S. § 5 Abs. 1 Nr.9 KStG)
  • gemeinnützige soziale oder gesundheitliche Einrichtungen
  • gemeinnützige Kultureinrichtungen

Was wird gefördert?

  • Investitionen in Gebäude zur Verringerung des Energieverbrauchs, ausgenommen Sakralgebäude

Wie wird gefördert?

Bedingungen:

  • nicht rückzahlbarer Zuschuss
  • Zuschuss bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben (Beihilfeintensitäten gemäß AGVO sind zu berücksichtigen)
  • Förderhöhe bis zu 3.500 Euro pro eingesparte Tonne CO2-Äquivalent p.a.
  • Förderhöhe mindestens 5.000 Euro, maximal 1.000.000 Euro, bei Anwendung De-minimis-Beihilfen-Verordnung maximal 200.000 Euro
  • Förderfähig sind Bauausgaben inkl. Baunebenkosten, Anschaffungs- und Herstellungsausgaben, Kosten für die Expertise nach 4.1.1 der Richtlinie.
  • Nicht förderfähig sind Finanzierungskosten, Grunderwerbskosten, Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung, Personal- und Verwaltungsausgaben sowie Umsatzsteuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist
  • Nachweis der Bewilligten CO2-Einsparung nach Projektende
  • gleichzeitige Inanspruchnahme anderer öffentlicher Finanzierungshilfen aus EU- oder GRW-Mitteln für denselben Zweck ist ausgeschlossen
  • Eigentumsnachweis oder Erklärung des Eigentümers

Voraussetzungen:

  • Vorlage eines Nachweises nach Ziffer 4.1.1 der Richtlinie
    Bei Antragstellung ist die Expertise eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie autorisierten Beratungsunternehmens beizufügen, das die technische Durchführbarkeit und die erzielte jährliche Einsparung an Tonnen CO2-Äquivalenten bescheinigt.

Hier gibt es alle weiteren Informationen zur Förderung.

Zusätzliche Informationen:

Die Förderung ist leider nicht mit anderen Bundes-, Landes- oder Eu-Mitteln kombinierbar (damit auch nicht mit Neustart Kultur), aber vielleicht interessant für diejenigen Einrichtungen, die über unsere soziokulturellen Investitionsmittel nicht zum Zug kommen. Eine Kombination mit kommunalen Mitteln ist möglich.

 

Quelle: Website der NBank

Kinderhilfswerk: Corona-Nothilfe-Pakete für Kinder und Jugendliche (fortlaufend)

Gemeinnützige Organisationen können über des Deutsche Kinderhilfswerk Corona-Nothilfe-Pakete beantragen. Unterstützt werden Projekte von Vereinen, Flüchtlingseinrichtungen, Kinderhäusern. Folgende Schwerpunkte werden gefördert: Digitales Lernen (bspw. Leihgeräte), Gesunde Ernährung (bspw. Kochkurs), Lern- und Spielpakte, Nachhilfe und Homeschooling in Flüchtlingsunterkünften.

Mehr Informationen: www.dkhw.de

Investitionsprogramm Nds für kleine Kultureinrichtungen

Gestern wurde das Niedersächsische Investitionsprogramm für kleine Kultureinrichtungen des MWK veröffentlicht, das darauf abzielt, notwendige Anschaffungen zu ermöglichen sowie die bauliche und technische Infrastruktur so weiterzuentwickeln, dass ein attraktives und zeitgemäßes Kulturangebot vorgehalten werden kann. Das Programm soll darüber hinaus zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements und privater Initiativen im Kulturbereich beitragen. Das Programm richtet sich an kleine Kultureinrichtungen, die in der Regel über nicht mehr als drei Vollzeitstellen verfügen oder nicht mehr als fünf eigenproduzierte Neuproduktionen im Kalenderjahr durchführen. Gefördert werden: - bauliche Maßnahmen inklusive Erhaltungsmaßnahmen, - digitale Infrastruktur, - Veranstaltungstechnik, - Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität, - Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität, - Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs.

Mittel über 25 Euro werden beim MWK beantragt, Mittel darunter über die Landschaften und Landschaftsverbände: http://www.allvin.de/

Die Mittelung des MWK ist im Anhang. Ihr findet es auch hier: https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/kultur/kulturforderung/antragsverfahren-zur-landeskulturfoerderung-127364.html

Neustarthilfe & Einkünfte aus einer GbR

"Zu Beginn konnten nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. Seit dem 15. März 2021 wurde das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen…" https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/neustarthilfe.html

"Die Neustarthilfe kann beantragt werden durch

  • (…)
  • Soloselbständige, die sowohl ihre Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibende/r als auch (anteilig) Umsätze, die sie aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR) erzielen, für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen möchten. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende/r berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter Sie sind.
  • Soloselbständige, die ihre gesamten Umsätze aus einer Personengesellschaft erzielen. Der Anteil der Umsätze, den Sie berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter Sie sind."

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Neustarthilfe/neustarthilfe.html

Förderung durch das Land – Kofinanzierung Neustart Kultur

Das MWK hat noch Mittel, um Neustart Kultur-Projekte finanziell zu ergänzen.

Achtung: Das tun sie nur, wenn die Höchstsumme beim Bundesprogramm bewilligt wurde und maximal mit 10 oder 20 %.

Laut Aussage des Fonds Soziokultur haben die mit dem MWK vereinbart, dass der Fonds 80 % der Gesamtkosten fördert und das Land bis zu 20 % fördert.

Hier gibt es mehr Informationen.

Förderprogramm: Mitten drin! Jung und aktiv in Niedersachsen

Worum geht es?

Der Deutsche Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V. möchte Chancen für Kinder und Jugendliche in Niedersachsen verbessern:

  • für eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
  • Angebote für positive Stärkung eigener Kräfte, Kompetenzen und Fähigkeiten


Denn Kompetenzlücken, die entstehen, weil Kindern schon früh Förderung und Bildung fehlen, verstärken sich im Lebenslauf und sind später nur mit größerem Mitteleinsatz zu schließen.

Was wird gefördert?

Ziel des landesweiten Programms ist es, Kinder und Jugendliche in benachteiligten Lebenssituationen in die Lage zu versetzen, besser am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Die Angebote sollen sich in erster Linie richten an Kinder und Jugendliche

  • aus prekären Familienverhältnissen
  • aus Ein-Eltern-Familien / mit allein erziehenden Müttern und Vätern
  • mit Gewalterfahrungen innerhalb der Familie
  • im Lebensumfeld ohne festen Wohnsitz

Hier gibt es alles rund um das Programm zu erfahren.

Quelle: Deutscher Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e.V.

Land stellt 10 Mio. Euro zur Kofinanzierung von Corona-Bundesprogrammen bereit Thümler: „Viele Kultureinrichtungen können profitieren“

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) unterstützt Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstler, die Mittel aus den Sofortprogrammen des Bundes zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie beantragen. Insgesamt 10 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt stehen für die Kofinanzierung der Bundesprogramme bereit.

„Unser Ziel ist, dass insbesondere kleine und mittelgroße Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstler den Weg zurück ins kulturelle Leben finden“, so Niedersachsens Kulturminister Björn Thümler.“ Die Kultur muss eine langfristige Perspektive haben. Deshalb  stellen wir Finanzmittel zur Verfügung, mit denen beispielsweise Investitionen in Umbau- und Schutzmaßnahmen sowie die Installation moderner Lüftungsanlagen gefördert werden.“

Hilfe gibt es für Projekte, für die die Bundesregierung Förderprogramme im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie auf den Weg gebracht hat. Hierzu zählt insbesondere das umfangreiche Programm NEUSTART KULTUR, aber auch das für Mitte Oktober angekündigte Förderprogramm des Bundeswirtschaftsministeriums für Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen. „Ich möchte unsere niedersächsischen Kulturakteurinnen und -akteure mit Nachdruck ermutigen, sich auf die Förderprogramme zu bewerben. Vom Staatstheater bis zum Museum – zahlreiche Sparten können profitieren“, so Thümler.

Kultureinrichtungen und Künstlerinnen und Künstler, denen eine Förderung vom Bund bewilligt worden ist, können beim MWK eine Kofinanzierung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie ihren Sitz in Niedersachsen haben, sie zum Zuständigkeitsbereich des MWK gehören und der überwiegende Teil der geplanten Projekte in Niedersachsen durchgeführt wird.

Neben der Kofinanzierung der Bundesprogramme hat das MWK zwei weitere Corona-Sonderprogramme für die Kultur auf den Weg gebracht, für die weiterhin Förderanträge gestellt werden können. Mit dem Corona-Sonderprogramm für gemeinnützige Kultureinrichtungen und Kulturvereine werden Einrichtungen unterstützt, die im Zuge der Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind. Kulturveranstalter und soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler können Hilfen aus dem „Corona-Sonderprogramm für Soloselbstständige und Kultureinrichtungen“ beantragen.

Weitere Informationen:

Kofinanzierung von Bundesprogrammen:
https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ausschreibungen_programme_forderungen/kofinanzierung-von-bundesprogrammen-im-zusammenhang-mit-der-covid-19-pandemie-193550.html

Corona-Sonderprogramm für gemeinnützige Kultureinrichtungen und Kulturvereine:
https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ausschreibungen_programme_forderungen/corona-sonderprogramm-fur-gemeinnutzige-kultureinrichtungen-und-kulturvereine-188405.html

Corona-Sonderprogramm für Soloselbstständige und Kultureinrichtungen:
https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ausschreibungen_programme_forderungen/corona-sonderprogramm-fur-solo-selbststandige-und-kultureinrichtungen-192816.html

 

 

Quelle: Netzseite des MWK

BMF ergänzt Regelung zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) unterstützt Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstler, die Mittel aus den Sofortprogrammen des Bundes zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie beantragen. Insgesamt 10 Millionen Euro aus dem Landeshaushalt stehen für die Kofinanzierung der Bundesprogramme bereit.

„Unser Ziel ist, dass insbesondere kleine und mittelgroße Kultureinrichtungen sowie Künstlerinnen und Künstler den Weg zurück ins kulturelle Leben finden“, so Niedersachsens Kulturminister Björn Thümler.“ Die Kultur muss eine langfristige Perspektive haben. Deshalb  stellen wir Finanzmittel zur Verfügung, mit denen beispielsweise Investitionen in Umbau- und Schutzmaßnahmen sowie die Installation moderner Lüftungsanlagen gefördert werden.“

Hilfe gibt es für Projekte, für die die Bundesregierung Förderprogramme im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie auf den Weg gebracht hat. Hierzu zählt insbesondere das umfangreiche Programm NEUSTART KULTUR, aber auch das für Mitte Oktober angekündigte Förderprogramm des Bundeswirtschaftsministeriums für Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen. „Ich möchte unsere niedersächsischen Kulturakteurinnen und -akteure mit Nachdruck ermutigen, sich auf die Förderprogramme zu bewerben. Vom Staatstheater bis zum Museum – zahlreiche Sparten können profitieren“, so Thümler.

Kultureinrichtungen und Künstlerinnen und Künstler, denen eine Förderung vom Bund bewilligt worden ist, können beim MWK eine Kofinanzierung beantragen. Voraussetzung ist, dass sie ihren Sitz in Niedersachsen haben, sie zum Zuständigkeitsbereich des MWK gehören und der überwiegende Teil der geplanten Projekte in Niedersachsen durchgeführt wird.

Neben der Kofinanzierung der Bundesprogramme hat das MWK zwei weitere Corona-Sonderprogramme für die Kultur auf den Weg gebracht, für die weiterhin Förderanträge gestellt werden können. Mit dem Corona-Sonderprogramm für gemeinnützige Kultureinrichtungen und Kulturvereine werden Einrichtungen unterstützt, die im Zuge der Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind. Kulturveranstalter und soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler können Hilfen aus dem „Corona-Sonderprogramm für Soloselbstständige und Kultureinrichtungen“ beantragen.

Weitere Informationen:

Kofinanzierung von Bundesprogrammen:
https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ausschreibungen_programme_forderungen/kofinanzierung-von-bundesprogrammen-im-zusammenhang-mit-der-covid-19-pandemie-193550.html

Corona-Sonderprogramm für gemeinnützige Kultureinrichtungen und Kulturvereine:
https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ausschreibungen_programme_forderungen/corona-sonderprogramm-fur-gemeinnutzige-kultureinrichtungen-und-kulturvereine-188405.html

Corona-Sonderprogramm für Soloselbstständige und Kultureinrichtungen:
https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/ausschreibungen_programme_forderungen/corona-sonderprogramm-fur-solo-selbststandige-und-kultureinrichtungen-192816.html

 

 

Quelle: Netzseite des MWK

Information zur veränderten steuerrechtlichen Situation (neu)

Wie im „Vereinsrundbrief“ zu entnehmen ist, gibt es einige Erleichterungen.

Wichtig hierbei ist, das Verluste aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben bis zum 31.12.2020 durch Mittel bzw. Überschüsse aus dem Ideellen Bereich(Zuschüsse) sowie dem Zweckbetrieb ausgeglichen werden dürfen, ohne dass dies steuerschädlich ist.

Übersicht zur Anzeige von Kurzarbeitergeld der Bundevereinigung Soziokulturelle Zentren

Übersicht zur Anzeige von Kurzarbeit und die Beantragung von flexiblen Kurzarbeitergeld

Eine Handreichung für Soziokulturelle Zentren

MUSTER für eine individuelle arbeitsvertragliche Regelung zur Einführung von Kurzarbeit

Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer

Falls Sie Kindergeld bekommen und nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie Kinderzuschlag erhalten. Informieren Sie sich über die wichtigsten Punkte zu dieser Leistung.

Quelle und mehr Informationen: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen

 

Minijobs: Was Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Coronavirus wissen sollten

Bei Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert, so dass vom Arbeitgeber auch keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen sind.

In den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.

Hierzu haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits im Jahr 2009 die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Folgen des Bezugs einer Entschädigung nach dem IfSG in einem Besprechungsergebnis festgehalten. Dieses ist auch heute noch gültig.

Links zum Thema:
Infektionsschutzgesetz
FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Coronavirus

 

Quelle: www.minijob-zentrale.de

Beitragsstundungen des GVK

Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige, die derzeit von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.

Hier die Pressemitteilung des GVK

Quelle: https://gkv-spitzenverband.de/

 

Aktuelles vom Fördermittelmarkt für gemeinnützige Organisationen angesichts von COVID 19 (neu)

Hinweise auf den Umgang unterschiedlicher Mittelgeber von Aktion Mensch bis Volkswagenstiftung

Quelle: www.fundraising-forum-niedersachsen.de

Solidaritätsfonds für freie Bühnen- und Tontechniker:innen, Beleuchter:innen, Stage Hands und Veranstaltungshelfer:innen

Wegen der Corona-Pandemie wurden bislang über 80.000 Veranstaltungen* in ganz Deutschland abgesagt. Demzufolge haben Künstler:innen, Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen im Kulturbetrieb massive Umsatzausfälle zu verkraften. Um die existenziellen Folgen abzufedern, haben Bund, Länder und Kommunen Soforthilfeprogramme in Milliardenhöhe aufgelegt.

Quelle und mehr https://www.handforahand.de/

Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“

Sachverhalt:

Es gibt erheblichen Bedarf für unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.

Eckpunkte des Soforthilfe-Programms:

  • Finanzielle Soforthilfe (steuerbare Zuschüsse) für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten.
    • Bis 9.000Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
    • Bis 15.000Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 % reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
  • Ziel: Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)
  • Voraussetzung: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020.
  • Antragstellung: möglichst elektronisch; Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.
  • Technische Daten: Mittelbereitsstellung durch den Bund (Einzelplan 60); Bewirtschaftung durch BMWi, Bewilligung (Bearbeitung der Anträge, Auszahlung und ggfs. Rückforderung der Mittel durch Länder/Kommunen; Rechtsgrundlage: Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden deminimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körper-schaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berück-sichtigt.
  • Programmvolumen: bis zu 50 Mrd.€ bei maximaler Ausschöpfung von 3 Mio. Selbständigen und Kleinstunternehmen über 3+2 Monate. Nicht verwendete Haushaltsmittel fließen in den Haushalt zurück.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/hilfen-fuer-kuenstler-und-kreative-1732438

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium für Finanzen

Hilfen für Künstler:innen und Kreative

Hier finden Sie einen Überblick über neu aufgelegte und bereits bestehende Hilfsangebote und Fördermaßnahmen, die sich an Unternehmen, Angestellte und Solo-Selbständige auch der Kultur- und Kreativwirtschaft richten. Der Überblick wird kontinuierlich aktualisiert.

Quelle: Die Bundesregierung

Finanzielle Schäden dokumentieren

Es ist wichtig, für die geplanten Nothilfeprogramme die finanziellen Schäden zu dokumentieren. Hilfreich kann es sein für Veranstaltungsausfälle die Veranstaltungsabsagen zu speichern und zu drucken, etwaige Schadensrechnungen zu kopieren und diese den Veranstaltungen zu zuzuordnen (Notiz auf Rechnung: Veranstaltungsausfall am xx.xx.2020). Die Monatsprogramme sollten gesammelt und es sollte markiert werden, welche Veranstaltungen wegen Corona ausgefallen sind. Es sollten Tabellen geführt und die Schadenshöhen nach Verursachungs- und Veranstaltungsdatum quantifiziert werden. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht in die Gefahr der Insolvenzverschleppung entsteht.

Beispiel Vorlage:

  • Künstlerin/Künstler:
  • Sparte/ Genre:
  • Ort, Datum und Veranstalterin/Veranstalter:
  • Art der Veranstaltung / des Projekts:
  • Öffentlicher oder privatwirtschaftlicher Veranstalter:
  • Vereinbartes Honorar:
  • Ausfallhonorar:
  • Auf eigene Veranlassung abgesagt:
  • Wegen Reisebeschränkungen:
  • Veranstalterin/Veranstalter hat abgesagt | wie kurzfristig | wann:
  • Bereits getätigte Ausgaben, die nicht rückvergütet wurden/werden – welche:
  • Höhe:
  • Verlorener Honorar-Anteil am Gesamtumsatz in %:
  • Wird der Termin wiederholt

Hier ein Vorschag einer Tabelle zur Dokumentation von Verdienstausfällen. Hier eine interaktive Tabelle zum Erfassen von Ausfällen von Gagen und Honoraren

Verdi hat eine Seite eingerichtet die zu diesem Thema Unterstützung bietet: https://vs.verdi.de/themen/nachrichten/++co++4e085142-660f-11ea-9bec-001a4a160100

Grundsicherung (neu)

Definition: Grundsicherung ist die Bezeichnung für eine staatliche Sozialleistung, die die wirtschaftliche Existenz von Arbeitsuchenden absichern soll.

Auch: Arbeitslosengeld II, Mindestsicherung, Hartz IV

Mit dem Begriff Grundsicherung wird eine staatliche Sozialleistung für arbeitsuchende Menschen bezeichnet. Sie soll ihnen dabei helfen, ihren Lebensunterhalt zu decken, wenn die eigenen Mittel dafür nicht ausreichen.

Wer Grundsicherung bekommt, wird in eine Regelbedarfsstufe eingruppiert. Diese Einteilung berücksichtigt die persönliche Situation – zum Beispiel, ob eine Person alleinstehend ist oder mit ihrer Familie zusammenlebt und deshalb mehr Unterstützung braucht.

Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, also beispielsweise wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten können, erhalten Sozialgeld, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.

Grundsicherung (beziehungsweise Arbeitslosengeld II) und Sozialgeld werden aus Steuermitteln finanziert. Diese Leistungen können beim zuständigen Jobcenter beantragt werden.

Nothilfefonds: Deutsche Orchester-Stiftung unterstützt freiberufliche Musiker:innen

Mit einem Nothilfefonds unterstützt die Deutsche Orchester-Stiftung sozial betroffenen Musikerinnen und Musiker https://orchesterstiftung.de/nothilfefonds/

Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)

Finanzielle Nothilfe erteilt auch die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL)

Wahrnehmungsberechtigte, die ausschließlich freiberuflich tätig sind und Covid-19-bedingte Veranstaltungs- oder Produktionsabsagen Honorarausfälle erlitten haben, können eine einmalige Hilfe in Höhe von 250 Euro im Rahmen der sozialen Zuwendungen der GVL erhalten.

Voraussetzung ist, dass die Antragsteller mindestens an einer regulären Verteilung der GVL teilgenommen haben. Darüber hinaus benötigen wir Nachweise über den Ausfall der Veranstaltung bzw. Produktion (Bestätigung/Absage vom Veranstalter oder der Produktion, Nachweis über Verdienstausfall).

Quelle und mehr Information https://gvl.de/coronahilfe

Liquiditätshilfen für Unternehmen und Freiberufler

Dafür, Unternehmen und Freiberufler mit der notwendigen Liquidität zu versorgen, wenn sie aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, gibt es bestehende Kreditinstrumente bei der KfW. Dazu gehören Betriebsmittelkredite und auch das Bürgschaftsprogramm. Diese Mittel stehen aktuell zur Verfügung und können – je nach Bedarf – hochgefahren werden.

Unternehmen, Selbständigen und Freiberufler, die eine Finanzierung aus den nachfolgenden Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. Informationen zu den Programmen finden Sie auch auf der Webseite der KfW.

Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Hotlines für Unternehmen und Freiberufler

Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus
(Quarantänemaßnahmen, Umgang mit Verdachtsfällen, etc.):
Telefon: 030 34646 5100
Montag – Donnerstag
8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag
8:00 bis 12:00 Uhr

Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:
Telefon: 030 18615 1515
Montag – Freitag
9:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Hotline des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu Fördermaßnahmen:
Förderhotline: 030 18615 8000
Montag - Donnerstag
9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Website der Förderdatenbank

Beantragung von Kurzarbeitergeld:
Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
Unternehmerhotline der Bundesagentur:
Telefon: 0800 45555 20

Hotline für Fragen zu Ausnahmegenehmigungen:
BAFA-Hotline: 06196 908 1444
E-Mail: schutzausruestung@bafa.bund.de

FAQ zur Steuererleichterung des Niedersächsischen Finanzministeriums

Um die Steuerpflichtigen zu entlasten, die durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus unmittelbar und erheblich betroffenen sind, hat das Niedersächsische Finanzministerium in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen steuerliche Erleichterungen eingeräumt. Auf der Seite des Niedersächsischen Finazministeriums finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen dazu.

Mi­ni­jobs: Was Ar­beit­ge­ber im Zu­sam­men­hang mit dem Co­ro­na­vi­rus wis­sen soll­ten

Bei Minijobbern, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von ihren Arbeitgebern mit Entgeltfortzahlung von der Arbeit freigestellt werden, bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bestehen. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung bleibt unverändert, so dass vom Arbeitgeber auch keine Meldungen zur Sozialversicherung zu erstellen sind.

In den Fällen, in denen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) greift, werden Entschädigungen von der zuständigen Gesundheitsbehörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Die betroffenen Arbeitnehmer erhalten sechs Wochen lang weiterhin ihren Verdienst vom Arbeitgeber, dem diese Kosten anschließend erstattet werden.

Hierzu haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bereits im Jahr 2009 die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Folgen des Bezugs einer Entschädigung nach dem IfSG in einem Besprechungsergebnis festgehalten. Dieses ist auch heute noch gültig.

Links zum Thema:
Infektionsschutzgesetz
FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Coronavirus

Quelle: https://www.minijob-zentrale.de

Informationen für Selbstständige und Solo-Selbstständige

Verdi informiert auf seinen Seiten Selbstständige und Solo-Selbstständige darüber was zu tun ist, wenn die Aufträge wegbrechen. Die Seiten werden ständig überarbeitet.

Neue Meldungen aus Verbänden, Politik und Gesellschaft

Corona-Panelstudie: Digitale Angebote können Kultur-Schließungen nicht kompensieren

Die Kultur war neben der Gastronomie derjenige Bereich, der in der Corona-Pandemie schnell und umfassend von Beschränkungen betroffen war und erst spät wieder mit Auflagen geöffnet wurde. Wie deutlich der Einbruch der Kulturnutzung ist, zeigt die Panelstudie „Kulturelle Bildung und Kulturpartizipation in Deutschland“ (KuBiPaD).

Wie hat sich das Kulturverhalten der Bevölkerung in Deutschland während der Corona-Pandemie entwickelt? Die bevölkerungsrepräsentative Panelstudie „Kulturelle Bildung und Kulturpartizipation in Deutschland“, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) finanziell unterstützt wurde und an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz angesiedelt ist, zeigt im Vergleich der Jahre 2018 und 2021 drei zentrale Ergebnisse, über die der Informationsdienst und Serviceanbieter KM Kulturmanagement Network berichtet.

Erstens kam es zu einem dramatischen Einbruch der außerhäuslichen Kulturpartizipation, der größtenteils durch die pandemiebedingten Einschränkungen des Angebots getrieben wurde. Zweitens konnte dieser Besuchsrückgang nicht durch digitale Angebote der Kulturinstitutionen kompensiert werden. Drittens wurden soziale Ungleichheiten durch den massiven Besuchsrückgang temporär reduziert, die sich bei der Nutzung digitaler Kulturangebote allerdings fortsetzen.

Über die detaillierten Ergebnisse berichtet www.kulturmanagement.net.

 

Quelle: Stadtkultur HH

Strategien der Identitätssicherung von Kunst- und Kulturschaffenden in Zeiten der Corona-Pandemie

Welche Auswirkungen hat die Corona-Pandemie auf biographische Verläufe von Kunst- und Kulturschaffenden? Fühlen Sie sich in ihrer beruflichen und persönlichen Identität bedroht? Welches sind Ihre individuellen Bewältigungsstrategien? Zu diesem Fragenkomplex der Verarbeitungsstrategien werden die in Berlin ansässige Stiftung Wissensart und die Hamburger Quadriga gGmbH in den nächsten 12 Monaten eine Studie erstellen.

„Im dritten Jahr der Pandemie scheinen diese Fragen eher verdrängt statt geklärt worden zu sein und standen bisher im Schatten des reinen ökonomische Überlebens“, so die Feststellung von KP Flügel von der Stiftung Wissensart. „Das möchten wir untersuchen, denn die Situation im Sommer 2022 scheint uns widersprüchlich zu sein. Einerseits finden kulturelle Aktivitäten in Theatern, auf Festivals statt. Andererseits müssen Events abgesagt werden, weil die Infrastruktur nicht wie vor der Pandemie gewährleistet werden kann. Dazu kommt der No-Show-Effekt. Mit welchen Szenarien müssen wir im kommenden Winter rechnen? Was macht diese Unsicherheit mit den kulturellen Akteur_innen?“

Zur Erhebungs- und Auswertungsmethodik sagt Dr. Thomas Augustin, Quadriga gGmbH: „Die Interviews werden offen strukturiert, aber biographisch ausgerichtet geführt. Wir befragen die Kunst- und Kulturschaffenden nach ihren ganz individuellen Situationen und nach ihren Handlungs- und Bewältigungsstrategien.“ Als handlungsleitend sieht er die Frage an: „Über welche Kompetenzen muss man in dieser Situation verfügen, um als künstlerisch-kulturschaffende Identität überleben zu können und welche Exit-Strategien gibt es?

Wer Interesse hat, als Interviewpartner*in an dieser Studie teilzunehmen, melde sich bitte bei:

KP Flügel

+49 171 238 73 42
presse@stiftung-wissensart.de
stiftung-wissensart.de
Pfalzburgerstr. 84, 10719 Berlin

 

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Deutscher Kulturrat: Infektionsschutzgesetz muss kulturfreundlicher werden

Berlin, den 29.08.2022. Heute Vormittag findet im Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum neuen Infektionsschutzgesetz statt.

Der Deutsche Kulturrat ist zur Anhörung eingeladen und wird die Bundestagsabgeordneten auffordern, Änderungen im vorliegenden Entwurf des Infektionsschutzgesetzes zu beschließen.

Vollauslastung

Wir fordern, dass der Bundesgesetzgeber vorsieht, dass bei hohem Infektionsgeschehen Kultureinrichtungen qua Hausrecht eine Maskenpflicht in Innenräumen vorgeben können. Diese Möglichkeit sollte nicht dem Belieben der Bundesländer überlassen werden. Wenn im öffentlichen Personennahverkehr sowie in Flugzeugen die Maskenpflicht das Mittel der Wahl ist, um eine Vollauslastung zu ermöglichen, sollte dies auch für den Kulturbereich gelten. Zumal bereits laut geltendem Infektionsschutzgesetz der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden muss.

Hygienezertifikate

Der Deutsche Kulturrat regt außerdem an, in § 28a des neuen Infektionsschutzgesetzes zusätzlich aufzunehmen, dass für hygienezertifizierte Einrichtungen Ausnahmen von etwaigen Personenobergrenzen beim Publikum möglich sind und dass im Gesetz präzisiert wird, dass Einrichtungen von Schutzmaßnahmen ausgenommen werden können, wenn ein wissenschaftlich fundiertes Hygienezertifikat erteilt wurde oder eine aufgrund wissenschaftlicher Standards vorgenommene Selbstprüfung mit Kontrollmöglichkeit durch unabhängige Stellen vorliegt.


Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Corona-Pandemie hinterlässt seit März 2020 im gesamten Kulturbereich tiefe Spuren. Die Auswirkungen spüren die Künstlerinnen und Künstler, die von Auftragseinbrüchen bzw. -rückgängen betroffen sind und sich deren ohnehin prekäre wirtschaftliche Lage noch einmal verschärft hat. Die Kultureinrichtungen waren phasenweise geschlossen und müssen auch nach ihrem Wiederöffnen um ihr Publikum kämpfen. Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft sind das dritte Jahr in Folge von massiven Umsatzeinbrüchen betroffen. Nach zwei verherrenden Corona-Jahren mit massiven Einschränkungen bzw. Schließungen ist es dringend erforderlich, dass der Kulturbereich auch unter den Bedingungen einer weiterhin bestehenden Corona-Pandemie weiterarbeiten kann. Ansonsten wird vielen Kultureinrichtungen das wirtschaftliche Aus drohen und viele Kulturangebote in Deutschland künftig dauerhaft fehlen. Deshalb muss das Infektionsschutzgesetz dingend kulturfreundlicher ausgestaltet werden.“

Hier geht es zur Stellungnahme des Deutschen Kulturrats.

 

Quelle: Deutscher Kulturrat

Kulturministerkonferenz: Soziale Lage der Künstlerinnen und Künstler

Berlin, den 10.03.2022. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt die Vorschläge der Kulturministerkonferenz zur Verbesserung der sozialen Lage der Künstlerinnen und Künstler.

Sehr gespannt ist der Deutsche Kulturrat auf das von der Kulturministerkonferenz in Auftrag gegebene Gutachten, um die soziale Absicherung bei Lücken in der Erwerbsbiografie zu verbessern. Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition im Bund wurde sich vorgenommen, die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige zu verbessern. Jetzt geht es darum, die vorliegenden Vorschläge zu diskutieren und Verbesserungen zügig voranzubringen.

Sehr erfreut ist der Deutsche Kulturrat, dass die Honorarempfehlungen für Künstlerinnen und Künstler konkrete Formen annehmen und die Länder hier voranschreiten wollen. Da die Länder zusammen mit den Kommunen den größten Teil der Kulturfinanzierung tragen, können sie eine Vorbildfunktion übernehmen und damit viel bewirken.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Pandemie hat vieles sichtbarer gemacht. Dass die Seuche innerhalb von wenigen Tagen die ökonomischen Bedingungen der Künstlerinnen und Künstler zum Zusammenstürzen bringen konnte, zeigt, wie dünn das Eis der wirtschaftlichen und soziale Absicherung der Frauen und Männer, die im Kulturmarkt arbeiten, ist. Es ist deshalb sehr zu begrüßen, dass die Länder der Verbesserung der Rahmenbedingungen zur sozialen Lage der Künstlerinnen und Künstler jetzt einen sehr hohen Stellenwert einräumen. Die Kulturministerinnen und Kulturminister der Länder haben das Thema jetzt zur Chefsache erklärt - das ist gut so. Besonders positiv ist, dass die Länder bei den Honorarempfehlungen jetzt vorangehen, denn ein wesentlicher Schlüssel zur Verbesserung der sozialen Lage ist die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage – also des Einkommens.“

Quelle: Deutscher Kulturrat

In neuer Phase der Pandemie Kultur nicht allein lassen

Deutscher Kulturrat fordert Verlängerung der Wirtschaftlichkeitshilfe und Unterstützung von zielgerichteten Marketingmaßnahmen.

Berlin, den 14.02.2022. Am kommenden Mittwoch, den 16.02.2022 werden erneut der Bundeskanzler und die Ministerpräsidenten und Ministerpräsidentinnen der Länder über das weitere Vorgehen in der Coronapandemie beraten. Dem Vernehmen nach sind dabei auch Lockerungen für den Kulturbereich geplant.

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass nun in eine neue Phase eingetreten werden soll und auch Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen zusätzliche Öffnungsperspektiven erhalten sollen. Das ist gut und richtig und sollte den Weg in eine Normalität im Kulturbereich bahnen. Bei den Maßnahmen dürfen Kulturveranstalter und Kultureinrichtungen nicht schlechter als der Handel gestellt werden.

Gleichzeitig wird es erforderlich sein, die Öffnung mit unterstützenden Maßnahmen zu begleiten. Fast zwei Jahre Pandemie haben zu massiven Verwerfungen, zu Sorgen und Ängsten und nicht zuletzt auch zu einer Zögerlichkeit bei der Nutzung von Kunst und Kultur geführt.

Der Deutsche Kulturrat fordert daher, dass die Wirtschaftlichkeitshilfe im Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen über den 31.03.2022 bis mindestens 31.12.2022 hinaus verlängert wird. Als im Frühsommer vergangenen Jahres der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen geplant wurde, wurde allgemein davon ausgegangen, dass im Herbst/Winter 2021/22 Kulturveranstaltungen wieder durchgeführt werden können. Die Delta- und die Omikronwelle haben einen Strich durch die Rechnung gemacht. Es ist gut, dass im Rahmen der Ausfallabsicherung des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen schnell reagiert und der Ausfall von Kulturveranstaltungen zumindest teilweise kompensiert werden konnte. Nun geht es darum, auf die aktuelle Situation zu reagieren, Kulturveranstaltungen zu ermöglichen und mit der Wirtschaftlichkeitshilfe zu unterstützen. Darüber hinaus erinnert der Deutsche Kulturrat an seine Forderung aus dem letzten Jahr, die Öffnung des Kulturbereiches mit einer breiten Kampagne zu flankieren.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Mit dem herannahenden Frühling wachsen die Öffnungsperspektiven für den Kulturbereich. Auch wenn das Publikum Kunst- und Kulturerlebnisse in den letzten Monaten schmerzlich vermisst hat, muss es jetzt gezielt angesprochen und zurückgewonnen werden. Daher sind zwei Maßnahmen jetzt zentral, zum einen muss die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen mindestens bis zum Ende dieses Jahres verlängert werden. Wir fordern Kulturstaatsministerin Claudia Roth, MdB auf, die dafür notwendigen Schritte einzuleiten. Es wäre doch ein Witz, wenn diese Maßnahme zu einem Zeitpunkt entfallen würde, wenn sie besonders gebraucht wird, um die Wirtschaftlichkeit von Veranstaltungen zu erhöhen. Zum anderen muss das Publikum umworben werden. Hierfür wäre es wichtig, dass Kulturveranstalter niedrigschwellig und unbürokratisch Mittel für passgenaues Marketing und Werbung beantragen könnten. Hier sehen wir insbesondere Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck, MdB in der Verantwortung. Die Unterstützungsmaßnahmen aus seinem Haus für den Kulturbereich sollten weiterentwickelt werden: von der reinen Unterstützung der entstandenen Umsatzausfälle, hin zur Unterstützung, um wieder vermehrt Umsätze in der Kulturwirtschaft generieren zu können. In der neuen Phase der Pandemie darf die Kultur nicht allein gelassen werden.“

 

Quelle: Deutscher Kulturrat

Corona vs. Kultur: Lange Übergangsphase beginnt

Deutscher Kulturrat begrüßt Öffnungsperspektiven und sieht weiteren Unterstützungsbedarf.

Berlin, den 17.02.2022. Gestern fand das Treffen des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder statt. Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass bei diesem Treffen klare Öffnungsstrategien vereinbart wurden. Wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt, können kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, Konzerthäuser und Kinos, ab dem 20. März grundsätzlich auf Zugangs- und Kapazitätsbeschränkungen verzichten.

Für den gesamten Kulturbereich sind diese Aussichten nach zwei Jahren Pandemie erfreulich.

Der Deutsche Kulturrat begrüßt ferner, dass die Bezugsdauer und die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld fortgeführt werden. Das hilft dabei, dass Fachkräfte dem Arbeitsmarkt Kultur und Medien erhalten bleiben.

Auch die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV sowie der Neustarthilfe bis zum 30.06.2022 sind wichtige Unterstützungsmaßnahmen für die gesamte Kultur- und Medienbranche.

Der Deutsche Kulturrat hat am 14.02.2022 gefordert, dass die Wirtschaftlichkeitshilfe aus dem Sonderfonds für Kulturveranstaltungen mindestens bis zum 31.12.2022 verlängert wird. Wir freuen uns, dass die Bundesregierung nun eine Verlängerung angekündigt hat. Leider wird im Beschluss des o.g. Treffens kein Datum genannt, bis wann die Maßnahmen verlängert werden. Hier muss schnell Klarheit geschaffen werden, damit die Planungen zur Durchführung von Kulturveranstaltungen weitergeführt werden können.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Eine neue Phase im Umgang mit der Pandemie wird mit dem gestrigen Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und -chefs eingeläutet. Ab dem 20. März kann der Kulturbereich höchstwahrscheinlich ohne Einschränkungen öffnen. Das ist sehr positiv. Es wäre aber ein Trugschluss zu meinen, damit wäre alles so ist wie vor der Pandemie. Es beginnt nunmehr für den Kulturbereich eine lang andauernde Übergangsphase, um das Publikum zurück zu gewinnen. Die Verlängerung von Unterstützungsmaßnahmen ist ein wichtiges Signal, um diese Übergangsphase zu meistern.“

Quelle: Deutscher Kulturrat

 

Großveranstaltungen: Landesregierung bleibt bei vorsichtigem Kurs

Nach einer Länderkonferenz vom 02. Februar 2022 liegen Empfehlungen zur Durchführung von überregionalen Großveranstaltungen vor. Die Niedersächsische Landesregierung hat diese Empfehlungen ernsthaft geprüft. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gilt in Niedersachsen für Großveranstaltungen eine Obergrenze von 500 Personen. Nach sorgfältiger Abwägung wird es dabei in Niedersachsen zunächst bleiben.

Die Landesregierung hat sich entschieden, ihren vorsichtigen Kurs weiterzuführen. Wir verzeichnen in Niedersachsen ebenso wie bundesweit nach wie vor deutlich ansteigende Infektionszahlen. Nach den derzeitigen Prognosen wird sich diese Entwicklung noch einige Wochen lang fortsetzen. Die Auswirkungen dieser steigenden Inzidenzen auf das niedersächsische Gesundheitswesen können noch nicht abschließend beurteilt werden. Insbesondere die Inzidenz bei den Über-60-jährigen liegt zwar derzeit noch deutlich unterhalb des Durchschnitts, es ist aber offen, ob das auch so bleiben wird.

Vor diesem Hintergrund gibt es aus der Wissenschaft die sehr klare Empfehlung, den bisherigen vorsichtigen Kurs fortzusetzen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt von Lockerungen abzusehen. Dementsprechend hat die Landesregierung mit ihrer neuen Corona-Verordnung vom gestrigen Tage die bisherigen Schutzmaßnahmen fortgeschrieben – einschließlich der Einschränkungen im Veranstaltungsbereich.

Die niedersächsische Landesregierung wird die Empfehlungen des heutigen Tages selbstverständlich intensiv prüfen, wenn weitere Änderungen der Corona-Verordnung anstehen. Damit ist nach der aktuellen Lage der Dinge nach der nächsten Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler am 16. Februar zu rechnen. Zu diesem Zeitpunkt dürfte auch die weitere Infektionsentwicklung wesentlich besser abschätzbar sein, als das derzeit der Fall ist.

Die Landesregierung ist sich des Umstands bewusst, dass damit in den nächsten Wochen im Bereich des Profisports wie auch bei sonstigen Veranstaltungen in Niedersachsen schwierigere Bedingungen herrschen werden, als das in anderen Ländern der Fall sein dürfte. Sie bittet dafür um Verständnis. Für die Landesregierung ist vor allem entscheidend, dass kurz vor dem Höhepunkt einer Infektionswelle der dann mögliche Rückgang nicht gefährdet wird. Auch dies entspricht den Empfehlungen der Expertinnen und Experten.

Ministerpräsident Stephan Weil: „Wir haben noch einmal sehr sorgfältig pro und contra von Lockerungen abgewogen. Sobald die weitere Entwicklung absehbar ist, werden wir sehr gerne auch in Niedersachsen Lockerungen realisieren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dies aber nicht der Fall, im Gegenteil, die Infektionszahlen steigen unvermindert an und wir müssen vorsichtig bleiben. Dafür bitte ich herzlich um Verständnis.“

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

Kulturszene 21 des Fonds Soziokultur erschienen

Jahr zwei des Lebens unter pandemischen Bedingungen geht zu Ende. Und damit ein weiteres Jahr, in dem Akteur*innen aus dem Bereich der Soziokultur den Umständen zum Trotz gesellschaftlich bedeutsame Themen ausgehandelt und Kulturprojekte mit Begegnungen umgesetzt haben – mit Kunst als Sprache für unwirkliche Zeiten. Das Magazin des Fonds Soziokultur ist ab sofort online auf den Seiten des Fonds Soziokultur frei verfügbar und kann als Printversion kostenlos bestellt werden.

In der neuen Kulturszene, dem Magazin des Fonds Soziokultur, werden neben der Förderstatistik beispielhaft 26 der insgesamt über 700 geförderten Projekte aus den Ausnahmejahren 2020 und 2021 aus allen Förderprogrammen präsentiert. Sie zeigen die große Bandbreite der Kulturprojekte: Sie spiegeln gesellschaftliche Realitäten, berichten von den Pandemie-Auswirkungen und schaffen Raum für ein produktives Miteinander. Die Themen reichen von Rassismus, Inklusion und Solidarität über Digitalität bis hin zu Stadtentwicklung und Gestaltung des öffentlichen Raums. Immer sind an diesen Projekten Menschen jeden Alters und aus sehr diversen Zusammenhängen aktiv beteiligt; Kulturinitiativen und darin zahlreiche Künstler*innen jeder Sparte schaffen den Rahmen für diese Art der Kultur in Stadtteilen oder im ländlichen und digitalen Raum.

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

 

Quelle: Stadtkultur HH

Statement von Kulturstaatsministerin Claudia Roth zu den heutigen Beschlüssen der Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

Zu den Beschlüssen der Videoschaltkonferenz vom 07. Januar 2022 des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder erklärt Kulturstaatsministerin Claudia Roth:

„Die Kinos, Theater, soziokulturelle Zentren und andere Kulturorte, die Kolleginnen und Kollegen Landesminister sowie die Verantwortlichen in den Kommunen haben in den vergangenen Monaten gemeinsam größte Anstrengungen unternommen, um kulturelles Erleben auch unter Corona-Bedingungen möglich zu machen. Wir unterstützen sie dabei energisch, auch mit dem Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR. Die heutigen Beschlüsse sind ein gemeinsames Signal von Bund und Ländern, dass wir – trotz der angespannten Situation durch Omikron – keine Verschärfungen beim Zugang zu Kultureinrichtungen und -veranstaltungen vorsehen. Bei allem Ernst der Lage ist dies eine positive Nachricht für die Kultur!

In den heutigen Beschlüssen wird der gesellschaftlichen Relevanz der Kultur und der Kreativen ausdrücklich Rechnung getragen. Dafür danke ich meinen Kolleginnen und Kollegen in den Landesministerien für Kultur, aber auch und besonders den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und dem Bundeskanzler.

Auch in der Krise räumen Bund und Länder der Kultur den Stellenwert ein, der ihrer Bedeutung für die Gesellschaft und der Stellung der Kunstfreiheit im Grundgesetz entspricht. Das macht auch der ausdrückliche Hinweis auf die besondere Begründungspflicht für Beschränkungen des Kulturbetriebs deutlich. Ich bin sicher: Indem wir die Kultur stärken, stärken wir die Demokratie. Für diesen besonderen Wert der Kultur setze ich mich als Kulturstaatsministerin mit ganzem Herzen ein. Umso mehr gilt jetzt, dass wir alle verantwortungsbewusst und solidarisch miteinander bleiben. Dazu gehört vor allem, sich impfen zu lassen und den Empfehlungen von Gesundheitsbehörden zur Kontaktreduzierung Folge zu leisten.“

 

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien

Bund/Länder-Corona Treffen am 07.01.2022: Kultureinrichtungen bleiben offen

Kunst und Kultur sind etwas was anderes ist als eine x-beliebige Freizeitaktivität.

Am 07.01.2022 tagten zum ersten Mal in diesem Jahr die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzler und berieten über weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Nach wie vor gilt, dass bundesweit der Zugang zu Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen inzidenzunabhängig für Geimpfte und Genesene (2G) möglich ist. Die Länder können Verschärfungen (2G+) beschließen.

Neu ist, dass in Abs. 13 des Beschlusses, wie vom Deutschen Kulturrat gefordert, auf die besondere Bedeutung von Kunst und Kultur hingewiesen wird: Kulturelles Erleben und künstlerisches Produzieren zeigen gerade in der Pandemie ihre große Bedeutung und ihren gesellschaftlichen Wert. Durch die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen für den Kulturbereich (insbesondere 2G- und 2G-Plus-Regelungen) achten die Länder die im Infektionsschutzgesetz hervorgehobene besondere Begründungspflicht für Beschränkungen des Kulturbetriebs.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Es ist sehr gut, dass in dem Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und des Bundeskanzlers deutlich auf die Relevanz von Kunst und Kultur hingewiesen wird. Damit wird deutlich, dass Kunst und Kultur was anderes ist als eine x-beliebige Freizeitaktivität. Die Kunstproduktion genießt den besonderen Schutz des Grundgesetzes, das schließt die Präsentation und die Rezeption von Kunst und Kultur ein. Die Bund-Länder-Runde hat entschieden, dass Kultureinrichtungen, selbstverständlich unter strengen Hygieneregelungen, für das Publikum weiterhin offenbleiben. Diese Entscheidung begrüßt der Deutsche Kulturrat sehr!"

Quelle: Deutscher Kulturrat

Corona-Einschränkungen: Kulturorte wie Bildungseinrichtungen behandeln

Deutscher Kulturrat appelliert an die Politik, Kulturorte als Lernorte zu behandeln.

Berlin, den 30.12.2021. In der kommenden Woche, am 7. Januar, werden sich die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzler treffen, um über die aktuelle Corona-Infektionslage sowie mögliche weitere Einschränkungen zu sprechen.

Mit Blick auf die bis dahin stattfindenden Vorbereitungen appelliert der Deutsche Kulturrat an den Bund und an die Länder, bei der Kategorisierung von Kultur umzudenken. Bislang werden Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltungen wie Freizeiteinrichtungen behandelt. Kunst und Kultur sind aber keine reinen Freizeitaktivitäten. Kunst und Kultur haben stets einen Bildungsaspekt. Kultureinrichtungen und -veranstaltungen sollten daher wie Bildungseinrichtungen behandelt werden und entsprechend zugänglich bleiben.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Kunst und Kultur sind mehr als Freizeit. Der Besuch von Kulturveranstaltungen oder Kulturorten hat stets einen Bildungsaspekt. Es ist daher dringend erforderlich, dass bei den nächsten Bund-Länder-Beratungen zu Corona-Schutzmaßnahmen Kultureinrichtungen und -veranstaltungen ähnlich wie Bildungseinrichtungen behandelt werden. Nur so kann dem Werk- und Wirkbereich von Kunst und Kultur, der auch durch Artikel 5, 3 des Grundgesetzes besonders geschützt ist, angemessen Rechnung getragen werden. Denn Theater, Museen, Konzerthäuser, Kinos und andere sind viel mehr als reine Freizeitorte. Wir erwarten, dass die Politik nach fast zwei Jahren Pandemie dies endlich bei der Festsetzung von Einschränkungen im Kulturbereich berücksichtigt.“

Quelle: Deutscher Kulturrat

Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung mit im Boot bei „Startklar in die Zukunft": 500.000 Euro für kulturelle Bildungsprojekte an Niedersachsens Schulen bereitgestellt

Der Dachverband für Einrichtungen der Kulturellen Bildung in Niedersachsen wird damit schulische Kulturprojekte umsetzten und somit einen wichtigen Beitrag zur Kompensation einer aufgrund der Corona-Pandemie für viele Schülerinnen und Schüler entbehrungsreichen Zeit leisten, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne betont.

Grant Hendrik Tonne betont: „Lange Zeit war für Kinder und Jugendliche quasi nichts möglich: Keine sozialen Kontakte, kein Sport und auch keine Kultur. In allen Bereichen gibt es Nachholbedarf und alle Bereiche werden mit „Startklar in die Zukunft" abgedeckt. Der kulturellen Bildung kommt dabei eine zentrale Rolle zu, denn sie aktiviert Kinder und Jugendliche in einer ganz besonderen Breite - mit kreativen Impulsen, dem Denken und Fühlen über den eigenen Tellerrand hinaus, Kontakte in kulturelle Institutionen außerhalb von Schule und mit Menschen, die spannende Berufe und Geschichten haben. Ich freue mich, dass wir die Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung (LKJ) für das Aktionsprogramm gewinnen konnten, denn sie ist eine verlässliche Partnerin für tolle Angebote, von denen sehr viele Schülerinnen und Schüler profitieren werden."

Insa Lienemann, Geschäftsführerin der LKJ, dankt für die Wertschätzung der Kulturellen Bildung und das Vertrauen, das der LKJ mit der Umsetzung des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft" ausgesprochen wird. Die Zusammenarbeit von Einrichtungen der kulturellen Bildung und Schulen ist wesentlich für das Kinderrecht auf Teilhabe an den Künsten.

In dem Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft" werden Bundes- und Landesmittel zusammengefasst, insgesamt stehen 222 Millionen Euro in diesem und im kommenden Jahr bereit. Davon werden die Schulen mit rund 190 Millionen Euro unterstützt. Unter anderem sind 71,5 Millionen Euro für das Sonderbudget der Schulen veranschlagt worden. Die Schulen können hiermit beispielsweise Sprach-, Bewegungs- oder Kulturprojekte finanzieren, Unterstützungsangebote mit Verbänden organisieren oder auch Fördermaterialien, z. B. für die Stärkung der Kernkompetenzen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen anschaffen. Weitere Kooperationen werden landesseitig über Förderrichtlinien umgesetzt, um Angebote aus den Bereichen zum Beispiel aus den Bereichen, Gesundheit, Nachhaltigkeit, Sport und Kultur zu finanzieren.

Über das Bildungsportal Niedersachsen https://bildungsportal-niedersachsen.de/ werden zudem alle Informationen zum Aktionsprogramm zugänglich gemacht und aktuell gehalten.

Quelle: https://lkjnds.de/lkj-portal.html

Infektionsschutzgesetz: In letzter Minute geändert - Kunstfreiheit muss beachtet werden

Berlin, den 10.12.2021. Im Deutschen Bundestag wird seit 9 Uhr das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (Infektionsschutzgesetz) in 2. und 3. Lesung beraten und voraussichtlich verabschiedet.

Die erste Lesung fand am 07.12.2021 statt. Der Hauptausschuss des Deutschen Bundestag führte am 08.12.2021 eine Anhörung durch, zu der der Deutsche Kulturrat, vertreten durch seinen Geschäftsführer Olaf Zimmermann, eingeladen war.

In seiner Stellungnahme zur Anhörung hat der Deutsche Kulturrat auf die Bedeutung der Kunstfreiheit hingewiesen und moniert, dass Freizeit- oder Kultureinrichtungen in einem Begriffspaar im Infektionsschutzgesetz genannt werden. Ebenfalls hat der Deutsche Kulturrat gefordert, dass bei möglichen Schließungen von Kultureinrichtungen oder der Untersagung von Kulturveranstaltungen die grundgesetzlich verbriefte Kunstfreiheit beachtet werden muss. Dies muss zumindest in der Gesetzesbegründung deutlich gemacht werden, forderte der Deutsche Kulturrat.

In der heute Morgen vorgelegten Beschlussempfehlung des Hauptausschusses des Deutschen Bundestags (Drucksache 20/250) steht nun in der Begründung: „Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss daher der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“

Der Deutsche Kulturrat dankt den Abgeordneten des Deutschen Bundestags, die sich für diese wichtige Änderung in letzter Minute eingesetzt haben. Nun wird zumindest in der Gesetzbegründung der Unterschied zwischen Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen deutlich und eine Schranke für die Schließung von Kultureinrichtungen aufgebaut.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind viel mehr als reine Freizeitorte, es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird. Es ist gut, dass dies nun zumindest in der Gesetzesbegründung durch den Verweis auf die Kunstfreiheit, die bei Untersagungen oder Beschränkungen den Kulturbereich betreffend beachtet werden muss, deutlich gemacht wird. Noch schöner wäre es, wenn Freizeit- und Kultureinrichtungen in dem Gesetz nicht in einem Atemzug genannt würden. Doch wird dies vermutlich nicht die letzte Änderung des Infektionsschutzgesetzes gewesen sein, sodass beim nächsten Anlauf hoffentlich gleich die Kultur angemessen berücksichtigt wird. Das Wichtigste allerdings ist und bleibt in der aktuellen Situation: Impfen, Impfen, Impfen.“

 

Quelle: Deutscher Kulturrat

Niedersachsen dreht auf: Land vergibt Stipendien für soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler

Die Corona-Pandemie stellt die Kunstszene vor großen Herausforderungen. Vielen Kulturschaffenden sind Einnahmen aus ihrem künstlerischen Schaffen weggebrochen. Mit insgesamt 185 Arbeitsstipendien unterstützt das Land Niedersachsen nun soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler, die aufgrund der Pandemie finanzielle Einbußen zu verzeichnen haben. Durch die Arbeitsstipendien werden innovative künstlerische Projekte in den Sparten Bildende Kunst, Musik, Darstellende Künste und Literatur sowie auf die Zukunft gerichtete kreative Ideen auf den Weg gebracht.

Von Musikkompositionen bis zu bildnerischen Arbeiten, vom „Theater to go“ bis zum interaktiven Tanzprojekt, von schriftstellerischen Vorhaben bis zum mobilen Musiktheater für Kinder: Das Stipendienprogramm ermöglicht die Umsetzung einer großen Vielfalt von Projekten im ganzen Land. Bis zu 7.200 Euro an Unterstützung stehen jeweils für die Entwicklung und Produktion dieser künstlerischen Vorhaben zur Verfügung. Insgesamt fließen mit den Stipendien aus dem Corona-Sonderprogramm „Niedersachsen dreht auf“ mehr als 1,2 Millionen Euro in neue, aber auch bereits begonnene Projekte niedersächsischer Künstlerinnen und Künstler sowie die Umsetzung neuer kreativer Ansätze der Kunstvermittlung.

„Das Arbeitsstipendium ist ein hilfreiches Förderinstrument, um sich als Künstlerin oder Künstler für die Zeit nach der Pandemie zukunftsfähig aufzustellen und Neues zu erproben“, so Kulturminister Björn Thümler.

Mehr als 200 Bewerbungen von freischaffenden, professionell arbeitenden Künstlerinnen und Künstlern waren beim Kulturministerium eingegangen. Die Vergabe der Arbeitsstipendien erfolgte auf Empfehlung einer Kommission, die sich aus unabhängigen Expertinnen und Experten aus verschiedenen Sparten der Kultur zusammensetzte und die künstlerische Qualitäten, den Innovationsgrad sowie die künstlerische Professionalität der Projekte beurteilte. Die Auswahlkommission zeigte sich beeindruckt von der Vielfalt und hohen Qualität der eingegangenen Bewerbungen.

Das Stipendienprogramm ist ein Baustein im Maßnahmenpaket des Landes Niedersachsen, um freischaffende Künstlerinnen und Künstler aller Sparten während der noch immer angespannten Arbeitssituation zu unterstützen. „Die Förderung leistet einen wichtigen Beitrag, die Zukunftsfähigkeit unserer vielfältigen Kulturlandschaft in Niedersachsen zu sichern und weiter zu entwickeln“, so Thümler weiter.

Quelle: www.mwk.niedersachsen.de

Kultur-Lockdown - Kommt heute wieder das Aus?

Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten, die geschäftsführende Bundeskanzlerin Angela Merkel und der designierte Bundeskanzler Bundesfinanzminister Olaf Scholz, MdB vereinbarten gestern, dass das Infektionsschutzgesetz geschärft werden soll, um der aktuellen pandemischen Lage Rechnung zu tragen. Morgen wollen Bund und Länder über eine Ausweitung der 2G-Regel und die Einschränkungen zum Beispiel bei Großveranstaltungen entscheiden. Der Kulturbereich ist unmittelbar betroffen.

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, teilt die Einschätzung, dass es jetzt darum gehen muss, die Coronapandemie energisch einzudämmen, um weiteren Schaden zu vermeiden. Schon jetzt leidet der gesamte Kulturbereich unter den Auswirkungen der Pandemie extrem stark. Das gilt für alle künstlerischen Sparten, für professionellen wie den Amateurbereich. Kultureinrichtungen und -unternehmen haben in den vergangenen Monaten erhebliche Anstrengungen zur Sicherheit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Nutzerinnen und Nutzer unternommen. Hierzu zählen Hygienekonzepte inklusive der Einlasskontrollen bei Kulturveranstaltungen unter Bedingungen von 2G oder 2G+.

Der Deutsche Kulturrat erinnert die Ministerpräsidenten und die Vertreter der alten und der wahrscheinlichen neuen Bundesregierung daran, dass es bei der Reform des Infektionsschutzgesetzes im letzten Jahr in der Begründung zum § 28a Ziffer 7 heißt: „Die Untersagung und Beschränkung des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen sind insbesondere grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der die künstlerische Betätigung selbst („Werkbereich“), aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks („Wirkbereich“) umfasst und damit auf Seiten der Veranstalter wie auch der Künstlerinnen und Künstler selbst wirksam wird. Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden. Diese Voraussetzung muss von der Politik beachtet werden, wenn morgen neue Einschränkungen beschlossen werden. Der Kulturbereich trägt seit eineinhalb Jahren alle angemessenen Maßnahmen zum Schutz vor Corona mit. Auch jetzt öffnen wir unsere Einrichtungen selbstverständlich nur unter strengen Hygienebedingungen. Absolut inakzeptabel wäre es, wenn Kulturveranstaltungen schlechter als Sportveranstaltungen gestellt würden."

Quelle: Deutscher Kulturrat

Digitale Spaltung der Gesellschaft verschärft sich

Wie steht es nach einem Jahr Corona um die digitalen Kompetenzen der Bürger*innen in Deutschland? Eine repräsentative Bevölkerungsbefragung im Auftrag der der Bertelsmann Stiftung zeigt: In der breiten Bevölkerung bleibt der Digitalisierungsschub aus, die digitale Spaltung der Gesellschaft verschärft sich, aber auch der Wunsch nach digitalen Unterstützungsangeboten nimmt zu.

Hier geht es zu den Ergebnissen der Befragung.

 

Quelle: Bertelsmann Sitftung

ZiviZ: Abschluss des Engagement-Barometers zur Coronakrise

Mit einer fünften quantitativen Befragung unter Stakeholdern sowie lokalen Organisationen beendet ZiviZ im Stifterverband die Arbeit am Engagement-Barometer zur Coronakrise. Im Mittelpunkt der Befragung im September 2021 standen die Schäden in der Zivilgesellschaft durch die Corona-Krise, der Beitrag der Zivilgesellschaft zur Krisenbewältigung und die Potenziale digitaler Techniken.

Die Ergebnisse zeigen, dass sich die Situation vieler gemeinnütziger Vereine und Stiftungen im zweiten Pandemiejahr nur langsam entspannt hat. Mit dem Abschlussbericht hat ZiviZ nun eine Typologisierung der Krisenfolgen für die organisierte Zivilgesellschaft veröffentlicht und erneut konkrete Handlungsempfehlungen für Politik und für zivilgesellschaftliche Organisationen formuliert, etwa in Bezug auf Chancen digitaler Anwendungen und nachhaltige Nachwuchsstrategien. ZiviZ im Stifterverband ist ein unabhängiges Forschungs- und Beratungshaus zu den Themen Zivilgesellschaft und bürgerschaftliches Engagement. Von April 2020 bis September 2021 wurden in einem Panel Führungskräfte aus Infrastruktureinrichtungen, Landes- und Bundesverbänden, und gemeinnützigen Organisationen zu ihrer Situation während der Corona-Pandemie befragt.

Hier gibt es die Ergebnisse der Befragung im Überblick.

Quelle: eNewsletter Wegweiser Bürgergesellschaft

Zusammenfassung der Bund-Länder-Beschlüsse vom 18.11.2021

Hier geht es zur aktuellen Corona-Verordnung für Niedersachsen. Die aktuelle Verordnung ist am 11. November in Kraft getreten – eine Verschärfung der bisherigen Maßnahmen erfolgt voraussichtlich zum 24. November.

Niedersachsen steigt auf 2G um. Aufgrund der ansteigenden Infektionszahlen und des Anteils von Corona-Patienten in den Krankenhäusern und Intensivstationen sind bereits erste deutliche Verschärfungen der Corona-Schutzmaßnahmen vorgenommen: Das bedeutet z.B. 2G bereits ab Warnstufe 1 bei Veranstaltungen über 1000 Personen in geschlossenen Räumen.

  1. Kurze Übersicht zu den Beschlüssen der Bund-Länder-Gespräche am 18.11.2021:
  • Bund und Länder rufen dazu auf, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen
  • Ausweitung der Impfangebote:

-Mobile Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser, niederschwellige Angebote, Arztpraxen, Betriebsärztinnen und Betriebsärzte, Ärztinnen und Ärzte der Gesundheitsämter oder andere Möglichkeiten

-Auch Kindern zwischen 5 und 11 Jahren soll nach der
Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der entsprechenden Verfügbarkeit in der zweiten Dezemberhälfte nach individueller Beratung und Risikoeinschätzung rasch eine Impfung angeboten werden

  • „Booster“-Impfung:

-Die Ständige Impfkommission empfiehlt für alle Geimpften ab 18 Jahren eine Auffrischungsimpfung sechs Monate nach der letzten Impfung, frühestens nach 5 Monaten bei Verfügbarkeit von Impfstoff

-Auch die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollen intensiv „Booster“-Impfungen anbieten

-Die Länder werden alle Bürgerinnen und Bürger über 18 Jahre in geeigneter Weise zur „Booster“-Impfung aufrufen. Es sollen zunächst alle über 60-Jährigen gezielt angeschrieben werden

  • Schutz in Pflegeeinrichtungen und Altenheimen, Krankenhäusern:

-Eine tägliche negative Testbescheinigung ist vorzuweisen, die nicht älter als 24 Stunden ist

-Auch geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig ein
negatives Testergebnis vorweisen. Diese Tests können auch als Eigentest
durchgeführt werden

-Ein möglichst lückenloses Monitoring-System soll dies kontrollieren und auch erfassen, wie viele Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung die „Booster“-Impfung erhalten haben

  • Regelungen am Arbeitsplatz:

-Bundesweite Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung)

-Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden

-Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine
kostenlose Testmöglichkeit an

-Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden

  • 3G Regel bei der Beförderung von Personen in Bussen, S- und U-Bahnen, Zügen, Fahrverkehr und Flugzeugen:

-Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs soll zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen

  • Kostenlose Bereitstellung von FFP2- und OP-Masken, Antigentests:

-Der Bund wird den Ländern und Kommunen bei Bedarf zur Unterstützung weiter
Bevölkerungskreise FFP2- und OP-Masken sowie Antigentests und weiteres
Material zur Eindämmung der Pandemie aus seinen Beständen kostenlos zur
Verfügung stellen

-Akteure des Gesundheitssektors, NGOs, Länder, Landkreise und Kommunen, der
Öffentliche Personenverkehr, Sportverbände und bedürftige Drittstaaten sind
besonders wirksame Kanäle, um Nutzerinnen und Nutzer mit Masken zu versorgen

  • Flächendeckende 2G-Regelung:

-Die Länder werden, sofern noch nicht geschehen, wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, den Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (flächendeckende 2G-Regelung) beschränken, um die Infektionsdynamik zu brechen

  • 2Gplus-Regelung:

-Die Länder werden zudem, sofern die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, Ausnahmen und
Erleichterungen von Schutzmaßnahmen auch bei geimpften und genesenen Personen vom Vorliegen eines negativen Testergebnisses abhängig machen (2G plus)

-Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und
Sofern der Schwellenwert an fünf Tagen in Folge unterschritten wird, kann
von den vorstehenden Regelungen wieder abgesehen werden

  • Ausnahmeregelungen in den Punkten 8 und 9 für Personen, die sich nicht impfen lassen dürfen/können und für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren
  • Länderöffnungsklausel bei besonders hohem Infektionsgeschehen:

-Die Länder werden - vorbehaltlich der Zustimmung der Landtage - bei besonders hohem Infektionsgeschehen mit besonders hoher Belastung des öffentlichen Gesundheitssystems - spätestens wenn die für das jeweilige Land ausgewiesene Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 9 überschreitet - im jeweiligen Land von den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen und im Rahmen der landesrechtlichen Regelungen gemeinsam mit den Landesparlamenten - erforderliche Maßnahmen ergreifen (Länderöffnungsklausel)

  • Pflicht zu strikten Kontrollen von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen bei entsprechenden Zugangsbeschränkungen
  • Kostenlose Bürgertests werden wieder angeboten
  • Regelmäßige Testungen in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen:

-Mit gezielten Impfinformationen werden die Länder weiterhin das Personal in Kitas und Schulen sowie Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren ansprechen und über die Wichtigkeit der Impfung und „Booster“-Impfung informieren

  • Pflegebonus – insbesondere für Pflegepersonal auf Intensivstationen:

-Die Länder bekräftigen vor dem Hintergrund der besonderen Belastungen des
Pflegepersonals in den vergangenen Monaten ihren Beschluss vom 18. März 2021, demzufolge die Rahmenbedingungen und Entlohnung in der Pflege dauerhaft und stetig zu verbessern sind

  • Versorgungsaufschlag für Kliniken durch den Bund
  • Unterstützung durch den Bund bei Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus sowie die Regelungen zur Kurzarbeit:

-Der Bund wird die Überbrückungshilfe III Plus (einschließlich der Neustarthilfe) und Regelungen zur Kurzarbeit um drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängern

-Er wird gemeinsam mit den Ländern weitere Maßnahmen zur Unterstützung der von Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Advents- und Weihnachtsmärkte entwickeln, die durch die Länder administriert werden. Für betroffene Unternehmen des Handels besteht weiterhin die Möglichkeit, aufgrund der Maßnahmen nicht verkäufliche Saisonware im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus zu berücksichtigen

-Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder unterstützen die fortgesetzte Gewährung eines Entschädigungsanspruchs von Eltern, die pandemiebedingt die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, nach § 56 Abs. 1a IfSG

 

  1. Änderung des Infektionsschutzgesetzes/3G-Regel am Arbeitsplatz:

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen. Die neuen Regelungen beinhalten arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen sowie Unterstützungsleistungen. Unter anderem gilt nun die 3G-Regel am Arbeitsplatz.

Hier gibt es die FAQs zu 3G am Arbeitsplatz. Und hier gibt es viele weitere wichtige Informationen für Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die wichtigsten Eckpunkte zu den Arbeitsschutzregelungen sind:

  • Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte beziehungsweise von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen
  • Die Arbeitgeber müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen beziehungsweise vorhandene Konzepte anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen
  • Die Maskenpflicht bleibt überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept
  • Betriebsbedingte Personenkontakte sind nach wie vor einzuschränken. Homeoffice ist als besonders effektive Maßnahme zur Vermeidung betrieblicher Personenkontakte ein Bestandteil der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und muss bei der Erstellung und Anpassung der betrieblichen Hygienekonzepte vom Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben

Das ist neu:

Arbeitgeber sollen Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Die Bund-Länder-Beschlüsse zur Corona-Pandemie

Am Donnerstag Abend haben nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag am Morgen Bund und Länder Beschlüsse gefasst, die unmittelbar den Kulturbereich berühren. Der Kulturrat fast die Beschlüsse in seinem kulturpolitischen Wochenreport zusammen.

Ab bestimmten Grenzwerten gilt in den Bundesländern flächendeckend 2G oder gar 2G Plus. 2G erlaubt den Zugang unter anderem zu Kulturveranstaltungen ausschließlich für Geimpfte und Genesene, 2G Plus verpflichtet Geimpfte und Genesene zudem zu einem aktuellen Schnelltest. Ausschlaggebend wird dafür künftig die Hospitalisierungsrate sein. Der Wert gibt auf 100.000 Menschen gerechnet an, wie viele Corona-Infizierte in den vergangenen sieben Tagen ins Krankenhaus eingewiesen werden mussten.

Liegt die Hospitalisierungsrate über 3 und unter 6, gilt in dem Bundesland 2G (Stand 18.11.2021: Sachsen 4,14; Baden-Württemberg 5,68; Mecklenburg-Vorpommern 5,96; Hessen 4,80; Nordrhein-Westfalen 4,08; Brandenburg 3,52; Rheinland-Pfalz 3,34; Berlin 3,00; Bremen 4,41). Klettert sie über den Wert 6 folgt 2G Plus (Stand 18.11.2021: Bayern 8,65). Ausnahmen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind möglich.

Eine Länderöffnungsklausel gibt den einzelnen Bundesländern zudem die Möglichkeit einen Lockdown zu beschließen. Sollte die Hospitalisierungsrate über 9 steigen, dürfen die Landtage von „den weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent Gebrauch machen“ (Stand 18.11.2021: Thüringen 18,54; Sachsen-Anhalt 11,97). Es sind dann auch Ausgangssperren für Ungeimpfte und Schulschließungen möglich.

Olaf Zimmermann, Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates: „Die von Bund und Ländern geschlossene Maßnahmen treffen den Kulturbereich wieder hart. Hätte man rechtzeitig gegengesteuert, hätte man eine Impfpflicht beschlossen, hätte sich das alles vermeiden lassen. Jetzt werden viele Menschen leiden und sterben.“

Hier gibt es alle weiteren Informationen.

Quelle: Deutscher Kulturrat

Ampel: Erste Bewährungsprobe für die Kultur heute im Bundestag

Deutscher Kulturrat fordert Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen.

Berlin, den 11.11.2021. Heute findet im Deutschen Bundestag die erste Lesung des Gesetzentwurfes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Drucksache 20/15) statt. Die Reform des Gesetzes hat mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf den Kulturbereich.

Bedingt durch die steigende Zahl an Corona-Infektionen und Einschränkungen bei Kulturveranstaltungen hat sich die Lage im Kulturbereich nach einer gewissen Entspannung über den Sommer hinweg nun erneut verschärft. Veranstaltungen werden abgesagt oder verschoben, Vorhaben mit internationalen Künstlerinnen und Künstlern können nicht realisiert werden. Mit den verschiedenen Maßnahmen im Bereich der Künstlersozialversicherung, den Überbrückungshilfen des Bundeswirtschaftsministeriums, vereinfachten Vergabeverfahren sowie den BKM-Programmen NEUSTART KULTUR sowie Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wurde und wird auf die Situation reagiert.

Überbrückungshilfen

Einige der Maßnahmen laufen allerdings zum 31.12.2021 aus. Das gilt beispielsweise für die im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verantworteten Überbrückungshilfen einschließlich der Neustarthilfe. Angesichts der aktuellen Situation fordert der Deutsche Kulturrat die Verlängerung dieser Hilfsprogramme.

Vergabebedingungen

Ebenfalls sollten die derzeit geltenden vereinfachten Vergabebedingungen für öffentlich geförderte Institutionen verlängert werden. Durch Programme wie beispielsweise NEUSTART KULTUR werden Investitionen ermöglicht, um Kulturorte hygienetechnisch zu ertüchtigen. Diese Investitionen sind dringend erforderlich, damit trotz Corona ein Weiterbetrieb unter Hygienebedingungen möglich ist. Auch in die digitale Infrastruktur wird investiert. Diese Investitionen werden mit Hilfe des vereinfachten Vergabeverfahrens deutlich beschleunigt. Dieser Kurs sollte fortgesetzt werden können.
Künstlersozialversicherung

Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass im heute in den Deutschen Bundestag eingebrachten „Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite" vorgesehen ist, dass in der Künstlersozialversicherung Versicherte auch im Jahr 2022 das erforderliche Mindesteinkommen unterschreiten können, ohne den Versicherungsschutz zu verlieren. Diese Maßnahme ist dringend erforderlich, da sich die Einnahmesituation vieler Versicherter noch nicht substanziell verbessert hat.

Dringend nachgebessert werden muss, dass wie schon wie im Jahr 2021 in der Künstlersozialversicherung Versicherte ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz auch im kommenden Jahr nicht verlieren, wenn sie mehr als 450 Euro/Monat aus nicht-künstlerischer selbständiger Tätigkeit verdienen. Die für dieses Jahr geltende Sonderregelung muss mindestens bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Der Deutsche Kulturrat fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestags auf, diese Änderung noch in das o.g. Gesetzesvorhaben von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP noch zu ergänzen.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Corona-Pandemie macht keine Pause und richtet sich weder nach Bundestagswahlen noch nach Koalitionsverhandlungen. Es ist daher dringend erforderlich, dass die geschäftsführende Bundesregierung bestehende Hilfsmaßnahmen und Erleichterungen, die den Kulturbereich betreffen, jetzt verlängert, damit keine Lücke in den Fördermaßnahmen entsteht. Ebenso müssen die potenziellen Koalitionspartner jetzt Verantwortung übernehmen und sozialpolitische Weichen für das kommende Jahr stellen. Die Absicherung der soloselbständigen Kulturschaffenden über die Künstlersozialversicherung muss sich gerade in der Pandemie beweisen. Für die wahrscheinlich zukünftige Ampel-Regierung ist der heute im Bundestag zu behandelnde Infektionsschutzgesetz ihre erste kulturpolitische Bewährungsprobe."

Quelle: Deutscher Kulturrat

Wir brauchen Künstler mehr als je zuvor! Eine Corona-Bilanz

Berlin, den 27.10.2021. Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann blickt in einem Interview mit der Augsburger Zeitung (David Holzapfel) auf 20 Monate Pandemie zurück. Was er von Aktionen wie #allesdichtmachen hält und wie er zur Impfpflicht steht.

Er sagt u.a.: "Der Kulturbereich ist fundamental von Corona getroffen worden. Ich übertreibe nicht, wenn ich sage: Es war der blanke Horror. Wir haben uns nicht in unseren schlimmsten Albträumen vorstellen können, dass man dauerhaft und massenweise Kultureinrichtungen schließen kann. Wir haben erst einmal einen Moment gebraucht, um zu verstehen, wie tief die Kultur betroffen ist. ... Es wird noch ein paar Jahre dauern, bis wir da wieder ins Gleichgewicht kommen."

Auf die Fragen nach den Aktionen #allesaufdentisch und #allesdichtmachen sagte er: "Natürlich darf jeder Künstler, jede Künstlerin seine Meinung äußern. Und selbstverständlich dürfen sie auch eine Meinung äußern, die nicht die meine ist. Ich glaube aber, dass sie dabei eine ganz besondere Verantwortung tragen müssen, weil sie eine große öffentliche Wirkung haben. Und natürlich dürfen Künstlerinnen und Künstler sich auch kritisch zu den Corona-Maßnahmen äußern. Ihnen ging es meist um die Frage, ob Menschen sich impfen lassen sollen. Ich sage: Mit einer Impfpflicht hätten wir viel weniger Probleme im Kulturbereich gehabt."

Zu den kulturpolitischen Aufgaben der kommenden Bundesregierung sagt er: "Ich hoffe, dass in der nächsten Legislaturperiode die soziale und wirtschaftliche Absicherung der Künstlerinnen und Künstler ein Top-Thema sein wird. Das haben uns auch alle Parteien versprochen."

Zur Frage nach einem Bundeskulturministerium sagte er: "Wir haben in der Pandemie sehr eindrücklich erleben müssen, was es heißt, kein vollwertiges Kulturministerium auf Bundesebene zu haben. Wie das Gesundheitsministerium das Infektionsschutzgesetz reformierte, wurde der Kulturbereich nicht mit eingebunden, weil es kein Ressort ist, kein Ministerium. Das war der Grund, warum die Kultur in den Vorschlägen einer Infektionsschutzverordnung unter dem Freizeitbereich subsumiert wurde, ohne eigenen Schutz. Meine Hoffnung ist, dass es bald ein Kulturressort gibt mit einem eigenen Minister an der Spitze. Dann müssen die anderen Ministerien sich mit dem Kulturbereich auch mehr abstimmen."

Hier gibt es den kompletten Artikel nachzulesen.

 

Quelle: Newsletter des Deutschen Kulturrates

Grüne fordern Wiedereröffnung von regionalen Impfzentren in Niedersachsen - Land soll vorangehen

Angesichts der stetig steigenden Zahl von Corona-Erkrankungen fordern die Grünen im Landtag die Wiedereröffnung zumindest eines Teils der Ende September geschlossenen regionalen Impfzentren. Das Ziel ist, die Arztpraxen bei der so genannten zusätzlichen "Booster"-Impfung für bereits Geimpfte zu entlasten. Der Bund hatte Ende September die Mitfinanzierung der Impfzentren eingestellt. Auch aus den Städten in Niedersachsen werden inzwischen Forderungen nach einer Rückkehr zu Impfzentren laut. Die Grünen setzen sich außerdem dafür ein, dass die besonders betroffenen Menschen ab 70 Jahren mit dem Hinweis auf die notwendige weitere Impfung erneut direkt angeschrieben werden.

Meta Janssen-Kucz, gesundheitspolitische Sprecherin:

„Die vierte Welle der Corona-Pandemie ist im vollen Gange. Deshalb sollte das Land aktiv werden und insbesondere schnell für den bestmöglichen Impfschutz sorgen. Die Schließung aller Impfzentren hat sich als verfrüht erwiesen. Das muss so schnell wie möglich korrigiert werden. Niedersachsen sollte vorangehen und so schnell wie möglich zumindest teilweise die regionalen Impfzentren wieder öffnen. Das ist angesichts der Lage notwendig, auch wenn die mobilen Impfteams möglichst schnell weiter ausgebaut werden. Die Booster-Impfungen für Ältere und andere besonders gefährdete Gruppen müssen deutlich schneller vorankommen. Die Arztpraxen sind überlastet, auch weil sie parallel Grippe-Impfungen leisten müssen. Für die Finanzierung der Impfzentren ist natürlich zur Hälfte wieder der Bund gefordert. Dennoch sollte das Land schnell handeln und zunächst in Vorleistung gehen, damit schnell wieder Impfzentren arbeitsfähig sind.

Wir schlagen außerdem vor, alle besonders für Corona-Infektionen anfälligen Gruppen, mindestens Menschen ab 70 Jahren, erneut einmal direkt anzuschreiben und sie auf die notwendige weitere 'Booster'-Impfung hinzuweisen. Eine Impf-Werbekampagne und Berichte in den Medien allein erreichen diesen Personenkreis oftmals nicht. Das Land Niedersachsen und die Arbeitgeber sind zudem aufgefordert, weiterhin intensiv bei den Beschäftigten im Gesundheits- und Pflegebereich zu werben, sich gegen Corona impfen zu lassen. Die aktuellen Corona-Infektionen in Altenpflegeeinrichtungen machen deutlich, dass die bisherige Impfquote zu niedrig ist. Wir müssen alles daran setzen die vulnerablen Gruppen in der ambulanten und stationären Pflege ausreichend vor der vierten Corona-Welle und damit unser Gesundheitssystem vor Überlastung zu schützen.“

 

Quelle: Newsletter Bündnis 90/Die Grünen im Landtag Niedersachsen - Pressestelle

Jugend und die Auswirkungen von Corona: beWirken Jugenderhebung 2021 ERGEBNISSE: ONLINE-UMFRAGE

Junge Menschen fühlen sich bei politischen Entscheidungen zu wenig berücksichtigt und wünschen sich mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten und eine in die Zukunft gerichtete Politik sowie mehr Flexibilität, Selbstbestimmtheit und digitale Angebote in Schule und Lernen! Das sind die zentralen Ergebnisse der beWirken Jugenderhebung 2021, die über 5.000 junge Menschen online nach Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ihre Bildungssituation und gesellschaftliche Teilhabe befragte. Erhoben wurden die Daten im Rahmen einer Stichproben-Umfrage mit der Snippet-App durch die gemeinnützige Organisation beWirken im Sommer 2021.

Hier geht es zu den Ergebnissen der Umfrage.

 

 

Quelle: Newsletter der Niedersächsischen Landeszentrale für politische Bildung

 

Die besten Absolventinnen und Absolventen der Steuerakademie Niedersachsen zu Gast bei Finanzminister Hilbers - Umstellung auf digitale Lehr- und Lernangebote hat sich bewährt

Hannover. Im vergangenen Jahr konnte Finanzminister Reinhold Hilbers auf Grund der Covid-19-Pandemie nicht die jahrgangsbesten Absolventinnen und Absolventen der Steuerakademie Niedersachsen einladen, um Ihnen persönlich zu gratulieren. Am (heutigen) Donnerstag begrüßte er aber sowohl die Jahrgangsbesten des vergangenen als auch dieses Jahres zu einer Führung durch den Niedersächsischen Landtag: „Ihnen stehen die unterschiedlichsten Wege für eine Karriere in der Finanzverwaltung offen! Mit Ihrer bewiesenen hohen Leistungsfähigkeit in Kombination mit der qualitativ hochwertigen Ausbildung werden Sie überall mit offenen Armen empfangen.“

In der niedersächsischen Steuerverwaltung haben im Juli dieses Jahres insgesamt 393 Nachwuchskräfte ihre Ausbildung erfolgreich beendet, wovon acht für das Bundeszentralamt für Steuern ausgebildet wurden. Von den 220 Steueranwärterinnen und -anwärter in der Steuerakademie Niedersachsen haben zwei Absolventinnen mit „sehr gut“ und 45 Absolventinnen und Absolventen mit „gut“ bestanden. Am Standort Rinteln haben 173 Finanzanwärterinnen und -anwärter ihr Studium erfolgreich abgeschlossen, davon eine Absolventin mit „sehr gut“ und 24 Absolventinnen und Absolventen mit „gut“.

Im vergangenen Jahr haben insgesamt 416 Nachwuchskräfte ihre Ausbildung erfolgreich beendet, wovon 13 für das Bundeszentralamt für Steuern ausgebildet wurden. Von den 225 Steueranwärterinnen und -anwärter in der Steuerakademie Niedersachsen haben drei Absolventinnen mit „sehr gut“ und 57 Absolventinnen und Absolventen mit „gut“ bestanden. Am Standort Rinteln haben 191 Finanzanwärterinnen und -anwärter ihr Studium erfolgreich abgeschlossen, davon 16 mit „gut“.

Geprägt wurde der Vorbereitungsdienst der Nachwuchskräfte beider Abschlussjahrgänge vor allem durch zwei Ereignisse: Im Laufe des Jahres 2020 erfolgte ein großer Schritt zum Ausbau der digitalen Lehre, indem alle Anwärterinnen und Anwärter der Steuerverwaltung sowie deren Lehrkräfte mit Tablets ausgestattet wurden. Diese Geräte leisteten schließlich auch einen enorm wichtigen Beitrag, als die Steuerakademie Niedersachsen gezwungen war, einen Teil der fachtheoretischen Lerninhalte zur Bewältigung der Covid-19-Pandemie erstmalig im Distanzunterricht zu vermitteln. Gleichwohl schlossen die Absolventinnen und Absolventen beider Jahrgänge in den jeweiligen Laufbahnprüfungen mit überzeugenden Prüfungsergebnissen ab.

 

Quelle: Pressestelle Niedersächsisches Finanzministerium

Kultusetat 2022/2023: Stabil hohes Niveau gesichert - 7,6 Milliarden Euro für gute Bildung in Niedersachsen – Forderung nach Fortschreibung von Kita-Geldern durch den Bund – Umfangreiche Corona-Schutz

Auch in den kommenden Jahren wird das Land Niedersachsen stark in die Bildung der Kinder und Jugendlichen investieren: Der Kultushaushalt hat in den Jahren 2022 und 2023 einen Umfang von jeweils rund 7,6 Milliarden Euro und wird damit auch weiterhin der ausgabenstärkste Haushalt aller Fachministerien bleiben, wie Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne am (heutigen) Freitag im Kultusausschuss erklärte. Der Anteil am Gesamthaushalt des Landes Niedersachsen werde im kommenden Jahr 20,8 Prozent ausmachen und damit das Level des historischen Höchststandes des Einzelplans 07 („MK-Haushalt“) erneut erreichen. Hinzu kämen finanzträchtige Sondermaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie, die aus dem entsprechenden Sondervermögen finanziert werden.  

Kultusminister Tonne kommentiert den Haushaltsplanentwurf: „Damit halten wir ein stabil hohes Niveau unserer Bildungsaufgaben in Niedersachsen. Vor dem Hintergrund der finanziellen Herausforderungen für den Landeshaushalt ist das ein Erfolg. Wir können die strukturellen Verbesserungen der letzten Jahre absichern und weitere Zukunftsschritte machen. Ein Zukunftsschritt ist fraglos der Einstieg in den Stufenplan zur dritten Kraft im Kindergarten. Wir stellen in 2023 12,3 Millionen Euro für zusätzliche 15 Stunden für in der Ausbildung befindliche Erzieherinnen oder Erzieher beziehungsweise Sozialassistentinnen oder Sozialassistenten zur Verfügung und stellen 31 Millionen für 2024 in die Mittelfristige Finanzplanung ein. Damit können wir dann rund 1.500 Auszubildende aus dem Bereich der Sozialpädagogik in die Kindertageseinrichtungen bringen und einen großen Beitrag zur Verbesserung des Fachkraft-Kind-Schlüssels leisten.“

Einige Kernpunkte im Kultusetat 2022/2023:

  • 1,6 Milliarden für frühkindliche Bildung:

Die Ausgaben für den frühkindlichen Bereich liegen bei rund 1,6 Milliarden Euro in 2022, die Mittelfristige Finanzplanung sieht Ausgaben in Höhe von 6,2 Milliarden Euro vor. Alleine für den beitragsfreien Kindergarten hat das Land 2022/2023 mehr als 880 Millionen Euro eingestellt. Für die Kindertagespflege werden in diesen Jahren jeweils rund 64 Millionen eingesetzt. Im Jahr 2022 werden für zusätzliche Betreuungsplätze 16 Millionen Euro auf den Weg gebracht (Krippe:       11 Millionen, Kindergarten: 5 Millionen), um den Eltern vor Ort bedarfsgerechte und hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung anzubieten.

Mit der Richtlinie Qualität in Kitas, die in Niedersachsen aus dem „Gute-Kita-Gesetz“ des Bundes finanziert wird, fördert das Land bis Juli 2023 im Umfang von rund 360 Millionen Euro qualitätsverbessernde Maßnahmen.

In diesem Zusammenhang appelliert Kultusminister Tonne an eine neue Bundesregierung, die Mittel aus dem „Gute-Kita-Gesetz“ auch nach 2023 fortzuschreiben: „Es gibt die politische Zusage, die Länder und Kommunen bei der Mammutaufgabe Kindertagesbetreuung nicht im Regen stehen zu lassen. Daran muss sich auch eine neue Bundesregierung gleich welcher Couleur gebunden fühlen. Wir haben rund 526 Millionen Euro erhalten und gut in Bildung und Betreuung der kleinsten Niedersächsinnen und Niedersachsen investiert. Das darf nicht wegbrechen, sondern muss als Dauerfinanzierung durch den Bund sichergestellt werden.“

  • Qualität und Quantität an allgemein bildenden Schulen sichern:

Damit die Versorgung der Schulen mit ausreichend Lehrkräften weiterhin gesichert bleibt, sind mit dem Haushaltsplanentwurf 2022/2023 alle Voraussetzungen geschaffen worden, dass rechnerisch jede Absolventin und jeder Absolvent der Studienseminare in Niedersachsen fest in den Landesdienst eingestellt werden kann. Zum 2. Schulhalbjahr 2021/2022 werden zirka 1.200 Absolventinnen und Absolventen erwartet.

Das wichtige Ziel, die gemeinsame Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit und ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf gut aufzustellen, wird mit der Haushaltsplanung 2022 abgebildet: Für die Inklusion im Schulbereich werden in den Jahren 2022/2023 jeweils über das Jahr 460 Millionen Euro bereitgestellt, im Zeitraum bis 2025 sogar mehr als 2,3 Milliarden Euro.

Für den weiteren Ausbau der Ganztagsschulen in Niedersachsen stehen zirka 315 Millionen Euro jährlich in der Haushaltsplanung.

  • Berufliche Bildung weiter stabilisieren:

Für 2022/2023 wird das Schulbudget der berufsbildenden Schulen um jeweils 7,5 Millionen Euro ergänzt. Damit können die BBSn flexibel auf erhöhte Personalbedarfe reagieren und zusätzliche Vertretungslehrkräfte einstellen. Damit wird es möglich sein, die sukzessive Verbesserung der Unterrichtsversorgung der berufsbildenden Schulen auch in den kommenden Jahren zu stabilisieren. Die Unterrichtsversorgung der öffentlichen berufsbildenden Schulen lag im Schuljahr 2020/2021 bei 92,3 % (Theorie: 92,5 % und Fachpraxis 91,4 %; zum Vergleich: im Schuljahr 2013/2014 lag die Unterrichtsversorgung bei 88,6 %).

  • Corona-Schutz- und Kompensationsmaßnahmen

Das Land hat seit Beginn der Pandemie in den Schutz der Kinder, Jugendlichen und Beschäftigten in den niedersächsischen Bildungseinrichtungen investiert. Im Überblick:

Lehrkräfte erhielten im September 2020 als erste Landesbeschäftigte die Möglichkeit, sich kostenfrei testen zu lassen.

Das Land hat die Stornokosten in Höhe von rund 13 Millionen Euro für abgesagte Klassenfahrten übernommen. 18 Millionen Euro wurden für den „Aktionsplan Ausbildung“ übernommen, um den niedersächsischen Ausbildungsmarkt zu unterstützen.

Im November 2020 wurde das „Schutzpaket Corona“ auf den Weg gebracht: Die Schulträger haben daraus 20 Millionen Euro sächliche Schutzausstattung von Schulen, wie Hygieneartikel, Plexiglasschutzwände oder auch Luftfilteranlagen für schlecht zu lüftende Klassenräume, erhalten. Weitere 25 Mio. Euro dienten der Verbesserung der personellen Situation an Schulen.

Anfang 2021 wurden alle Schulen, auch die in freier Trägerschaft, mit Masken für Lehrkräfte und weitere Beschäftigte ausgestattet.

Das Land wird bis zur ersten Woche nach den Herbstferien 2021 rund 70 Millionen Schnelltests für Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler mit einem Finanzvolumen von rund 250 Millionen Euro angeschafft haben. Ebenso wurden die Testung der Beschäftigten in Kindertagesstätten gefördert, „Lollitests“ für die Kindergartenkinder wurden und werden zur Verfügung gestellt.

Das Aktionsprogramm „Startklar in die Zukunft“ im Schulbereich umfasst 115 Millionen Euro aus Bundes- und 75 Millionen Euro aus Landesmitteln. Mit dem Aktionsprogramm wird die Schule als sozialer Ort gestärkt, soziales Lernen gefördert und versäumter Lernstoff schrittweise nachgeholt. Das Programm ist ganzheitlich vom Kind bzw. den Jugendlichen aus gedacht und soll zudem das System Schule entlasten. Personalverstärkungen durch pensionierte Lehrkräfte, Studierende und mehr Schulsozialarbeit gehören ebenso hierzu wie Kooperationen mit Sportvereinen, Bildungs- und Fördereinrichtungen und Projekte rund um das Themenfeld Bewegung, Ernährung und Gesundheit. Teil des Programmes sind weitere Maßnahmen, um das Lüften in Klassenräumen mit CO2-Ampeln, mobilen Lüftungsgeräten oder Fensterventilatoren zu unterstützen. Den Schulträgern stehen für diese Maßnahmen 20 Millionen Euro zur Verfügung.

Quelle: Niedersächsisches Kultusministerium

E-Paperreihe: Bürgerschaftliches Engagement und Corona

Gerade in Krisenzeiten braucht unsere Gesellschaft die kreativen Lösungen und die inklusive Kraft der engagierten Zivilgesellschaft – gleichzeitig hat die Corona-Pandemie das bürgerschaftliche Engagement in vielen Bereichen erschwert und die Organisationen vor große Herausforderungen gestellt. Der aktuelle Beitrag für die E-Paperreihe »Demokratie im Ausnahmezustand« der Friedrich-Ebert-Stiftung nimmt nach eineinhalb Jahren Corona-Pandemie eine Bestandsaufnahme vor: Die Autor/innen erörtern die Finanzsituation zivilgesellschaftlicher Akteure und veränderte Motivationslagen unter den Engagierten ebenso wie einen erkennbaren Digitalisierungsschub im Engagement. Das bürgerschaftliche Engagement »habe Resilienz bewiesen und gleichzeitig Fragilität offenbart« und benötige weiterhin fördernde Rahmenbedingungen seitens des Staates. In der mittlerweile über 30 Beiträge zählenden E-Paperreihe »Demokratie im Ausnahmezustand« lässt die Friedrich-Ebert-Stiftung die Veränderungen der Pandemie auf Recht, Politik und Gesellschaft von verschiedenen Autor/innen in kurzen Texten diskutieren.

Weitere Informationen

 

Quelle: Newsletter Wegweiser Bürgergesellschaft

Neue Corona-Verordnung

Richtig klar ist sie noch nicht, die neue Corona-Verordnung. open-air-Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Besuchern bleiben unzureichend erklärt. Unklar auch ob der Mindestabstand in geschlossenen Räumen wichtiger ist als das Publikum im Schachbrettmuster. Es sollen weitere Informationen folgen. Im Anhang ein Schreiben des Ministers Björn Thümler. Hier lässt sich lesen, dass:

  • unter Beachtung des Gesundheitsschutzes und der 3G-Regelung bestmögliche Bedingungen für Kulturveranstalter*innen geschaffen werden sollen.
  • es keine strenge Abstandspflicht mehr gibt,
  • der Mindestabstand ist „nach Möglichkeit“ einzuhalten ist
  • einander unbekannte Gruppen sich durch Tragen der medizinischen Maske schützen können,
  • freiwillig gebildete Gruppen per gemeinsamer Anmeldung ohne Abstand und Maske sitzen können.
  • ein Abstand von 1 m zu anderen Gruppen (Schachbrett oder freier Sitz zwischen den Gruppen) einzuhalten ist.
  • Oder: dass wenn alle Besucher*innen auch während der Vorstellung eine medizinische Maske tragen, eine bis zu 100 % Auslastung möglich ist.

Es gibt weiterhin die Möglichkeit, die Zuschauer*innen auf die Gruppe 3G zu begrenzen. Daraus ergeben sich keine weiteren Erleichterungen. Ansprechpartner für das Hygienekonzept bleibt die Gesundheitsbehörde vor Ort.

Studie: Musik hilft in der Corona-Krise

Die Folgen des Lockdowns lassen sich mit Musik besser bewältigen. Das belegt eine Studie des Max-Planck-Instituts. Menschen mit pandemiebedingt negativen Emotionen setzten Musik in erster Linie zur Regulierung von Depressionen, Angst und Stress ein.  Menschen mit einer vorwiegend positiven Grundstimmung nutzten Musik vor allem als Ersatz für soziale Interaktionen. Eine besondere Bedeutung kam dem neuartigen Genre der „Coronamusik“ zu. Dabei handelt es sich um musikalische Reaktionen auf die Corona-Krise – neu komponierte Stücke sowie bereits existierende Songs, deren Texte mit Bezug auf die Pandemie überarbeitet wurden. Die Forschenden sehen darin einen wesentlichen Aspekt, auch hinsichtlich der gesellschaftlichen Debatte über die „Systemrelevanz“ von Musik und Kultur.

Hier gibt es alles nachzulesen.

"Markante Leuchtzeichen in einer ausdifferenzierten Theaterlandschaft - Strukturen, Potentiale und Bedarfe der freien darstellenden Künste"

In der Veröffentlichung zur aktuellen Situation der bundesweiten freien Theaterszene wird aufschlussreich ein Einblick in die Vielfalt, Stärken und Herausforderungen der Freien Theater in 16 Bundesländern gewährt - hier zum kostenlosen Download. Der Kulturwissenschaftler Thomas Kaestle hat im Auftrag des Bundesverbands Freie Darstellende Künste die Gutachten aus jedem Bundesland redigiert und ihnen jeweils Zusammenfassungen vorangestellt: Eine allgemeine als Einführung und vier spezifische, unter dem Titel Zoom nach Schwerpunktfragen gegliedert.

Die Autor*innen des niedersächsischen Gutachtens - das Geschäftsführungsteam Martina von Bargen und Hannah Jacob, Vorstandsmitglied Michael Kranixfeld, Geschäftsführungsassistenz Nina Reimann und die freie Journalistin Karen Roske - haben in gemeinsamer Arbeit - und wie alle Gutachter*innen in recht kurzer Zeit Ende des Jahres 2020 - das "Lichternetz im Flächenland" sowie die Handlungsbedarfe für die hiesige freie darstellende Kunst beschrieben. Gespräche mit neun Expert*innen aus den freien darstellenden Künsten in Niedersachsen sowie Stellungnahmen von vier niedersächsischen Kulturverbänden sind in das Gutachten mit eingeflossen.  

 

Quelle: Newsletter des Landesverbandes der Freien Theater in Niedersachsen

Bundeswirtschaftsminister will Überbrückungshilfe III plus bis zum Ende des Jahres verlängern

Am 15. Juli fand ein Spitzengespräch zwischen Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und dem Vorstand des Deutschen Kulturrates, Prof. Dr. Susanne Keuchel, Prof. Dr. Ulrike Liedtke, Boris Kochan, sowie dem Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, statt.

In dem Gespräch wurde von beiden Seiten die große Bedeutung der Kultur- und Kreativwirtschaft für das Kulturleben und für die gesamte Wirtschaft unterstrichen. Es bestand Einvernehmen, dass aus der Kultur- und Kreativwirtschaft wichtige Impulse für mehr Nachhaltigkeit ausgehen und dass hier gute Beispiele für nachhaltigen Umgang mit Ressourcen entwickelt werden.

Angesprochen wurden im Gespräch auch die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kultur- und Kreativwirtschaft. Übereinstimmend wurde festgestellt, dass die Überbrückungshilfen des BMWi wichtig waren und sind, um Unternehmen zu erhalten. Bisher sind aus den Programmen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Überbrückungshilfe, Neustarthilfe sowie November- und Dezemberhilfe über zwei Milliarden Euro an Zuschüssen an die besonders hart getroffene Kultur- und Kreativwirtschaft geflossen. Bewährt hat sich die kontinuierliche Anpassung dieses Instruments. Gleichfalls bestand Übereinstimmung, dass trotz sinkenden Inzidenzen die Kultur- und Kreativwirtschaft noch nicht über den Berg ist und daher die Überbrückungshilfe III plus bis zum Ende des Jahres verlängert werden muss.

Hier geht es zur Seite vom Deutschen Kulturrat.

 

Quelle: Wochenreport des Deutschen Kulturrats

Neuerscheinung: Die Corona-Chroniken Teil 1 - Corona vs. Kultur in Deutschland

Der Kulturbereich wurde tief von der Corona-Pandemie getroffen. Er leidet unter extremen Einschränkungen durch die Schutzmaßnahmen. Viele Kultureinrichtungen waren und sind vollständig oder teilweise geschlossen. Besonders die freiberuflich arbeitenden Künstlerinnen und Künstler sind in Existenznot geraten.  

Doch wie hat sich die Lage in den verschiedenen Kulturbereichen seit Beginn der Pandemie entwickelt? Welche kurz- und mittelfristigen Auswirkungen gibt es? Welche Hilfsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt, um den Kultursektor zu unterstützen? Welche politischen und gesellschaftlichen Forderungen bestehen?  

In acht Kapiteln blicken über 120 Autorinnen und Autoren aus Kultur, Medien und Politik auf die letzten anderthalb Jahre Corona vs. Kultur zurück.  

Werfen Sie hier einen Blick ins Buch!

Die Corona-Chroniken Teil 1 - Corona vs. Kultur in Deutschland
Hg. v. Olaf Zimmermann und Theo Geißler
978-3-947308-32-3,
483 Seiten, 20,80 Euro

Das Buch ist natürlich auch über jede Buchhandlung vor Ort lieferbar!

Hier geht es zur Seite vom Deutschen Kulturrat.

Zum Musikleben vor und in der Corona Zeit

Der Deutsche Musikrat veröffentlicht die umfassende Studie „Eiszeit? Studie zum Musikleben vor und in der Corona-Zeit.“ Im Rahmen der Studie wurde unter Anderem untersucht, wie sich der erste und zweite Shutdown auf das Einkommen von Musikerinnen und Musikern auswirkten, wie die finanziellen Corona-Hilfen wahrgenommen und bewertet wurden und mit welchen mittel- und langfristigen Auswirkungen der Corona-Zeit zu rechnen ist. Als Folgen aus der aktuellen Situation wurde u. a. angeführt: Erschwerte Einkommenssituation für Soloselbstständige, Schließung von Veranstaltungsorten, Verlagerung von analogen Musikangeboten in den digitalen Bereich, Abwanderung aus Musikberufen, Nachwuchsprobleme.

Hier gibt es alles Weitere nachzulesen.

 

 

Quelle: Newsletter LV Soziokultur Sachsen

Neuerscheinung: Corona vs. Kultur. Erste umfassende Übersicht

120 Autorinnen und Autoren aus Kultur, Medien und Politik blicken auf 15 Krisenmonate zurück, der Sammelband des Deutschen Kulturrates erscheint am 23. Juli.

Der Kulturbereich in Deutschland wurde tief von der Corona-Pandemie getroffen. Er leidet unter extremen Einschränkungen durch die Schutzmaßnahmen. Viele Kultureinrichtungen waren viele Monate vollständig geschlossen. Besonders die freiberuflich arbeitenden Künstlerinnen und Künstler sind in Existenznot geraten.

  • Doch wie hat sich die Lage in den verschiedenen Kulturbereichen seit Beginn der Pandemie entwickelt?
  • Welche kurz- und mittelfristigen Auswirkungen gibt es?
  • Welche Hilfsmaßnahmen wurden bereits umgesetzt, um den Kultursektor zu unterstützen?
  • Welche politischen und gesellschaftlichen Forderungen bestehen?

In acht Kapiteln blicken über 120 Autorinnen und Autoren aus Kultur, Medien und Politik auf die letzten anderthalb Jahre Corona vs. Kultur zurück.

Werfen Sie hier ein Blick ins Buch!

Der Herausgeber des Sammelbandes und Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Nicht wenige im Kulturbereich können seit mehr als einem Jahr ihren Beruf, der sehr oft eine Berufung ist, gar nicht oder nur äußerst eingeschränkt ausüben. Und auch das Kulturpublikum spürt das Fehlen der Veranstaltungen deutlich. Es ist mit den Händen zu greifen, die Gesellschaft verkümmert, weil wichtige kulturelle Anregungen, kulturelle Debattenräume und auch Orte der Unterhaltung und Entspannung seit mehr als einem Jahr fast vollständig fehlen. In acht Kapiteln lassen wir die letzten 15 Monate Corona vs. Kultur Revue passieren. In den Beiträgen kommen die verschiedenen Phasen der Pandemie, angefangen vom ersten Lockdown bis zu den Öffnungsstrategien im Sommer 2021, zum Ausdruck."

Alle weiteren Infos gibt es hier.

 

Quelle: Newsletter des Deutschen Kulturrats.

Corona-Förderprogramme – Die zweite Kulturmilliarde wird konkreter

Nach und nach werden von den Verbänden und Dachorganisationen die Konzepte für die zweite Kulturmilliarde in 2021 entwickelt. In den letzten Wochen kamen neu hinzu:

„Pandemiebedingte Investitionen“:

- Deutscher Verband für Archäologie e.V. - Pandemiebedingte Investitionen für Heimatmuseen, private Museen, Ausstellungshäuser; Antragsschluss 30.06.2021
- Deutsche Theatertechnische Gesellschaft - Pandemiebedingte Investitionen für Kultureinrichtungen und Festivals; Antragsschluss: 30.11.2021

„Programm“-Förderung

- Akademie der Künste (AdK): spartenübergreifendes „INITIAL-Stipendien für Künstlerinnen und Künstler“; Antragsschluss: 15.07.2021
- Initiative Musik gGmbH – das Förderprogramm für Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals für Veranstalter*innen ohne feste Spielstätte wurde wieder aufgegriffen und bis zum 31.12.2021 verlängert.
- Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler BBK – im „Modul C: Innovative Kunstprojekte“ – 2. Ausschreibung kann man bis 31.07.2021 Mittel beantragen.

Sonstige:

Mittlerweile ist der „Sonderfonds für Kulturveranstaltungen“ des Bundesfinanzministeriums angelaufen und die Seite zur Registrierung freigeschaltet.

Neue Publikation "Wie Öffnung gelingt – Erfahrungen und Positionen zum Landesprogramm Interkulturelle Qualifizierung vor Ort"

Wie lässt sich die Öffnung von Kultureinrichtungen messen? Wie können Veränderungsprozesse und Perspektivwechsel in Kultureinrichtungen sinnvoll erfasst und verstanden werden? Wie können wir verstehen, woran Ideen scheitern und was es braucht, dass sie erfolgreich umgesetzt werden? Diesen und vielen weiteren Fragen ist das Forum der Kulturen in Stuttgart nachgegangen als es die erste Phase des Landesprogramms "Interkulturelle Qualifizierung vor Ort", die die Jahre 2014–2017 umspannte, evaluierte. Nun liegen die schriftlichen Ergebnisse vor.

Hier geht es zur Publikation als PDF-Datei.

 

 

Quelle: Newsletter LAKS Baden-Württemberg

Sachstandsbericht "Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf das kulturelle Leben in Deutschland: Entwicklungen des Kultur- und Kreativsektors in den Jahren 2020-2021"

Am 7. Juni wurde ein Sachstandsbericht durch den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages zur kulturellen Lage 2020 und 2021 veröffentlicht. Er endet mit der eher negativen Schlussnote "Die Kultur- und Kreativwirtschaft und damit die in diesen Bereichen tätigen Personen haben durch die Einschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie signifikante finanzielle Verluste erlitten, die durch die sehr vielfältigen Förder- und Hilfsprogramme auf Bundes- und Landesebene nur ansatzweise kompensiert werden konnten."    

Hier gibt es den Bericht als PDF-Datei abzurufen.

3,2,1…auf! Lage der soziokulturellen Zentren und Initiativen, Literatur- und Kulturzentren und kulturellen Initiativen 2021

Die neue "Sonderaugabe Statistik" unseres Bundesverbands Soziokultur ist erschienen. Es gibt nun klare Zahlen zum Einfluss von Corona auf die aktuelle Lage von soziokulturellen Zentren in Deutschland. Insgesamt haben 615 Zentren an der Blitzumfrage im April 2021 teilgenommen.   

Der Bundesverband Soziokultur e. V. ermittelte in einer Blitzumfrage im April 2021 die aktuelle Lage in soziokulturellen Zentren und Initiativen und bezog dabei auch Kultur- und Literaturzentren sowie kulturelle Initiativen mit ein. Die Ergebnisse zeigen, dass passgenaue Fördermaßnahmen griffen und die Akteur*innen mit der finanziellen Unterstützung, mit Widerstandsfähigkeit, Solidarität und kreativer Kraft die extrem schwierige Zeit meistern. Zudem zeichnen sich aber Notwendigkeiten hinsichtlich einer Reform des Zuwendungsrechts ab und es gibt großen Bedarf an Qualifizierungsmaßnahmen.

Hier gibt es alle weiteren Informationen zur Blitzumfrage. Und hier gibt es die neue Sonderausgabe "Statistik" des Bundesverbandes Soziokultur als PDF abzurufen.

 

Quelle: Bundesverband Soziokultur

Einbeziehung von Selbständigen in die Rentenversicherung

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt den Vorstoß von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil MdB Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.

Bei einem Teil der Selbständigen aus Kultur und Medien, den in der Künstlersozialversicherung versicherten Künstlerinnen und Künstlern, ist diese Einbeziehung seit Jahrzehnten Realität. Ein anderer Teil der Selbständigen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft muss sich ausschließlich privat absichern. Viele können aufgrund stark schwankender und teils auch sehr geringer Einkommen nur eine unzureichende Altersvorsorge treffen.

Der Deutsche Kulturrat hat sich daher in seiner Stellungnahme „Altersvorsorgepflicht für Selbständige“ vom 19.12.2019 für die Einbeziehung von Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung ausgesprochen. Damit wird die Idee der Solidargemeinschaft gestärkt und der Weg geöffnet, um mehr Erwerbstätige in die Solidargemeinschaft einzubeziehen. Allerdings hat der Deutsche Kulturrat auch deutlich gemacht, dass die Einkommen von Selbständigen klassischerweise schwankend sind. Über längere Zeiträume können Verluste gemacht werden. Den Einkommensschwankungen sowie den möglichen Verlusten muss hinsichtlich der Beiträge bei der künftigen Altersvorsorgepflicht Rechnung getragen werden. Generell muss bei der Verbeitragung Flexibilität bestehen, um den Anforderungen der selbständigen Tätigkeit gerecht zu werden. Ebenfalls müssen hinsichtlich der Beitragshöhe die teils sehr geringen Einkommen von Selbständigen aus dem Kultur- und Medienbereich berücksichtigt werden. Insgesamt muss ein ausgewogenes Finanzierungsverhältnis gefunden werden.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Es ist das richtige Signal von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, Selbständige in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, wie fragil die ökonomische Situation vieler Selbständiger im Kulturbereich auch über den engeren Bereich der Künstlerinnen und Künstler hinaus ist. Wichtig ist, das Vorhaben jetzt zügig voranzutreiben und dabei die Besonderheiten der Selbständigkeit genau im Blick zu halten.“

Quelle: Newsletter Deutscher Kulturrat

Coronahilfen: Bund und Länder haben finanzielle Verluste des Kulturbereiches nur ansatzweise kompensiert

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages legt Sachstandsbericht vor

Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat heute einen Sachstandsbericht "Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf das kulturelle Leben in Deutschland Entwicklungen des Kultur- und Kreativsektors in den Jahren 2020-2021" vorgelegt.

Die zentrale Aussage des Sachstandsberichtes des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages lautet: „Die Kultur- und Kreativwirtschaft und damit die in diesen Bereichen tätigen Personen haben durch die Einschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie signifikante finanzielle Verluste erlitten, die durch die sehr vielfältigen Förder- und Hilfsprogramme auf Bundes- und Landesebene nur ansatzweise kompensiert werden konnten.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Der Kulturbereich leidet seit mehr als 15 Monaten unter extremen Einschränkungen durch die Maßnahmen zum Schutz vor Corona. Seit Mitte März des letzten Jahres sind viele Kultureinrichtungen vollständig oder teilweise geschlossen. Besonders die freiberuflich arbeitenden Künstlerinnen und Künstler leiden unter den Auswirkungen der staatlich verordneten Einschränkungen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat nun festgestellt, dass Bund und Länder die finanziellen Verluste des Kulturbereiches bislang nur ansatzweise kompensiert haben. Das sehen wir genauso! Bund und Länder sind aufgefordert, den Kulturbereich deutlich mehr bei der Überwindung der Krise zu unterstützen."

Quelle: Newsletter Deutscher Kulturrat

Coronahilfen: Bund und Länder haben finanzielle Verluste des Kulturbereiches nur ansatzweise kompensiert

Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages legt Sachstandsbericht vor

Berlin, den 07.06.2021. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat heute einen Sachstandsbericht "Auswirkungen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie auf das kulturelle Leben in Deutschland Entwicklungen des Kultur- und Kreativsektors in den Jahren 2020-2021" vorgelegt.

Die zentrale Aussage des Sachstandsberichtes des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages lautet: „Die Kultur- und Kreativwirtschaft und damit die in diesen Bereichen tätigen Personen haben durch die Einschränkungen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie signifikante finanzielle Verluste erlitten, die durch die sehr vielfältigen Förder- und Hilfsprogramme auf Bundes- und Landesebene nur ansatzweise kompensiert werden konnten.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Der Kulturbereich leidet seit mehr als 15 Monaten unter extremen Einschränkungen durch die Maßnahmen zum Schutz vor Corona. Seit Mitte März des letzten Jahres sind viele Kultureinrichtungen vollständig oder teilweise geschlossen. Besonders die freiberuflich arbeitenden Künstlerinnen und Künstler leiden unter den Auswirkungen der staatlich verordneten Einschränkungen. Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat nun festgestellt, dass Bund und Länder die finanziellen Verluste des Kulturbereiches bislang nur ansatzweise kompensiert haben. Das sehen wir genauso! Bund und Länder sind aufgefordert, den Kulturbereich deutlich mehr bei der Überwindung der Krise zu unterstützen."

Hier geht es zur Seite des Deutschen Kulturrates.

 

Quelle: Newsletter des Deutschen Kulturrates.

Kulturminister Björn Thümler zum Hilfsfonds für die Kulturbranche: „Wir brauchen jetzt alle Kultur – und zwar live"

Der mit insgesamt 2,5 Milliarden Euro ausgestattete Hilfsfonds für die Kultur- und Veranstaltungsbranche ist heute vom Bundeskabinett beschlossen worden. Dazu sagt
Kulturminister Björn Thümler: „Nach 15 Monaten Pandemie brauchen wir jetzt alle Kultur – und zwar live von Angesicht zu Angesicht. Ich freue mich, dass der Sonderfonds für die von
der Corona-Pandemie so gebeutelte Kulturbranche bald starten kann, denn das Infektionsgeschehen lässt im Moment berechtigte Hoffnungen auf einen – wenn auch nicht normalen, dafür aber besonderen – Kultursommer aufkommen.“

Der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen sieht sowohl Wirtschaftlichkeitshilfen als auch eine Ausfallversicherung vor. Mit den Wirtschaftlichkeitshilfen sollen Veranstalterinnen und
Veranstalter finanziell unterstützt werden, wenn pandemiebedingt weniger Besucherinnen und Besucher als möglich zu Kulturveranstaltungen zugelassen werden können. Die
Ausfallabsicherung greift, wenn eine geplante und angekündigte Veranstaltung ganz oder teilweise abgesagt werden muss. „Es ist richtig und wichtig, dass der Hilfsfonds die
unterschiedlichen Bedürfnisse sowohl der Veranstalterinnen und Veranstalter kleiner Kulturveranstaltungen als auch der kommerziellen Veranstaltungsbranche berücksichtigt“, so
Thümler. „Kultur ist vielfältig, und wir brauchen die ganze Vielfalt.“

In Niedersachsen übernimmt die NBank die Abwicklung des Programms. Die Verwaltungskosten stellt das Land aus seinem Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie bereit.

Weitere Details können Sie der Presseinformationen der Bundesregierung entnehmen.

 

Quelle: Pressestelle MWK Niedersachsen

Niedersachsen fordert rund eine Million zusätzliche Impfdosen für Schülerinnen und Schüler und legt als erstes Land Impfkonzept vor

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne und Gesundheitsministerin Daniela Behrens fordern von der Bundesregierung rund 1 Millionen zusätzliche Impfdosen für Schülerinnen und Schüler. Das geht aus einem Schreiben an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hervor, das mitsamt einem niedersächsischen Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren an das Bundesgesundheitsministerium geschickt wurde. Dem Konzept nach könnten bis zum Ende der Sommerferien Anfang September alle Schülerinnen und Schüler ihre Erst- und Zweitimpfung erhalten haben. Voraussetzungen hierfür sind die beschleunigte Zulassung des Biontech/Pfitzer-Vakzins für Kinder ab 12 Jahren durch die Europäische Arzneimittel-Agentur und eine zusätzliche Versorgung des Landes Niedersachsen mit eben diesem Impfstoff. In Niedersachsen gibt es zirka 450.000 schulpflichtige Kinder und Jugendliche, die zu diesem impffähigen Personenkreis gehören. Es soll sich um ein freiwilliges Impfangebot handeln. Niedersachsen hat damit gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium als erstes Bundesland ein spezielles Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler vorgelegt.

Niedersachsens Kultusminister Grant Hendrik Tonne: „Wir haben unsere Hausaufgaben gemacht und ein tragfähiges Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler vorgelegt. Damit können wir eine stabile Brücke hin zum vollen Präsenzunterricht nach den Sommerferien bauen. Wir sind es den Kindern und Jugendlichen schuldig, alle Anstrengungen für möglichst viel gemeinsamen Unterricht und außerunterrichtliche Aktivitäten zu unternehmen. Es liegt jetzt an Bundesgesundheitsminister Spahn, die erforderlichen Impfdosen bereitzustellen.“

Niedersachsens Gesundheitsministerin Daniela Behrens erklärt: „Über die Impfzentren und mit mobilen Teams könnten wir im Flächenland Niedersachsen alle Schülerinnen und Schüler bestmöglich erreichen. Wir haben bereits bei den Lehrkräfte-Impfungen hiermit beste Erfahrungen gemacht. Die Absprachen und die Zusammenarbeit zwischen Schule, Kommunen und Impfzentren laufen professionell und zügig. Das wollen wir auch für die Kinder und Jugendlichen ab 12 Jahren nutzen. Nun sind die EMA und der Bund gefordert, damit wir in die Umsetzung gehen können.“

Das niedersächsischen Impfkonzept für Schülerinnen und Schüler ab 12 Jahren im Überblick:

  • Die Erstimpfung sollte in den ersten beiden Wochen vor den Ferien stattfinden (12.07. – 23.07.2021).
  • Da der Abstand zur Zweitimpfung maximal 42 Tage betragen darf, muss dann die Zweitimpfung in den Ferien durchgeführt werden (23.08. – 03.09.2021).
  • Es kann auch noch in der ersten Woche nach den Ferien geimpft werden, als Reservezeitpunkt, falls es in den Ferien zu terminlichen Schwierigkeiten kommt.
  • Die Impfungen finden entweder in den Impfzentren statt oder durch Mobile Teams, die in kommunale Einrichtungen der Schulträger kommen und dort impfen, z. B. im Schulgebäude, in der Sporthalle oder der Aula aber auch auch im Gemeindehaus oder der Stadthalle. Die Durchführung der Impfaktion soll der Lage vor Ort angepasst sein und wird von den Impfzentren in enger Kooperation mit den Kommunen organisiert.
  • Für vulnerable Schülerinnen und Schüler und Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können Impfungen auch über Hausärzte bzw. Kinder- und Jugendärzte durchgeführt werden.
  • Die Schule unterstützt in der Logistik und Organisation durch Erhebung der Impfwilligen, Bescheinigungen, Information der Eltern. Die Schulleitungen und Lehrkräfte haben hierüber hinaus keine aktive Rolle beim Impfgeschehen.
  • Schülerinnen und Schüler sowie Eltern erhalten ein mehrsprachiges Infopaket zur Impfung.
  • Die Eltern entscheiden grundsätzlich, ob, wann und wo das Kind geimpft wird bzw. der Jugendliche das Impfangebot wahrnimmt.  Es ist ein Angebot, keine Pflicht.

 

Quelle: Newsletter des Niedersächsischen Kultusministerium/Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Kultur startet wieder, Sonderfonds für Kulturveranstaltungen muss jetzt ebenfalls starten

Deutscher Kulturrat fordert Start des Sonderfonds jetzt, damit die Öffnung der Kultur möglich ist.

Berlin, den 19.05.2021. Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte Ende Januar angekündigt, einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen auf den Weg zu bringen. Er besteht nach dem, was bisher bekannt ist, aus zwei Teilen: einer Wirtschaftlichkeitshilfe und einer Ausfallabsicherung.

Mit der Wirtschaftlichkeitshilfe sollen Kulturveranstalter finanziell unterstützt werden, wenn aufgrund der Corona-Bedingungen und der vorliegenden Hygienekonzepte weniger Besucherinnen und Besucher als möglich zu den Kulturveranstaltungen zugelassen werden können.

Die Ausfallabsicherung soll greifen, wenn aufgrund der Corona-Pandemie eine geplante und angekündigte Veranstaltung ganz oder teilweise abgesagt werden muss. Ausfallkosten wie z.B. Künstlerhonorare, Kosten für Dienstleister usw. sollen erstattet werden. Hierfür ist eine Billigkeitslösung vorgesehen.

Das Volumen des Sonderfonds soll bis zu 2,5 Milliarden Euro betragen. Damit der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen wirken kann, muss er jetzt sofort auf den Weg gebracht werden. Die Vorbereitungen sind nach unserem Kenntnisstand so gut wie abgeschlossen.

Der Deutsche Kulturrat fordert daher:

  1. dass der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen jetzt unmittelbar eingerichtet wird,
  2. dass sich der Sonderfonds hauptsächlich an privatwirtschaftliche Kulturunternehmen richtet,
  3. dass alle künstlerischen Sparten und Bereiche antragsberechtigt sind,
  4. dass der Sachverstand aus den Kulturverbänden eingebunden wird.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „In den nächsten Wochen werden die Türen von Kultureinrichtungen voraussichtlich endlich wieder geöffnet werden und Kulturveranstaltungen wieder möglich sein. Auch unter freiem Himmel wird wieder Kultur zu erleben sein. Natürlich werden die Veranstaltungen, ob drinnen oder draußen, strengen Hygieneauflagen unterliegen. Deshalb ist der von Olaf Scholz angekündigte Kultursonderfonds jetzt dringend nötig, damit Kulturveranstaltungen mit deutlich weniger zugelassenen Besucherinnen und Besucher trotzdem wirtschaftlich durchgeführt werden können. Auch müssen die Planungen für große Kulturveranstaltungen im zweiten Halbjahr dieses Jahres und für das kommende Jahr jetzt dringend beginnen können. Wir können jetzt nicht mehr warten und brauchen den versprochenen Sonderfonds. Das gilt für die sogenannte Wirtschaftlichkeitshilfe wie für die Ausfallabsicherung gleichermaßen.“

Hier geht es zur Seite vom Deutschen Kulturrat.

 

Quelle: Newsletter des Deutschen Kulturrates.

Künstlersozialkasse: Bundeskabinett billigt Verbesserungen

Berlin, am 12.05.2021 Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzesvorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) gebilligt, wonach Künstlerinnen und Künstler übergangsweise deutlich mehr Geld als sonst mit nicht-künstlerischer Tätigkeit verdienen dürfen, ohne ihren Versicherungsschutz in der Künstlersozialkasse (KSK) zu verlieren. Die Verdienstgrenze für selbstständige, nicht künstlerische Arbeit, die normalerweise wie für Minijobs bei 450 Euro liegt, wird bis Ende 2021 auf 1.300 Euro pro Monat angehoben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die Künstlersozialkasse bestehen bleiben, den die Kulturschaffenden andernfalls verlören.

Die Künstlersozialkasse soll außerdem 2022 zur finanziellen Stabilisierung der Künstlersozialabgabe eine weitere Erhöhung des Bundeszuschusses um 84,5 Millionen Euro erhalten, um fehlende Einnahmen auszugleichen. Kultureinrichtungen und kulturwirtschaftliche Betriebe müssen eine prozentuale Abgabe auf an Künstlerinnen und Künstler gezahlte Honorare an die Künstlersozialkasse zahlen. Weil ihre Einnahmen wegbrechen, zahlen sie seit Beginn der Pandemie auch entsprechend wenig in die KSK ein.

Der Deutsche Kulturrat hatte Arbeitsminister Hubertus Heil, MdB um Hilfe gebeten. Die Corona-Pandemie hat viele Künstlerinnen und Künstler ihrer ökonomischen Grundlage beraubt. Auftritte, Veranstaltungen, Lesungen, Ausstellungen, künstlerische Lehre und anderes mehr sind bereits seit mehr als einem Jahr nicht möglich. Viele Versicherte in der Künstlersozialkasse haben zusätzlich zu ihrer künstlerischen Tätigkeit eine andere selbständige Tätigkeit aufgenommen, um über die Runden zu kommen. Diese andere selbständige Tätigkeit lässt teilweise temporär die eigentliche künstlerische oder publizistische Tätigkeit in den Hintergrund treten, was zum Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK) führt.

Außerdem hatte der Deutsche Kulturrat Arbeitsminister Hubertus Heil ebenfalls gebeten den Abgabesatz zur KSK auch 2022, wie bereits 2021, durch die zur Verfügungstellung eines höheren Bundeszuschusses stabil bei 4,2 Prozent zu halten.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Wir begrüßen sehr, dass das Bundeskabinett heute den Gesetzesvorschlag von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil gebilligt hat, den Versicherungsschutz bei der Künstlersozialkasse flexibler zu gestalten. Das schafft für viele Kreative Entlastung in einer sehr belastenden Situation. Denn nicht wenige Künstlerinnen und Künstler haben sich auf bewundernswerte Weise ein zweites Standbein als Selbstständige inmitten der Corona-Pandemie aufgebaut um überleben zu können. Diese Eigeninitiative wird in diesem Jahr nicht mehr bestraft werden, da die KSK-Versicherten bis zu 1.300 Euro brutto pro Monat, also 15.600 Euro im Jahr, in nicht-künstlerischer, selbstständiger Tätigkeit verdienen dürfen, ohne ihren Versicherungsschutz in der KSK zu gefährden. Leider ist diese gute Maßnahme auf das Jahr 2021 beschränkt. Wir hätte uns eine Regelung bis Ende 2022 gewünscht. Vielleicht wird das Parlament bei der jetzt anstehenden parlamentarischen Debatte hier noch eine Verbesserung erreichen. Trotzdem, zusammen mit einem stabilen Abgabesatz auch im kommenden Jahr für Kulturunternehmen von 4,2 Prozent sind die Maßnahmen eine sehr wichtige Unterstützung des Kulturbereiches in der Corona-Krise. Danke an Hubertus Heil und die gesamte Bundesregierung.“

 

Quelle: News des Deutschen Kulturrates

Die Kanzlerin im Gespräch mit Kunst- und Kulturschaffenden

Kunst und Kultur sind von den Folgen der Corona-Pandemie besonders hart getroffen. Bundeskanzlerin Merkel hat mit Musikern, Schauspielern, Produzenten und weiteren Kulturschaffenden über ihre Erfahrungen gesprochen – im digitalen Bürgerdialog „Die Bundeskanzlerin im Gespräch“.

Die Kunst- und Kreativwirtschaft ist stark von den Einschränkungen in Folge der Corona-Pandemie betroffen. Seit einem Jahr sind Kinos, Theater- und Opernhäuser geschlossen, Konzertsäle und Ausstellungsräume stehen leer, Lesungen in Buchhandlungen finden nur digital statt. Vor und hinter der Bühne haben Beschäftige mit erheblichen Einkommenseinbußen zu kämpfen. Stark betroffen sind vor allem auch freie Kunst- und Kulturschaffende.

Bundeskanzlerin Angela Merkel ist Ende April virtuell mit Beschäftigten der Kunst und Kulturwirtschaft zusammengekommen – zeitgleich zur Neuauflage des Hilfsprogramms „Neustart Kultur“. Es sei erforderlich, alles dafür zu tun, damit unser gemeinsames kulturelles Leben auch in Zukunft eine Chance habe, so Merkel. Das Treffen mit Kunst- und Kulturschaffenden war bereits der siebte Dialog in der Reihe „Die Bundeskanzlerin im Gespräch“.

Perspektiven für die Zeit nach der Pandemie

Am Dialog mit der Kanzlerin nahmen 14 Vertreterinnen und Vertreter aus Musik und Schauspiel, Film und Buchhandel, Kunstwirtschaft, Museumslandschaft sowie der freien Berufe teil. Sie alle hatten Gelegenheit, von ihren Erfahrungen aus der Pandemie zu berichten, weiteren unmittelbaren Handlungsbedarf aufzuzeigen und mit der Kanzlerin über die digitalen Perspektiven der Kulturwirtschaft für die Zeit nach der Pandemie ins Gespräch zu kommen.

Zur Kultur- und Kreativwirtschaft zählen rund 260.000 Unternehmen und mehr als 1,8 Millionen Erwerbstätige. 2019 erwirtschaftete der Sektor einen Umsatz von 173,4 Milliarden Euro. Für das Jahr 2020 verzeichnet die Kultur- und Kreativwirtschaft einen Umsatzeinbruch von 13 Prozent.

Virtueller Dialog wird fortgesetzt

Die Dialog-Reihe knüpft an die lange Tradition von Bürgerdialogen der Bundeskanzlerin an. Seit vielen Jahren sucht sie regelmäßig den direkten Austausch mit Bürgerinnen und Bürgern in allen Regionen Deutschlands. Um diesen Dialog auch in Pandemiezeiten aufrechtzuerhalten, hat sich die Bundeskanzlerin für ein virtuelles Format entschieden.

 

Quelle: Website der Bundesregierung.

200 Millionen Euro für Kinder und Jugendliche in Niedersachsen – Tonne und Behrens begrüßen Bund-Länder-Initiative für junge Menschen

Die Bunderegierung hat am 05.05.2021 zwei Milliarden Euro freigegeben, um die coronabedingten sozialen und kognitiven Defizite bei Kindern und Jugendlichen auszugleichen. Nach Königsteiner Schlüssel kann das Land Niedersachsen rund 200 Millionen Euro aus dem „Aktionsprogramm Aufholen nach Corona“ erwarten. Das Kultus- und das Sozialministerium begrüßen die Initiative und stehen in den Startlöchern, um den Kindern und Jugendlichen hier im Land passgenaue Angebote machen zu können, wie Minister Grant Hendrik Tonne und Ministerin Daniela Behrens betonen.

Kultusminister Grant Hendrik Tonne:

„Ich begrüße ausdrücklich, dass sich der Bund einbringt und das vielfältige Engagement der Länder unterstützt. Ein spezielles Bundesprogramm für Kinder und Jugendliche habe ich schon vor Monaten gefordert, weil die negativen Effekte von Kontaktbeschränkungen, das Wegfallen von Hobbys, Sport und das Treffen mit Freunden absehbar waren. Das gesamtgesellschaftliche Signal an die Kinder und Jugendlichen muss sein, dass diese Leistung anerkannt wird und sich jetzt alle gemeinsam anstrengen, Kinder und Jugendliche bevorzugt zu unterstützen, entstandene Lücken sollen geschlossen werden. Gleichzeitig wollen wir den Kindern und Jugendlichen bei der Aufarbeitung ihrer Erfahrungen helfen und die hinzu gewonnenen Kompetenzen fördern und würdigen. Gemeinsam mit dem Sozialministerium entwickeln wir derzeit einen abgestimmten Katalog, um für die Bereiche Kita, Schule und Jugendhilfe ein umfassendes niedersächsisches Kinder- und Jugendprogramm schnell auf den Weg zu bringen. Dabei wird es um Lernrückstände gehen, darf sich aber keinesfalls auf das Aufholen von Lernstoff beschränken. Im Mittelpunkt darf nicht das Pauken um jeden Preis stehen, im Fokus steht die Förderung von emotionalen und sozialen Kompetenzen und Persönlichkeitsstärkung durch Partizipation. Im schulischen Kontext können wir hier auch auf bewährte Programme zurückgreifen wie das Buddy-Programm oder Lions Quest. Wichtig ist, auch Ferien- und Freizeitangebote zu schaffen, das soziale Interagieren zu stärken und Unterstützung für alle Kinder und Jugendlichen zu ermöglichen. Die Kinder und Jugendlichen müssen ganzheitlich in ihrer Persönlichkeit gestärkt werden. Zudem müssen Förderung und Unterstützung entlang der gesamten Bildungskette erfolgen. Daher finde ich es auch sehr richtig, dass der frühkindliche Bereich durch die Stärkung der „Sprach-Kitas“ gestärkt wird. Auch die Kita-Kinder sind von den Schließungen der letzten Wochen und Monate in ihrer sprachlichen und sozialen Entwicklung stark beeinträchtigt worden. Bei der Unterstützung zum Nachholen von konkreten Lerninhalten werden wir uns neben der Konzentration auf die Kernkompetenzen Lesen, Schreiben und Rechnen auch konzentrieren auf ganzheitliches Lernen und die ganzheitliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen unterstützen. Wir geben ein klares Versprechen ab: Kein Schüler und keine Schülerin muss Angst oder Sorgen vor dem nächsten Schuljahr haben. Schule wird in jedem Jahrgang dieses besondere Corona-Schuljahr angemessen berücksichtigen. Wir setzen auf nachhaltiges Lernen. Zudem werden wir unsere starken vorhandenen Strukturen in der Schulsozialarbeit, bei „Schule PLUS“ oder „Lesen macht stark“ nutzen. Die „LernRäume“ haben sich sehr bewährt und sollen weiter ausgebaut und verstetigt werden. Hier kann auch insbesondere in den Ferien ein hochwertiges ergänzendes Unterstützungsangebot gemacht werden. Schulische und außerschulische Angebote in Niedersachsen sollen verbunden werden. Wir verhandeln jetzt Details mit dem Bund. Es muss um eine schlanke Verwaltungsvereinbarung gehen, damit das Geld zügig fließen kann. Für überbordende Bürokratie haben die Kinder und Jugendlichen keine Zeit!“

Sozialministerin Daniela Behrens:

„Aus Sicht der Kinder und Jugendlichen waren die letzten Monate eine sehr harte Zeit. Es ist zwingend notwendig, dass wir ihre Bedürfnisse jetzt zügig in den Mittelpunkt rücken. Das Aktionsprogramm des Bundes ist hierbei eine wichtige Ergänzung der Bemühungen des Landes Niedersachsen und seiner Kommunen über die Jugendhilfe. Vor allem die Fördermöglichkeiten für Familien wie der Kinderfreizeitbonus, die Unterstützung der Familienferienstätten oder auch der Mehrgenerationenhäuser stehen für einen breiten Ansatz. Das unterstütze ich ausdrücklich, weil wir es mit differenzierten Problemlagen zu tun haben, auf die wir unterschiedliche und passgenaue Antworten geben müssen. Hierzu gehört auch, dass das bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement breit gestärkt werden soll. Wir verfügen über eine starke Vernetzung mit den kommunalen Initiativen. Diese müssen und diese werden wir nutzen, um zu schnellen aber auch hochwertigen Angeboten zu kommen. Viele Einrichtungen und Akteure warten darauf, den Kindern und Jugendlichen Angebote zu machen, sie aufzufangen und zu unterstützen. Da werden wir anknüpfen, um zu schnellen Hilfen und guten Projekten zu kommen.“

 

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 05.05.2021

Künstlersozialkasse: Arbeitsminister Hubertus Heil schlägt Verbesserungen vor

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will, dass Kulturschaffende, die mehr als geringfügige Einnahmen aus anderen selbstständigen Tätigkeiten erzielen, in der Künstlersozialkasse bleiben können. Eine Ausnahmeregelung soll die Verdienstgrenze von 450 Euro auf 1.300 Euro im Monat anheben.

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat Arbeitsminister Hubertus Heil, MdB um Hilfe gebeten. Die Corona-Pandemie hat viele Künstlerinnen und Künstler ihrer ökonomischen Grundlage beraubt. Auftritte, Veranstaltungen, Lesungen, Ausstellungen, künstlerische Lehre und anderes mehr sind bereits seit einem Jahr nicht möglich. Viele Versicherte in der Künstlersozialkasse haben zusätzlich zu ihrer künstlerischen Tätigkeit eine andere selbständige Tätigkeit aufgenommen, um über die Runden zu kommen. Diese andere selbständige Tätigkeit lässt teilweise temporär die eigentliche künstlerische oder publizistische Tätigkeit in den Hintergrund treten, was zum Verlust der Kranken- und Pflegeversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK) führt. Deshalb will Bundesarbeitsminister Hubertus Heil mit einer Ausnahmeregelung die Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten bis zum Jahresende 2022 von 450 Euro auf 1.300 Euro im Monat anheben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die KSK bestehen bleiben. Zugleich will Heil den Abgabesatz zur KSK auch 2022 stabil bei 4,2 Prozent halten.

Hier gehts zum vollständigen Artikel.

 

Quelle: Website Stadtkultur Hamburg

Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Corona-Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die von ihm beschlossenen Corona-Sonderregeln verlängert. Der G-BA reagiert damit auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen. Ziel ist es, Arztpraxen zu entlasten und direkte Arzt-Patienten-Kontakte so gering wie möglich zu halten. Die Beschlüsse traten zum 01.04.2021 in Kraft. Vor allem die Beschlusslage zur Ausstellung von Krankschreibungen ist sowohl für Vereine, die auch Arbeitgeber sind, als auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer relevant.

In der Pressemitteilung des G-BA heißt es zum Thema Ausstellung von Krankschreibungen: „Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.“ Dieser Beschluss gilt bis zum 30.06 2021.

Quelle: Pressemitteilung | Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, Arzneimittel, Veranlasste Leistungen

Bund baut mit zweiter Kulturmilliarde Künstlerförderung und Stipendien kräftig aus – Kulturstaatsministerin Grütters: „Kreative individuell in ihrer Arbeit unterstützen“

Kulturstaatsministerin Monika Grütters hat die Planungen für die Aufstockung des Rettungs- und Zukunftsprogramms NEUSTART KULTUR um eine weitere Milliarde Euro konkretisiert. Den Programmschwerpunkt bildet mit bis zu 800 Millionen Euro der Bereich „Erhalt und Stärkung von Kulturproduktion und -vermittlung“. Hierin werden die zum Teil deutlich überzeichneten Programme fortgeführt und weitere Mittel für neue Programme zur Verfügung gestellt. Dabei wird der Fokus künftig noch stärker auf der individuellen Künstlerförderung liegen: Mehr als 250 Millionen Euro – und damit ein Viertel der zweiten Kulturmilliarde – sind zur Ausweitung bereits bestehender und zur Entwicklung neuer Stipendienprogramme vorgesehen.

Weitere Förderlinien zielen auf eine verstärkte Einbindung der Öffentlichkeit ab, unter anderem der „Kultursommer 2021“ der Kulturstiftung des Bundes. Mit dem Programm werden deutschlandweit Initiativen der freien Szenen in Städten und Gemeinden zur Gestaltung eines vielfältigen Kulturprogramms im Sommer unterstützt.

Kulturstaatsministerin Grütters sagt dazu: „Der zweite Lockdown hat den Kultur- und Medienbereich noch einmal mit voller Härte getroffen. Den einzelnen Künstlerinnen und Künstlern verlangt dies erneut eine große Leidensfähigkeit ab, weil sie nicht auftreten können und sich ihre soziale Lage weiter verschärft. Deshalb wollen wir mit einem Gutteil der zweiten Kulturmilliarde Künstlerinnen, Künstler und Kreative individuell in ihrer Arbeit unterstützen und damit gleichzeitig einen wirkungsvollen Beitrag zum Wiederaufleben der Kultur leisten. Zudem ergänzt NEUSTART KULTUR gezielt die anderen Hilfspakete der Bundesregierung. Damit die Hilfsgelder schnell fließen, setzen wir weiterhin auf die bewährte Zusammenarbeit mit Kulturfonds und -verbänden.“

NEUSTART KULTUR umfasst zurzeit rund 60 Teilprogramme für verschiedene Sparten, die in enger Abstimmung mit Kulturverbänden und Kulturfonds entwickelt wurden. Insgesamt 15 Programme kommen jetzt neu hinzu. Adressiert werden unter anderem auch weiterhin Theater, Festivals, Kinos, Verlage, Galerien, Clubs und viele andere Kulturveranstalter.

Der bestehende Programmbereich „Mehrbedarfe pandemiebedingter Investitionen“ wird mit 100 Millionen Euro nochmals aufgestockt, um Kultureinrichtungen die notwendigen Umbaumaßnahmen für einen besseren Gesundheitsschutz zu ermöglichen. Dazu gehören etwa Sicherungsmaßnahmen in Kassen- oder Sanitärbereichen sowie vor allem der Einbau oder die Umrüstung von Lüftungsanlagen. Diese Förderung richtet sich an Kultureinrichtungen, deren Betrieb nicht überwiegend von der öffentlichen Hand finanziert wird, zum Beispiel private Museen und Ausstellungshäuser, Theater, Literaturhäuser, Zirkusse und Musikaufführungsstätten. Für den öffentlichen Bereich gibt es daneben ein Förderprogramm zur Umrüstung von Lüftungsanlagen des Bundeswirtschaftsministeriums.

Weitere 100 Millionen Euro sind für die pandemiebedingte Einnahmeausfälle bundesgeförderter Kultureinrichtungen vorgesehen.

Eine detaillierte Übersicht über die Programmaufstockungen und weitere Informationen zu NEUSTART KULTUR stehen bereit unter: www.kulturstaatsministerin.de/neustartkultur

 

Quelle: Website der Bundesregierung.

NEUSTART KULTUR: Gute Nachricht – Haushaltsausschuss verlängert Förderzeitraum

Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat den Förderzeitraum des Kulturprogramms NEUSTART KULTUR verlängert. Laut Beschluss stehen die Mittel für die geförderten Projekte im notwendigen Umfang grundsätzlich bis Ende 2022, für deren administrative Abwicklung, soweit erforderlich, sogar noch im Jahr 2023 zur Verfügung.

Das sehr erfolgreiche Programm wurde erst vor wenigen Wochen um eine weitere Milliarde Euro auf zwei Milliarden Euro aufgestockt.

 

Niedersächsische Musikszene an die Politik: Bitte lassen Sie die Kultur nicht länger im Stich!

Es ist wichtig, dass die Landesregierung mit einem wirksamen Förderinstrument die Zukunft des vielfältigen Musiklandes Niedersachsen praktikabel und realitätsnah absichert.

Deshalb hat die LAG Rock zusammen mit dem Landesmusikrat Niedersachsen e.V.,

dem Deutschen Tonkünstlerverband, Landesverband Niedersachsen e.V., Klubnetz e.V. und dem Landesverband der Freien Klassik-Szene Niedersachsen einen Brandbrief an die Landesregierung geschrieben und fordert darin eindringlich, dass bereits angekündigte, niedersächsische Stipendienprogramm für freischaffende Künstler*innen endlich umgesetzt werden. Außerdem müssen die Kulturverbände und deren Expertise in die Erstellung der Stufenpläne und der Corona-Teststrategien mit einbezogen werden.

Den vollständigen Brief finden Sie hier:

Brandbrief der niedersächsischen Musikszene

 

Quelle: Newsletter der LAG Rock in Niedersachsen e.V.

Informationen vom Bundesverband Soziokultur zum NEUSTART Sofortprogramm

Das NEUSTART Team prüft fleißig Verwendungsnachweise. Nächsten Monat gibt es an dieser Stelle aber mit Sicherheit wieder Neuigkeiten.

NEUSTART KULTUR

Mittlerweile befinden sich im Bereich „Zentren“ die letzten Anträge in Bearbeitung, während die Ersten nun bereits ihre Verwendungsnachweise einreichen, was seit diesem Monat über unser Antragsportal möglich ist. Nach wie vor bearbeiten wir derzeit außerdem eine hohe Anzahl Anfragen und Anliegen zur Projektbetreuung, die weiterhin einen großen Teil unserer Kapazitäten binden.

Um den geförderten Kultureinrichtungen mehr Planungssicherheit geben zu können und die riesige Welle an Verlängerungsanträgen zu brechen, haben wir den Durchführungszeitraum für alle bewilligten Vorhaben bis zum 30.06.2021 verlängert, den Abrechnungszeitraum bis zum 30.08.2021. Wir stoßen damit hinsichtlich der uns verbleibenden Zeit für die Prüfung der Verwendungsnachweise und den Abschluss unserer Arbeit langsam an die Grenzen unserer Möglichkeiten. Um sicherzustellen, dass alle geförderten Vorhaben auch erfolgreich abgeschlossen werden können, bedarf es dringend einer Fristverlängerung für die Verwendung der ersten Milliarde Fördermitteln aus NEUSTART KULTUR. Bei aller berechtigten Freude über die Aufstockung des Sonderprogramms darf nicht übersehen werden, dass die Fristen der Verausgabung der ersten Milliarde der Realität kaum mehr gerecht werden.

Im Bereich „Programm“ wird dies noch deutlicher. Bislang wurde gerade einmal eine von 12 bewilligten Millionen Euro an Mitteln abgerufen, v.a. für digitale Formate und Planung / Vorbereitung. Hier haben wir für alle Vorhaben den Durchführungszeitraum bis zum 31.10.2021, den Abrechnungszeitraum bis zum 31.12.2021 verlängert, in der Hoffnung, dass die Vorhaben auf diese Weise noch im bewilligten Umfang umgesetzt werden können. Der verbleibende Zeitraum für die Abrechnung und Abwicklung unseres Projektes ist in diesem Bereich damit noch kürzer als im Bereich „Zentren“, was uns vor eine riesige Herausforderung stellt, sollte bis Ende des Jahres keine Fristverlängerung für die Mittelverwendung ermöglicht werden. Dennoch haben wir diesen Schritt im Sinne der geförderten Einrichtungen als unumgänglich befunden – wir werden alles versuchen, um den Zentren und Initiativen die Verwendung der Fördermittel zu ermöglichen.  

Um positiv zu schließen: Trotz aller Widrigkeiten konnten einige in den Bereichen „Zentren“ und „Programm“ geförderte Einrichtungen ihr Vorhaben bereits umsetzen. Erste Einblicke in diese Vorhaben sind auf unserer rundum erneuerten Projektwebsite www.soziokultur.neustartkultur.de möglich. Die Seite wird kontinuierlich ausgebaut werden. Über Interesse an einer Darstellung geförderter Vorhaben im Blog freut sich unser Referent für Öffentlichkeitsarbeit Tobias Voigt - Anfragen können an tobias.voigt@soziokultur.de gesendet werden.

 

Quelle: Bundesverband Soziokultur

2,5 Mrd. für Corona- Kulturfonds

Der von Bundesfinanzminister Scholz angekündigte Sicherungsfonds für Kulturveranstaltungen soll mit bis zu 2,5 Milliarden Euro ausgestattet werden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP hervor. Ziel der Bundesregierung sei es, Kulturveranstaltungen „möglichst bald“ wieder planbar zu machen. Die konzeptionelle Ausarbeitung des Sonderfonds finde gerade statt, heißt es nun von Seiten des Bundes. Es gehe darum, „es zu ermöglichen, dass Veranstaltungen aufgrund der coronabedingten Unterauslastung eine finanzielle Unterstützung zur Deckung ihrer Kosten erhalten sollen“, sagte Scholz. Weil entsprechende Kulturveranstaltungen noch nicht absehbar seien, stehe der Zeitpunkt für den Start des Sonderfonds noch nicht fest.

 

Kleine Anfrage der FDP Bundestagsfraktion zum „Sonderfonds für die Kulturbranche“

Bundesminister Scholz verkündete während einer Veranstaltung mit dem Deutschen Kulturrat am 9. Februar 2021, dass ein „Sonderfonds für die Kulturbranche“ geschaffen werden solle. Die FDP-Bundestagsfraktion hat jetzt nachgefragt wann und wie der Fonds kommen soll und dafür zwölf Fragen gestellt. Die Fragen können hier nachgelesen werden.

Seit nunmehr einem Jahr können Kulturveranstaltungen gar nicht oder wenn nur unter einschränkenden Auflagen stattfinden. Selbst wenn bei sinkenden Inzidenzzahlen Kulturveranstaltungen wieder möglich sein werden, wird eine volle Auslastung mit Besucherinnen und Besuchern nicht möglich sein, sodass ein wirtschaftlicher Betrieb erschwert ist. Damit der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen wirken kann, muss er jetzt auf den Weg gebracht werden. Der Deutsche Kulturrat hat hier konkrete Vorschläge.

 

 

 

Quelle: Newsletter des Deutschen Kulturrates.

Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

Wir haben uns in diesem außergewöhnlichen Jahr dazu entschlossen, mit einem Videoclip ein Spotlight auf die Aktivitäten und die Kreativität, aber auch auf die aktuellen Probleme der Soziokulturellen Zentren zu werfen: Systemrelevant – Soziokultur in Corona-Zeiten.
Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

Wir haben uns in diesem außergewöhnlichen Jahr dazu entschlossen, mit einem Videoclip ein Spotlight auf die Aktivitäten und die Kreativität, aber auch auf die aktuellen Probleme der Soziokulturellen Zentren zu werfen: Systemrelevant – Soziokultur in Corona-Zeiten.
Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

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„Kultursommer 2021“: Neues Förderprogramm zur Wiederbelebung der Kultur in den Städten

„Kultursommer 2021“: Neues Förderprogramm zur Wiederbelebung der Kultur in den Städten Kulturstiftung des Bundes unterstützt mit bis zu 30,5 Millionen Euro aus NEUSTART
KULTUR kreisfreie Städte und Landkreise bei der Durchführung von Open-AirVeranstaltungen. In seiner Sitzung am 15. März 2021 verabschiedete der Stiftungsrat der Kulturstiftung
des Bundes unter Vorsitz von Kulturstaatsministerin Monika Grütters das Programm Kultursommer 2021,das zu einer Rückkehr zum kulturellen Leben im öffentlichen
Raum beitragen und der von der Pandemie schwer getroffenen Kultur- und Veranstaltungsbranche eine Perspektive eröffnen soll. Für die Fördermaßnahme stellt
der Bund insgesamt bis zu 30,5 Millionen Euro aus dem Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR bereit. Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags hat die Mittel freigegeben. Mit dem antragsoffenen Förderprogramm werden bundesweit mehr als 100 Landkreise und kreisfreie Städte bei der Gestaltung und Durchführung eines neu entwickelten, vielfältigen Kulturprogramms für die Zeit nach dem Lockdown unterstützt. Das Programm soll Künstlerinnen und Künstlern wieder Auftrittsmöglichkeiten verschaffen und analoge Begegnungen zwischen Kulturschaffenden und ihrem Publikum ermöglichen. Gefördert werden unter anderem Open-Air-Konzerte,
Theateraufführungen, Lesungen, Performances und Ausstellungen im öffentlichen Raum. Dazu Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Nach einem Jahr der Pandemie setzen
wir alles daran, die Künste überall in unseren Städten wiederzubeleben. Die Sehnsucht nach Kulturgenuss ist groß - beim Publikum, vor allem aber bei den Künstlerinnen,
Künstlern und Kreativen, die endlich wieder zum Einsatz kommen wollen. Der Kultursommer soll helfen, verantwortungsbewusst Kultur neu zu starten. Vor allem
aber ist der Kultursommer Ausdruck der Wertschätzung für die Kreativen und eine Anerkennung ihres großartigen Beitrags für unser Gemeinwesen.“
Antragsberechtigt sind kreisfreie Städte und Landkreise. Das Förderprogramm soll insbesondere Künstlerinnen und Künstlern der Freien Szenen, lokalen Kulturakteuren und Bündnissen sowie der Kultur- und Veranstaltungsbranche zugutekommen. Für die Förderung entscheidend ist, dass die Antragsteller neben einem neu entwickelten,
vielfältigen Kunst- und Kulturprogramm ein Konzept für Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Corona-konformen Durchführung ihrer Veranstaltungen
umsetzen.

Förderanträge können ab sofort bis zum 22. April 2021 über ein OnlineAntragsformular auf der Website der Kulturstiftung des Bundes gestellt werden.
Weitere Informationen zum Programm finden Sie unter https://www.kulturstiftung-des-bundes.de/de/projekte/buehne_und_bewegung/detail/kultursommer_2021.html

Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

Wir haben uns in diesem außergewöhnlichen Jahr dazu entschlossen, mit einem Videoclip ein Spotlight auf die Aktivitäten und die Kreativität, aber auch auf die aktuellen Probleme der Soziokulturellen Zentren zu werfen: Systemrelevant – Soziokultur in Corona-Zeiten.
Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

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Bund und Länder haben sich am 22. März 2021 auf ein erweitertes Konzept aus Impfen, Testen und Kontaktreduzierung verständigt.

Hier finden Sie den Bund-Länder-Beschluss vom 22. März 2021.


Eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse finden Sie hier, in der Presseinformation:
Neues Kapitel in der Pandemiebekämpfung: Harter Lockdown über Ostern, dann gezielte Freiheiten durch Testen!

Um 13 Uhr informiert Ministerpräsident Stephan Weil über die nächsten Schritte in Niedersachsen. Der NDR überträgt die Landespressekonferenz live unter nachstehender Adresse:

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Corona-Weil-erlaeutert-Ergebnisse-der-Bund-Laender-Beratungen,corona7252.html

 

Quelle: Website der Niedersächsischen Landesregierung.

Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

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Zeitschrift SOZIOkultur zum Thema Häuser erschienen

Häuser, in denen man sich treffen, lachen, tanzen, Kunst erleben und kreativ sein kann, sind gerade jetzt im Lockdown Sehnsuchtsorte. Ihnen, der bewährten Basis und Hülle soziokultureller Arbeit, widmet sich die aktuelle Ausgabe der SOZIOkultur (4/2020).

Dass die Orte der Soziokultur Knotenpunkte in kommunalen Netzwerken bilden, umreißt Georg Halupczok. Als sogenannte Dritte Orte und „Facility Manager der zivilgesellschaftlichen Debatte“ sind sie für das Klima der Demokratie wichtig – gerade auch in der Pandemie. Christine Steiner und Thomas Putz beschreiben die unterschiedliche Entstehungsgeschichte der Häuser in Ost und West und zeigen, wie sie sich in der Arbeit der Landesverbände in Baden-Württemberg und Thüringen niederschlägt.

Viele soziokulturelle Zentren sind in Gebäuden beheimatet, die nicht für kulturelle Zwecke erbaut wurden: in Fabriken und Speichern, E-Werken und Schlachthöfen, Kirchen und Profanbauten. Ihrer Funktion enthoben werden sie – erträumt, erstritten und mit großem Engagement erarbeitet – zu Orten kultureller Selbstbestimmung. Ob in Trägerschaft der Kommune, als Vorhaben eines Vereins oder als private Initiative, immer wirken dabei Teams zusammen: Künstler*innen und Bauleute, Profis und Ehrenamtler*innen schaffen authentische Orte mit hohem Identifikationspotenzial.

So lenken Britta Velhagen und Team mit dem Tollhaus einen „Tanker“ in Karlsruhe und haben bei laufendem Veranstaltungsbetrieb über Jahre komplexe Bauvorhaben geschultert. Auch in Offenbach und Saarburg, Strodehne und Greifswald, Hamburg, Göppingen und unzähligen anderen Orten sind soziokulturelle Hotspots entstanden, die tagein, tagaus unterhalten und bewirtschaftet werden. Einmal mehr wird klar, dass die Aktiven Allrounder sind und sich mit großer Verantwortung in ihren Häusern auch den Herausforderungen der Architektur und Denkmalpflege, Instandsetzung und Modernisierung, Technik und Sicherheit stellen.

Die Gemeinde Schüttorf nutzt die Energie und Kompetenz der Soziokultur für die Gestaltung kommunaler Prozesse. Sie will ein Sanierungsgebiet entwickeln und zeigt mit dem Neubau eines soziokulturellen Zentrums, wie dieses als Impulsgeber wirken kann.

Das Anliegen mehrerer Bundesprogramme, die aktuell durch den Bundesverband Soziokultur umgesetzt werden, ist es ebenfalls, den Fortbestand soziokultureller Zentren und anderer Kultureinrichtungen zu sichern, die Ausstattung zu verbessern und die Programmarbeit zu gewährleisten. Die Zeitschrift belegt in Analysen und Zwischenbilanzen eindrucksvoll, was in den Häusern umgesetzt wird – Grund genug für einen zuversichtlichen Blick in eine Zukunft, in der wir uns hoffentlich bald wieder vor Ort treffen können!

Die Zeitschrift SOZIOkultur erscheint vierteljährlich und wird von einem bundesweiten Redaktionsteam erarbeitet und vom Bundesverband Soziokultur herausgegeben.

» Aktuelle Ausgabe lesen [pdf.]

» Infos zur Zeitschrift SOZIOkultur

 

Quelle: Netzseite der LAG Thüringen.

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Wir haben uns in diesem außergewöhnlichen Jahr dazu entschlossen, mit einem Videoclip ein Spotlight auf die Aktivitäten und die Kreativität, aber auch auf die aktuellen Probleme der Soziokulturellen Zentren zu werfen: Systemrelevant – Soziokultur in Corona-Zeiten.
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Systemrelevant: Soziokultur in Coronazeiten

Die Laks Baden-Württemberg haben sich aufgrund der großen Herausforderungen, die durch die Corona-Pandemie entstehen dazu entschlossen, mit einem Video-Clip Aufmerksamkeit auf die Aktivitäten und die Kreativität, aber auch auf die aktuellen Probleme der Soziokulturellen Zentren zu werfen: Systemrelevant - Soziokultur in Corona-Zeiten:

Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

Hier geht es zu dem Videoclip der LAKS-Baden-Württemberg e.V.

Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

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Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

Wir haben uns in diesem außergewöhnlichen Jahr dazu entschlossen, mit einem Videoclip ein Spotlight auf die Aktivitäten und die Kreativität, aber auch auf die aktuellen Probleme der Soziokulturellen Zentren zu werfen: Systemrelevant – Soziokultur in Corona-Zeiten.
Die Corona-Krise trifft die freie Kulturszene hart. Vom wochenlangen Schließen der Häuser bis zum vorsichtigen Öffnen unter stark einschränkenden Hygienevorschriften, nichts ist mehr wie es war. Die Pandemie ist eine große finanzielle und emotionale Herausforderung für die Soziokulturellen Zentren in Baden-Württemberg. Doch die Macher*innen verlieren nicht den Mut: sie versuchen die Krise mit Kreativität und Überzeugung zu meistern – für das Weiterbestehen der Häuser, für das Überleben der Künstler*innen und für die Gewährleistung eines vielfältigen Kulturangebots.

Wir haben uns in diesem außergewöhnlichen Jahr dazu entschlossen, mit einem Videoclip ein Spotlight auf die Aktivitäten und die Kreativität, aber auch auf die aktuellen Probleme der Soziokulturellen Zentren zu werfen: Systemrelevant – Soziokultur in Corona-Zeiten.

Kommunale Kinos während der Corona-Pandemie

Mit einer kritischen Bilanz zur konkreten Situation der Kinos im Corona-Jahr, einem Plädoyer für eine stärkere öffentliche bzw. kulturelle Teilhabe sowie für eine bessere räumliche, virtuelle und programmatische Ausstattung Kommunaler Kinos endete der 16. Bundeskongress der Kommunalen Kinos zum Thema »Das Kino und die Krise der Öffentlichkeit«, der im Dezember 2020 die Lage der Kinos in einem gesamtgesellschaftlichen Kontext beleuchtete. Mehr als 260 Fachbesucher*innen tauschten sich in diesem Jahr in Live-Online-Veranstaltungen zur kommunalen Filmarbeit in Zeiten der Krise aus. Wie prekär die derzeitige Lage der im Bundesverband zusammengeschlossenen nichtkommerziellen Kinohäuser ist, zeigte die repräsentative Umfrage unter den 131 Mitgliederkinos (Rücklaufquote 34%), durchgeführt von Dr. Morticia Zschiesche, Filmwissenschaftlerin, Publizistin und Soziologin: 80% der Mitarbeiter*innen der befragten 45 Kinos arbeiten ehrenamtlich oder auf Mini-Job-Basis. Weniger als die Hälfte der befragten Kinos wird mit über 50% ihres Budgets institutionell gefördert. Trotz hoher Motivation und zusätzlicher Maßnahmen wie Open-Airs können auf Dauer coronabedingte Einnahmen- und Publikumsverluste, Mehrarbeit sowie drohende Kürzungen in den öffentlichen Haushalten von vielen Kinos nicht mehr aufgefangen werden. Bereits jetzt haben vier Kinos existentielle Probleme.

Zur Pressemitteilung des Bundesverbands Kommunale Filmarbeit e.V.

 

Quelle: Newsletter Bundesnetzwerk Bürgerschaftliches Engagement

Stufenplan 2.0 Vorbemerkung der Niedersächsischen Landesregierung

Alle aktuellen Anstrengungen dienen dazu, das Coronavirus zu überwinden und wieder ein Lebenohne Einschränkungen führen zu können. Für die nächsten Monate ist dies allerdings noch nicht zu erwarten. Daher legt die niedersächsische Landesregierung den Stufenplan 2.0 vor. Die Landesregierung verfolgt dabei folgende Ziele:

  • Ziel 1: Keine Überlastung des Gesundheitssystems
  • Ziel 2: Kontrolle über Infektionsgeschehen behalten
  • Ziel 3: Balance zwischen gesundheitlichem/wirtschaftlichem Schaden

Zur Erreichung dieser Ziele wurden seit Frühjahr 2020 flächendeckend Abstandsregeln und das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung eingeführt und für Einrichtungen aller Art zusätzlich Hygieneund Lüftungskonzepte erarbeitet. Einrichtungen wurden bei der hierfür notwendigen technischen Umrüstung zum Teil auch unterstützt durch Fördergelder des Landes. Diese Grundsatzmaßnahmen stellen die Basis bis Stufe 3 dar.

 

Hier geht es zu den Informationen rund um den Stufenplan.

Corona: Deutscher Kulturrat fordert Perspektiven zur Öffnung

NDR-Kultur vom 08.02.2021

"Der gesamte Kulturbereich braucht jetzt Perspektiven zur Öffnung" - das schreibt der Deutsche Kulturrat heute in einem "Diskussionspapier". Ein Gespräch mit dem Geschäftsführer Olaf Zimmermann.

Wie und wann können und sollen kulturelle Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen wieder für die Menschen da sein? Darüber haben sich auch die Kulturminister Gedanken gemacht und wollen die Kultur mit einem mehrstufigen Öffnungsplan aus dem Lockdown holen. Der Druck, die Kultur-Türen langsam wieder aufzumachen, ist also da. Wie dringlich ist er und kommt er zur rechten Zeit?

Herr Zimmermann, "Kultur muss wieder ins Spiel!", heißt es seitens des Deutschen Kulturrats. Nun verzichten wir ja aber schon drei Monate auf "öffentliche" Kultur. Kommt es da auf vier, sechs oder mehr Wochen überhaupt noch an?

Olaf Zimmermann: Wir verzichten eigentlich schon ein bisschen länger. Viele im Kulturbereich sind schon seit März letzten Jahres, also seit elf Monaten im Lockdown. Das ist nur im Sommer ein bisschen besser geworden, aber unter sehr strengen Hygieneanforderungen. Seit Anfang November sind wir wieder im harten Lockdown. Wir haben im Kulturbereich unsere Verantwortung intensiv wahrgenommen, und wir wollen sie auch weiter wahrnehmen. Hier geht es nicht darum, dass wir irgendwelche Sonderbehandlungen haben wollen, sondern es ist wichtig, dass man auch weiß, wann der Kulturbereich wieder an den Start gehen kann. Wir können nicht von heute auf morgen wieder an den Start gehen, sondern wir brauchen eine gewisse Planungsperspektive. Und ich freue mich, dass die Politik das mittlerweile auch versteht.

Eine verlässliche Perspektive herzustellen, ist fast unmöglich. Aufgrund der Pandemie kann man fast gar nicht verlässlich planen. Gibt es trotzdem ein Idee, wie echte Perspektiven aussehen könnten?

Zimmermann: Wir brauchen ein schrittweises Vorgehen - das wissen wir auch alle. Es ist vernünftig, wenn wir die Öffnung von Kultureinrichtungen an die Öffnung von anderen wichtigen gesellschaftlichen Bereichen ankoppeln. Wenn die Schulen und Kitas geöffnet werden, dann muss das auch im Kulturbereich sichtbar werden. Wenn irgendwann der Einzelhandel geöffnet wird, dann muss das noch viel weitgehender im Kulturbereich sichtbar werden. Und wenn irgendwann auch die Gastronomie wieder offen ist, dann muss der gesamte Kulturbereich wieder geöffnet sein. Wir brauchen diese Verbindungen. Und wir brauchen auch funktionierende Hygienekonzepte - da haben wir schon einige Erfahrungen im letzten Jahr sammeln können und das können wir auch noch weiterentwickeln, damit die Menschen in den Kultureinrichtungen wirklich sicher sind. Wir sind zu jeder denkbaren Schandtat bereit und wir werden dafür auch viele Kompromisse eingehen.

Aber es muss auch klar sein, dass der Kulturbereich nicht irgendein Bereich ist - das ist nicht dasselbe wie die Gastronomie oder der Einzelhandel. Das ist auch in Gesetzen festgelegt: Der Kulturbereich hat durch das Grundgesetz und auch über die Kunstfreiheit einen besonderen Schutz, und das muss sich auch bei der Öffnung zeigen. Die Politik muss dazu bereit sein, die Möglichkeiten, die es im Kulturbereich gibt, stärker auszureizen als in anderen Bereichen.

Der Präsident des Deutschen Museumsbundes, Eckart Köhne, sagte am Wochenende, die Museen müssten vermehrt Lobby-Arbeit betreiben. Denn mit "Spaßbädern und Bordellen in den Spaßbereich abgeschoben" zu werden, habe den Museumsbund "hart getroffen". Wo sehen Sie die Rolle der Museen in diesem Öffnungsprozess? Braucht es da mal eine laute Stimme, die sich für eine Öffnung einsetzt?

Zimmermann: Das, was Herr Köhne angemahnt hat, haben wir glücklicherweise verändern können: Der Kulturbereich wird im Infektionsschutzgesetz nicht mehr unter "Freizeitaktivitäten" geführt, sondern in einem eigenen Bereich. Und die Verbindung zur Kunstfreiheit im Grundgesetz wird dort unmittelbar hergestellt. Aber ohne Zweifel brauchen wir sehr deutliche Stimmen, gerade in dieser Krise. Das gilt für alle Kultureinrichtungen, auch für die Museen. Die Museen sind prädestiniert dafür, zum Beispiel auch im Bereich der Bildung tätig zu werden. Wenn wir jetzt die Schulen wieder langsam an den Start bringen müssen, dann bedeutet das auch, dass wir Wechselunterricht brauchen. Wo sollen denn die Kinder und Jugendlichen unterrichtet werden? Die können ja nicht alle in das Schulgebäude hinein. Ich glaube, dass gerade Kultureinrichtungen ganz wichtige Orte werden, die einen Teil dieser Verantwortung übernehmen können. Und das müssen sie so schnell wie möglich können.

Viele Menschen sagen, dass aufgrund der sich verbreitenden Virus-Mutationen jede Lockerungsdebatte viel zu früh sei. Was entgegnen Sie diesen Stimmen?

Zimmermann: Wenn die Politik entscheidet, dass die Türen noch nicht aufgemacht werden können, dann können sie auch im Kulturbereich nicht aufgemacht werden - das ist doch vollkommen klar. Das müssen diejenigen entscheiden, die einen Überblick darüber haben, wie groß die Gefährdungssituation ist. Wir sagen nur: Wenn Ihr die Türen aufmacht, dann müsst Ihr sie zuallererst auch im Kultur- und im Bildungsbereich aufmachen. Ihr könnt nicht alle anderen Bereiche öffnen und dann gucken, ob man irgendwann auch den Kulturbereich eröffnet. Wir sind als einer der ersten in diesen Lockdown gegangen, aber wir wollen nicht als einer der letzten wieder herauskommen.

Das Interview führte für den NDR Andrea Schwyzer.

Quelle des Textes

Quelle: Newsletter des Deutschen Kulturrats.

Finanzminister kündigt neue Corona-Hilfen für die Kultur an

Olaf Scholz im Interview mit Politik & Kultur.

Berlin, den 27. Januar 2021. Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) kündigt in der morgen erscheinenden Ausgabe 2/21 (Seite 7) von Politik & Kultur, der Zeitung des Deutschen Kulturrates, neue Hilfen für den von der Corona-Pandemie stark betroffenen Kulturbereich an.

Für die schwierige Lage in der Kultur- und Kreativwirtschaft sei eine gute Lösung gefunden, so Scholz: „Wenn ein Event ausfällt, können die entstandenen Kosten übernommen werden. Und Abschreibungen werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten bei der Überbrückungshilfe berücksichtigt.

Weiterhin arbeitet das Bundesfinanzministerium gegenwärtig an einem neuen Hilfsfonds, der zwei Elemente umfassen soll: „Wir wollen kleinere Kulturveranstaltungen finanziell fördern, die aufgrund von Hygienevorgaben mit deutlich weniger Publikum stattfinden müssen und sich sonst nicht rechnen würden. Das zweite Element ist ein Fonds als eine Art Versicherung für größere Kulturveranstaltungen. Die Versicherung soll einspringen für den Fall, dass eine Veranstaltung geplant und organisiert wird, wegen Corona dann aber wider Erwarten doch abgesagt werden muss.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates und Herausgeber von Politik & Kultur, Olaf Zimmermann, sagte dazu: „Finanzminister Olaf Scholz nimmt die Sache nun selbst in die Hand. Neue Programme für die Kulturveranstalter sind endlich auf dem Weg. Eine verantwortungsvolle Vorbereitung des Wiederanfahrens des Kulturbereiches ist nur leistbar, wenn es nach einer unerwarteten durch Corona bedingten Absage eine finanzielle Absicherung gibt. Olaf Scholz hat dieses zentrale Problem des Kulturbereiches bei der Bewältigung der Corona-Krise verstanden und will mit einem milliardenschweren Bürgschaftsprogramm Abhilfe schaffen. Außerdem will er Kulturveranstaltern, die aus Coronaschutzgründen nur deutlich weniger Publikum empfangen dürfen, unterstützen. Gut so.“

Quelle: Newsletter des Deutschen Kulturrats.

 

Corona-Hilfen: Mittelaufstockung für NEUSTART KULTUR jetzt auf den Weg bringen

Berlin, den 25.01.2021. Der Deutsche Kulturrat hatte bereits im April 2020 ein spezielles Konjunkturprogramm für den Kulturbereich gefordert, damit Kultur wieder auf die Beine kommt. Aus dieser Forderung ist dann, wenige Monate später, das Bundesprogramm NEUSTART KULTUR entstanden. Im Juli 2020 ist NEUSTART KULTUR dann praktisch angelaufen. Bis Dezember konnten fast 60 Teilprogramme in den verschiedenen Sparten entwickelt und realisiert werden. Inzwischen sind rund 900 Millionen Euro des Programms konkret belegt.

Kulturstaatsministerin Monika Grütters will für die coronabedingten Hilfen für die Kulturszene 1,5 Milliarden Euro zusätzlich aus dem Bundeshaushalt. Sie kündigte an, in dieser Woche im Haushaltsausschuss des Bundestages für die zusätzlichen Mittel werben zu wollen.

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, unterstützt die Kulturstaatsministerin bei ihrem Bemühen eine deutliche Mittelaufstockung für NEUSTART KULTUR zu erreichen.

NEUSTART KULTUR ist ein erfolgreiches Programm. Ein Grund für den großen Erfolg dieses Programmes ist u.a., dass Kulturverbände und Fonds für die Mittelvergabe verantwortlich sind.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Die Corona-Pandemie ist ein nicht enden wollender Alptraum für den Kulturbereich. Nur wenige Maßnahmen waren bisher geeignet, die Not im Kulturbereich wirklich zu lindern. Das Förderungsprogramm NEUSTRAT KULTUR gehört eindeutig zu diesen erfolgreichen Bundeshilfen. Schon jetzt sind 900 Millionen Euro, das heißt 90% der vorhandenen Mittel im Programm, konkret belegt. In einigen Bereichen, besonders der Künstlerförderung, ist das Programme vielfach überzeichnet. Das Programm muss deshalb jetzt aufgestockt werden, damit der Kulturbereich eine Perspektive hat."

Übersicht zum Programm NEUSTART KULTUR

 

Quelle: Newsletter des Deutschen Kulturrats.

Corona: Kultur-Lockdown bis Ende Januar – Ende offen

Deutscher Kulturrat fordert mehr Unterstützung für den Kulturbereich ein. Berlin, den 06.01.2020. Bund und Länder haben eine Verlängerung des Kultur-Lockdown bis Ende Januar 2021 beschlossen. Diese Maßnahmen sind leider notwendig, wenn man sich die aktuellen Todeszahlen durch den Coronavirus in Deutschland alleine in den letzten 24 Stunden von mehr als 1.000 Menschen ansieht. Für den Kulturbereich heißt der harte Lockdown aber eine weitere Verschärfung seiner seit Monaten extrem angespannten Situation.

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, fordert deshalb die bestehenden Hilfen für die Kultur- und Kreativwirtschaft weiter zu führen, dringend nach zu justieren und zu erweitern. Außerdem fordert der Deutsche Kulturrat umgehend eine Reform der Arbeitslosenversicherung für Selbständige.

Der Deutsche Kulturrat fordert u.a.:

  • Bei der November-, Dezember-, Januarhilfe auf die faktische Betroffenheit vom Lockdown abzustellen und die bestehende Regelung, dass indirekt Betroffene mindestens 80 Prozent des Umsatzes mit direkt betroffenen Unternehmen machen müssen, auf 50 Prozent des Umsatzes abzusenken. Weiter müssen die Regelungen so angepasst werden, dass verbundene Unternehmen sie ebenso nutzen können.
  • Bei der Überbrückungshilfe III für Solo-Selbständige, der Neustarthilfe, sind als Bemessungsgrundlage für die Zahlung einer einmaligen Betriebskostenpauschale 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 eingesetzt. Das führt dazu, dass die Pauschalsumme bei der Mehrzahl der Solo-Selbständigen viel zu gering ausfällt. Der zugrunde gelegte Prozentsatz muss mindestens auf 50 Prozent erhöht werden. Förderungen bzw. Zuwendungen bilden bei Solo-Selbständigen im Kulturbereich regelmäßig einen Teil der Einnahmen. Sie sollten daher bei der Ermittlung des Vergleichsumsatzes als Umsatz anerkannt werden. Insgesamt ist der Ansatz, Betriebskostenpauschalen zu zahlen, der richtige Weg. Er sollte konsequent zu einer angemessenen erweiterten Betriebskostenpauschale für Solo-Selbständige ausgeweitet werden.
  • Für das überzeichnete Bundesprogramm NEUSTART KULTUR, das sich vornehmlich an die Kultur- und Kreativwirtschaft richtet, sollten erneut 1 Mrd. Euro bereitgestellt werden, um die erfolgreiche Arbeit fortsetzen zu können.
  • Die Arbeitslosenversicherung für Selbständige muss dringend reformiert werden. In der aktuellen Corona-Pandemie erweist sich die gesetzliche Sozialversicherung als ein wichtiger Stabilisator. Unternehmen können für ihre abhängig Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen und damit Arbeitsplätze sichern. Selbständige, die freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, können Arbeitslosengeld beantragen. Die bestehenden Regelungen für Selbständige müssen jetzt angepasst werden, damit mehr Selbständige aus dem Kulturbereich einen Zugang zu dieser Versicherung erhalten können.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Der Kulturbereich trägt stärker als andere gesellschaftliche Bereiche die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus seit März des letzten Jahres. Da viele Kultureinrichtungen teilweise schon seit zehn Monaten geschlossen sind, nur wenige in der Sommerzeit unter strengen Hygienekonzepten und sehr geringer Besucherzahl wieder öffnen durften und sich viele seit November wieder im harten Lockdown befinden, ist die Not im Kulturbereich sehr groß. Bald befinden wir uns ein ganzes Jahr im kulturellen Ausnahmezustand. Betroffen sind die Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft genauso, wie die öffentlichen Kultureinrichtungen und die soloselbständigen Künstlerinnen und Künstler. Wir haben deshalb konkrete Forderungen zur Verbesserung der Hilfsprogramme und der Arbeitslosenversicherung für Selbständige vorgelegt und erwarten, dass die Bundesregierung, namentlich der Bundesfinanzminister, der Bundesarbeitsminister, der Bundeswirtschaftsminister und die Kulturstaatsministerin umgehend im Sinne der Kultur tätig werden.“

Quelle: Netzseite des Deutschen Kulturrates.

Neue Studie beziffert Corona-Schäden im Kultur-Bereich

Eine neue, vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport beauftragte Studie des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) quantifiziert die direkten und indirekten Wertschöpfungseffekte des Kultursektors in Österreich und die zu erwartenden Schäden.

Die WIFO-Forscher schätzen die jährlichen Wertschöpfungseffekte des Sektors auf etwa 9,8 Mrd. Euro, die Schäden durch die Corona-Pandemie beziffern sie mit 1,5 bis 2 Mrd. Euro – also mit bis zu einem Viertel der Gesamtleistung.

Hier geht es zur Studie als PDF-Datei.

Quelle: Netzseite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport.

Koordiniertes Ehrenamt hilft in der Corona-Krise (neu)

Immer mehr Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt in Niedersachsen engagieren sich inmitten der COVID-19-Pandemie und helfen den Mitmenschen in den Landkreisen, Kommunen und Gemeinden.

Hannover – Gerade in schweren Zeiten wird die Notwendigkeit von Freiwilligenagenturen und ehrenamtlichen Helfern mehr als deutlich. Dies zeigt sich auch in der anhaltenden Corona-Krise. Denn: So begrüßenswert das Engagement einzelner Freiwilliger auch ist, so notwendig ist auch die gesteuerte sowie koordinierte Hilfe und Unterstützung.

Zahlreiche Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen, wie in Osnabrück, der Grafschaft Bentheim e.V. oder der Diakonie in Goslar bieten in der aktuellen Situation weitreichende Maßnahmen an, um die Anliegen hilfebedürftiger Menschen zu sammeln und koordinieren die freiwilligen Helfer – etwa wenn es um den Einkauf für ältere Menschen, Telefonpatenschaften oder dem Nähen von Mundschutzen geht. Mehr noch einige Einrichtungen ersetzen derzeit mit anderen Kooperationspartnern das reguläre Angebot der Tafeln, wie in Aurich, Cloppenburg, Bersenbrück oder in Achim. Für eine effektivere Koordinierung der Ehrenamtlichen wurden in einigen Landkreisen, Kommunen und (Samt)Gemeinden Email-Adressen, Hotlines oder Internetseiten eingerichtet. Aber auch die Social-Media-Plattformen werden zur Vernetzung genutzt; so hat die Freiwilligenagentur der Gemeinde Wedemark gemeinsam mit den evangelischen Kirchengemeinden über Whats app eine Telefonkette und eine Facebookgruppe gegründet.

Doch nicht nur in der aktuellen Corona-Krise sind die zahlreichen Koordinierungsstellen und Freiwilligenagenturen aktiv. So nehmen unter anderem auch das Engagement in der Flüchtlingshilfe, die Inklusion sowie die Arbeit mit Jugendlichen und Senioren einen hohen Stellenwert ein. Für diese und weitere Bereiche sind Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen moderne Anlaufpunkte. Hier können sich Menschen melden, die sich solidarisch zeigen, sich engagieren und helfen möchten, sowie Organisationen, die mit Freiwilligen arbeiten möchten. Ziel ist es, Kontakte herzustellen, Netzwerke und Partizipationsmöglichkeiten zu schaffen und gemeinsame Projekte zum Wohle aller zu schaffen.

Eine Übersicht, was für Maßnahmen die rund 100 Freiwilligenagenturen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt vor Ort organisieren gibt es hier als PDF.

Weitere Informationen gibt es unter www.lagfa-niedersachsen.de

Brandbrief: Wo bleibt die angekündigte Finanzhilfe für die Kultur? (neu)

AKKU fordert mind. 10 Millionen für Kulturvereine und zusätzlich Mittel für die Unterstützung der freien Kulturschaffenden. Der Brandbrief von akku als pdf


In Fernsehsendungen und in Zeitungen haben sich Kulturminister Thümler oder auch Finanzminister Hilbers vor Wochen geäußert, dass eine Förderung für die Kultureinrichtungen und auch für die Kulturschaffenden kommen soll. Ende März kündigte Minister Thümler per Pressemitteilung die zweite Säule der Landeshilfe für Kulturschaffende an. Zwischenzeitlich haben mehrere Länder vorgelegt, darunter auch das wirtschaftlich schwächer aufgestellte Mecklenburg-Vorpommern - mit einem 20 Millionen umfassenden und auf die diffizile Kulturlandschaft sehr gut ausgerichtetem Programm. In Niedersachsen wartet die Kulturszene bislang vergeblich.
Laut § 6 der Landesverfassung heißt es: „Das Land, die Gemeinden und die Landkreise schützen und fördern Kunst, Kultur und Sport.“ Die Kultur darf auch deshalb in der jetzigen Ausnahmesituation nicht einfach sich selbst überlassen werden – dann wird es sie an vielen Stellen in einem halben oder ganzen Jahr nicht mehr geben.
Bei der Unterstützung der Kultur Niedersachsens geht es auch um Teilhabe und Bildungsgerechtigkeit! Alle Mitglieder von AKKU sind (auch) kulturvermittelnd tätig: z.B. bei außerschulischen Aktivitäten in Musik- und Kunstschulen, bei Theater- und Medienprojekten der Schulen, Klassenverbände besuchen Museen, Jugendliche treffen sich nachmittags in soziokulturellen Zentren. Und die Bundesakademie Wolfenbüttel bildet die Multiplikator*innen weiter.
Die niedersächsischen Kultureinrichtungen und –schaffenden werden vom Land Niedersachsen, von der Gesellschaft gebraucht. Sie vermitteln nicht nur kulturelle Bildungsinhalte, sondern sie vermitteln Werte, demokratische, soziale Werte. Letztlich bestärken sie Menschen, Kinder, Jugendliche und Erwachsene in ihrem Tun und Sein. Und sie bieten Orte des kulturellen Zusammenseins. Kultur ist somit gesellschaftsrelevant und ein Teil der Daseinsvorsorge.
AKKU fordert ein Minimum von 10 Millionen allein für die Kulturvereine. Diese Forderung basiert auf einer Befragung der Mitglieder, welche Unterstützung dringend notwendig ist, die über die Beantragung von Kurzarbeitergeld und eigene Sparmaßnahmen hinausgeht.
Die laufenden Kosten der Vereine addieren sich weiterhin, so zum Beispiel Mieten (eine Stundung hilft nicht), Reinigungskosten (bestehende Verträge), aber auch Personalkosten. Denn nicht alle Stellen können auf Kurzarbeit runtergefahren werden. Projekte, die auch die Vereinsarbeit und teilweise Stellen finanzieren, können auf unabsehbare Zeit nicht durchgeführt werden. Rücklagen haben die Vereine in der Regel nicht.
Arbeitskreis niedersächsischer Kulturverbände (akku) muetzlaff@soziokultur-niedersachsen.de www.akku-niedersachsen.de
An den Ministerpräsidenten An die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtags der Fraktionen der SPD, CDU, GRÜNE und FDP
Sich eine Existenz als Freiberufler*innen aufzubauen, war bislang durch projektorientierte Arbeit und auch verschiedene Förderprogramme möglich. Die Einnahmen deckten in der Regel die Lebenshaltungskosten oft gerade so, dass nur selten Rücklagen aufgebaut werden konnten. Betriebskosten fallen bei den kulturellen Freischaffenden hingegen selten an. Und die Einnahmenausfälle werden durch das ALG II nicht aufgefangen.
Wir als Arbeitskreis der niedersächsischen Kulturverbände vertreten landesweit hunderte Einrichtungen, Kulturvereine und tausende freischaffende Künstler*innen und Kulturpädagog*innen. Allen diesen sind durch die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronakrise sämtliche Einnahmen weggebrochen. Dadurch ist die Existenz der freien Kultur Niedersachsens bedroht.
AKKU fordert deshalb ein Unterstützungsprogramm für die Kulturvereine und für soloselbständige Kulturschaffende in Niedersachsen mit einer angemessenen Ausstattung. Es droht eine Pleitewelle, die nicht nur massive persönliche Auswirkungen auf die Betroffenen hat, sondern langfristig zu einem deutlichen Einbruch der kulturellen Aktivitäten in ganz Niedersachsen führen wird.

Im Arbeitskreis niedersächsischer Kulturverbände organisiert sind: Film & Medienbüro Niedersachsen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Jugend & Film Niedersachsen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Rock e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur e.V., Landesmusikrat Niedersachsen e.V., Landesverband der Kunstschulen Niedersachsen e.V., Landesverband Freier Theater Niedersachsen e.V., Landesverband Niedersachsen im Deutschen Bibliotheksverband e.V., Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V., Landesverband Theaterpädagogik Niedersachsen e.V., Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Niedersachsen e.V., Literaturhäuser Niedersachsen und Friedrich-Bödecker-Kreis in Niedersachsen e.V., Museumsverband Niedersachsen und Bremen e.V., Niedersächsischer Heimatbund e.V.; assoziiert: Bundesakademie f. kulturelle Bildung Wolfenbüttel e.V.

Zur aktuellen Lage der soziokulturellen Zentren

Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise bringen die soziokulturellen Zentren und Initiativen in eine dramatische Situation und in existenzielle Bedrohung. Und gerade wenn im Zuge der Bewältigung der Krise gesellschaftliche Probleme und Angelegenheiten bearbeitet und neu geordnet werden können, werden die soziokulturellen Zentren als Dritte Orte der Kommunikation dringend gebraucht – mehr als zuvor. Momentan sind sie aber durch den Shutdown massiv gefährdet. Die Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren fordert deshalb ein Rettungspaket zur Unterstützung der Soziokultur.

Das Veranstaltungs- und Kontaktverbot zieht der Soziokultur den Boden unter den Füßen weg. Ihre Akteure beuten sich bereits seit Jahrzehnten selbst aus. Nicht profit- sondern ideell und gemeinnützig orientiert, sind sie zudem gesetzlich an der Bildung von Rücklagen gehindert, und sie brauchen einen Großteil ihrer selbst erwirtschafteten Eigenmittel für ihre Grundkosten.

Die Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren e.V. hat ihre 566 Mitgliedseinrichtungen befragt und fast alle haben geantwortet. Das Ergebnis ist niederschmetternd. Als unmittelbare Auswirkung von COVID-19 sind nun im Zeitraum vom 15. März bis 15. April mindestens 8.000, wahrscheinlicher aber nahe 13.500 Veranstaltungen von Absagen betroffen, mit ihnen die Künstler*innen und die vielen Freischaffenden und Veranstaltungstechniker*innen.

Schätzungsweise zwischen 2.300 und 4.800 Veranstaltungen und kontinuierliche Angebote lassen sich voraussichtlich verschieben. Mehr als zwei Drittel der befragten soziokulturellen Zentren verfügen für den Fall von „Betriebsschließungen auf behördliche Anordnung“ über keine Versicherung. Sie müssen den finanziellen Verlust selbst tragen. Je Einrichtung wird er sich auf durchschnittlich 20.500 Euro, insgesamt auf mehr als 8 Millionen Euro belaufen.

Wegen der finanziellen Einbußen fehlt also vor allem für Betriebs-, Gemein- und Personalkosten die Deckung. Der Mittelwert der Unterdeckung liegt bei knapp 13.000 Euro pro Einrichtung, die Gesamtsumme voraussichtlich bei nahezu knapp 5 Millionen.

Da in soziokulturellen Zentren nur 10 Prozent der Akteure versicherungspflichtig angestellt sind, davon wiederum wenig mehr als ein Viertel mit Vollzeitstelle und die anderen mit Teilzeitstellen in Mini- und Midijobs oder im Ausbildungsverhältnis, greift das Kurzarbeitergeld hier nicht. Zumal drei Viertel der Einrichtungen nicht nach Tarif zahlen können, das heißt, Kurzarbeitergeld ist hier nicht existenzsichernd.

In der jetzt akuten Situation behelfen sich Zentren mit weiteren Stundenkürzungen und mit der Anordnung von Urlaub. 33 Einrichtungen müssen bereits zum jetzigen Stand Entlassungen vornehmen. Die ersten Einrichtungen habe ihre Schließung angekündigt.

Zur Rettung der soziokulturellen Zentren und Initiativen brauchen wir:

  • die Auszahlung aller bewilligten bzw. in Aussicht gestellten Projektförderungen in voller Höhe,
  • einen Nothilfefonds "GAP", mit dem Bedarfe für Grundkosten, aktivitätsbezogene Kosten und Personalkosten abgefangen werden können.

Die Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren hat hierfür ein Rettungspaket erarbeitet, das subsidiär zu allen Hilfen des Bundes, der Länder und der Kommunen greifen soll.

Ein Bollwerk verweigerter Hilfe. Grundsicherung für Künstler in Hamburg - Kommentar der Süddeutschen Zeitung (neu)

Was passiert, wenn Künstler in Hamburg nach der versprochenen "unbürokratischen Unterstützung" fragen? Sie werden erstickt mit Kleingedrucktem.

Hier geht es zum Artikel

Brandbrief von akku: Drohender Kultur-Kollaps: Finanzhilfe für die schwer getroffene Kulturszene jetzt!

An das Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft
und Kultur und die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtags

Drohender Kultur-Kollaps: Finanzhilfe für die schwer getroffene Kulturszene jetzt!

Auch kulturelle Einrichtungen sind von der Corona-Krise betroffen: geschlossene Musik- und Kunstschulen, soziokulturelle Zentren, Museen und Ausstellungshäuser, abgesagte Theateraufführungen, Konzerte, Lesungen, Kurse verursachen hohe Einnahmeverluste in den Kulturstätten. Laufende Betriebskosten können nicht mehr finanziert werden.

In einer Blitzumfrage hat der Arbeitskreis niedersächsischer Kulturverbände (AKKU) seine Mitgliedsverbände zu den finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie befragt. Die Umfrageergebnisse belegen die drastischen Auswirkungen der Krise für die über 1200 Kultur- und Bildungseinrichtungen wie auch für viele freischaffende Kulturakteure. So werden die Einnahmeverluste allein in den ersten vier Wochen voraussichtlich rund 14,6 Mill Euro betragen. Dagegen stehen im selben Zeitraum nicht stornierbare Ausgaben in Höhe von ca. 10 Mill Euro. Hinzu kommen weitere laufende Betriebskosten der Einrichtungen. Über den Zeitraum der kommenden 6 Monaten liegt der Finanzbedarf für freie Kultureinrichtungen und – initiativen somit bei rund 208 Mio Euro. Diese Zahlen verdeutlichen, wie existenzbedrohend die Lage für den Kulturbereich schon nach relativ kurzer Zeit ist.

AKKU fordert angesichts dieser dramatischen Situation einmal mehr rasche und unbürokratische Soforthilfemaßnahmen auch für Niedersachsens vielfältige Kulturszene. Freie Kulturschaffende und Kultureinrichtungen benötigen als Akteure der Kulturwirtschaft zum Überleben dringend und ebenso schnell ausreichende staatliche Unterstützung wie die Wirtschaft in Niedersachsen!

AKKU appelliert an die niedersächsische Landesregierung, den Kulturschaffenden aus dem kürzlich beschlossenen Nachtragshaushalt Mittel in ausreichender Höhe bereitzustellen. Niedersachsen muss zeitnah anderen Bundesländern folgen, die bereits besondere Hilfsprogramme für die Kultur aufgelegt haben. Ergänzend regen wir an, mit gezielten Maßnahmen den Umgang mit staatlichen Fördermitteln zu erleichtern.

Hierzu zählen die zuwendungsrechtliche Anerkennung von Ausfallkosten, Lockerungen bei Rückzahlungsverpflichtungen, Fristregelungen und vieles mehr. AKKU bietet hier seine Beratung an.

Damit wir alle nach der Corona-Krise wieder Kultur hautnah erleben können, kulturelle Bildungsangebote wahrnehmen und alle gemeinsam feiern können, brauchen wir auch in Zukunft Orte der Kultur und kreative Kulturschaffende. Die am 13. März 2020 angekündigten Hilfen des Bundes und der Länder im Kulturbereich werden von den Kulturakteuren tagtäglich sehnsüchtig erwartet.

Im Arbeitskreis niedersächsischer Kulturverbände organisiert sind:
Film & Medienbüro Niedersachsen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Jugend & Film Niedersachsen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Rock e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur e.V., Landesmusikrat Niedersachsen e.V., Landesverband der Kunstschulen Niedersachsen e.V., Landesverband Freier Theater Niedersachsen e.V., Landesverband Niedersachsen im Deutschen Bibliotheksverband e.V., Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V., Landesverband Theaterpädagogik Niedersachsen e.V., Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Niedersachsen e.V., Literaturhäuser Niedersachsen und Friedrich-Bödecker-Kreis in Niedersachsen e.V., Museumsverband Niedersachsen und Bremen e.V., Niedersächsischer Heimatbund e.V.; assoziiert: Bundesakademie f. kulturelle Bildung Wolfenbüttel e.V.

Brandbrief von akku: Hilfsfonds für Kultur im Nachtragshaushalt berücksichtigen

An
die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages

Hannover, 18.03.2020 Corona-Pandemie: Hilfsfonds für Kultur im Nachtragshaushalt berücksichtigen Der Arbeitskreis niedersächsischer Kulturverbände (AKKU) begrüßt die Bekanntgabe eines Nachtragshaushaltes in Höhe von 4,4 Milliarden Euro. Aus diesem Topf braucht es auch dringend Unterstützung von Kleinunternehmen bzw. kleinen Einrichtungen im Kulturbereich sowie für freiberufliche Kulturschaffende und Pädagog*innen. Die Notsituation ist bei diesen bereits eingetroffen – und diese Lage wird auch noch eine lange Zeit anhalten. AKKU hat heute eine Umfrage unter seinen Mitgliedern gestartet, um die Ausfälle und Einnahmeeinbußen genauer abschätzen zu können. Das Ergebnis wird AKKU Anfang kommender Woche dem Parlament und der Landesregierung bekannt geben.

Finanzminister Reinhold Hilbers bestätigte gestern Abend bei „Hallo Niedersachsen“ (NDR), dass „wir auch die Kulturszene im Blick“ haben, „gerade auch die, die selbstständig tätig sind (…) oder die in Ensembles spielen, die auch wirklich keine Möglichkeiten haben, aufzutreten“. Er sagt zu, dass „wir dort Hilfestellung geben können“. Darauf verlässt sich die Kulturszene Niedersachsens. Wir appellieren an die Politik: Der Kulturbereich darf nicht sterben! Nicht erst in Zeiten der Pandemie, sondern gerade in den zurückliegenden Monaten wurde immer deutlicher, wie wichtig Kultur für den Zusammenhalt der Gesellschaft ist und zur Aufrechterhaltung unserer demokratischen Grundwerte. Die Kultur- und Kreativwirtschaft ist bundesweit mit einer Bruttowertschöpfung von mehr als 100 Milliarden Euro einer der größten Wirtschaftszweige – noch vor chemischer Industrie, Energieversorgern und Finanzdienstleistern.
Auch bei den vom Land geförderten Projekten und Veranstaltungen, die wegen des Coronavirus abgesagt werden müssen, bitten wir eindringlich, der Auffassung von Kulturstaatsministerin Monika Grütters und dem niedersächsischen Kulturminister Björn Thümler zu folgen: Beide sagen zu, auf Rückforderungen bereits bewilligter oder schon ausgezahlter Fördermittel so weit wie möglich verzichten zu wollen. Sie wollen die rechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen, weil klar ist, dass bereits viel Engagement und Geld in diese Aktivitäten geflossen sind.

Im Arbeitskreis niedersächsischer Kulturverbände organisiert sind:
Film & Medienbüro Niedersachsen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Jugend & Film Niedersachsen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Rock e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur e.V., Landesmusikrat Niedersachsen e.V., Landesverband der Kunstschulen Niedersachsen e.V., Landesverband Freier Theater Niedersachsen e.V., Landesverband Niedersachsen im Deutschen Bibliotheksverband e.V., Landesverband niedersächsischer Musikschulen e.V., Landesverband Theaterpädagogik Niedersachsen e.V., Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung Niedersachsen e.V., Literaturhäuser Niedersachsen und Friedrich-Bödecker-Kreis in Niedersachsen e.V., Museumsverband Niedersachsen und Bremen e.V., Niedersächsischer Heimatbund e.V.; assoziiert: Bundesakademie f. kulturelle Bildung Wolfenbüttel e.V.

Brandbrief von akku: Corona-Pandemie: Hilfsfonds für Kultureinrichtungen und Akteure

An den nds. Ministerpräsidenten Stephan Weil, den nds. Minister für Wissenschaft und Kultur Björn Thümler, die Fraktionen im Niedersächsischen Landtag

13.03.2020 Kultureinrichtungen und -vereine erleben derzeit immer häufiger Absagen von Veranstaltungen: Teilweise ist dies ab einer entsprechenden Größe auf Veranlassung der Behörden notwendig oder es wird aus Risikoabwägung von der Kommune oder vom Haus so entschieden. Angesichts der zunehmenden allgemeinen Verunsicherung und der täglich wachsenden Bedrohungslage stornieren Künstler und Veranstalter öffentliche Auftritte, Kulturelle Bildungsanbieter sagen ihre Gruppenkurse ab und immer häufiger bleiben Besucher*innen den Veranstaltungen fern. AKKU versteht und unterstützt die Maßnahmen, damit die Ausbreitung des Virus verlangsamt werden kann und somit genug Ressourcen im Gesundheitswesen für alle zur Verfügung stehen.
Gleichzeitig entstehen durch diese Situationen erhebliche Einnahmeeinbußen für die Häuser, die Veranstalter geraten durch Einnahmenausfälle schnell in eine finanzielle Schieflage. Freie Kulturschaffende wie pädagogische Mitarbeiter*innen sind von Honorarausfällen betroffen und dadurch existentiell bedroht.
AKKU fordert deshalb vom Land die Einrichtung eines Hilfsfonds, der den betroffenen kleineren Kultureinrichtungen, Vereinen und freischaffenden Künstler*innen rasch unter die Arme greift und das Überleben ermöglicht. Im Freistaat Thüringen wurden bereits erste Maßnahmen mit der Umwidmung eines Fördertopfes geschaffen. Der Deutsche Kulturrat fordert einen gemeinsamen Notfallfonds von Bund und Ländern – auch das wäre für akku eine denkbare Lösung.
Darüber hinaus muss für die geförderten Projektträger und Künstler*innen sichergestellt werden, dass bei ausbleibenden Besucher*innen oder Veranstaltungsabsagen aufgrund höherer Gewalt Fördergelder nicht zurückgezahlt werden müssen.

Im Arbeitskreis niedersächsischer Kulturverbände organisiert sind:
Film & Medienbüro Niedersachsen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Jugend & Film Niedersachsen e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Rock
e.V., Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur e.V., Landesmusikrat Niedersachsen e.V., Landesverband der Kunstschulen Niedersachsen
e.V., Landesverband Freier Theater Niedersachsen e.V., Landesverband Niedersachsen im Deutschen Bibliotheksverband e.V., Landesverband
niedersächsischer Musikschulen e.V., Landesverband Theaterpädagogik Niedersachsen e.V., Landesvereinigung kulturelle Jugendbildung
Niedersachsen e.V., Literaturhäuser Niedersachsen und Friedrich-Bödecker-Kreis in Niedersachsen e.V., Museumsverband
Niedersachsen und Bremen e.V., Niedersächsischer Heimatbund e.V.; assoziiert: Bundesakademie f. kulturelle Bildung Wolfenbüttel e.V.

Hilfspaket der Bundesregierung für Selbständige: Kulturrat fordert entsprechenden Anteil für den Kulturbereich

Kulturbereich bietet seine Strukturen an, um die Verteilung der Mittel zu organisieren und damit die öffentlichen Verwaltungen zu entlasten

Berlin, den 19.03.2020. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass ein spezielles Hilfspaket für Solo-Selbständige und kleine Unternehmen geschaffen werden soll.

Der Deutsche Kulturrat war gestern an Gesprächen mit Arbeitsminister Hubertus Heil, Wirtschaftsminister Peter Altmaier und Kulturstaatsministerin Monika Grütters beteiligt und hat in dem Gespräch auf die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Kultur- und Kreativwirtschaft verwiesen. Der Kultur- und Kreativwirtschaft sind 256.000 Unternehmen zu zurechnen. Daneben sind rund 600.000 Selbständige, einschließlich der Künstlerinnen und Künstler, in der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig. Darunter sind rund 340.000 sogenannte Mini-Selbständige mit einem Umsatz unter 17.500 Euro/Jahr.

Die ganze Pressemitteilung lesen

Vereinsrecht: Aktuelle Gesetzesänderungen zur Vereinfachung von Mitgliederversammlungen (neu)

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der am 27.03. noch vom Bundesrat bestätigt werden muss und der gleich zwei akute Probleme von Vereinen in der Corona-Krise beheben soll:

  • die Beschlussfassung ohne Versammlung
  • die automatische Amtszeitverlängerung, wenn keine Neuwahl des Vorstands möglich ist

Vom BGB abweichende Neuregelungen:

Artikel 2, § 5 des Gesetzes gilt zunächst nur für Mitgliederversammlungen, die 2020 stattfinden, und hat folgenden Wortlaut:

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Automatische Verlängerung der Amtszeit:

Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit für den Vorstand vor – auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist. Bei einer solchen Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlängerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Leider fehlt diese Klausel in manchen Satzungen.

Das hat problematische Folgen: Die Amtszeit endet dann automatisch und der Verein ist ohne rechtmäßigen Vorstand. Leider führt das aktuelle Versammlungsverbot nicht selten zu genau diesem Zustand.

Artikel 2, § 5 Abs. 1 des Gesetzes ermöglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfähig zu erhalten.

Hinweis: Natürlich kann kein Vorstandsmitglied zur Fortsetzung des Amts gezwungen werden. Er müsste dann aber, wenn die Neuregelung in dieser Form in Kraft tritt, ausdrücklich zurücktreten. Dazu genügt eine formlose Erklärung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber.

Virtuelle Mitgliederversammlung:

Dass eine virtuelle Mitgliederversammlung (d.h. mit internetzgestützten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o.ä.) zulässig ist, hat die Rechtsprechung bereits bestätigt (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.09.2011, I-27 W 106/11). Allerdings ist dafür bisher eine entsprechende Satzungsregelung unverzichtbar.

Artikel 2, § 5 Abs. 2 Nr. 1 soll virtuelle Versammlungen der Präsenzversammlung gleichstellen. Für gültige Beschlusse ohne Zusammenkunft der Mitglieder ist dann weder eine besondere Satzungsgrundlage noch – wie bei der bisherigen schriftlichen Beschlussfassung – die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nach § 28 BGB würde diese Regelungen auch für Vorstandsitzungen gelten.

Hinweis: Ungeklärt ist aber die Frage, ob das umstandslos auch für Vereine gilt, bei denen einen nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber anfechtbar machen.

Unser Tipp: Im Zweifel sollte dann – die künftig mögliche – vereinfachte schriftliche Beschlussfassung gewählt oder die virtuelle Versammlung zumindest dadurch ergänzt werden.

Schriftliche Beschlussfasssung wird vereinfacht:

Auch die schriftliche Beschlussfassung soll durch die Neuregelung vereinfacht werden. Bisher verlangt § 32 Abs. 2 BGB bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit. Es müssen also alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bereits eine einzige Enthaltung führt zum Scheitern des Beschlusses.

Das soll sich durch Artikel 2, § 5 Abs. 3 des Gesetzes ändern. Danach ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse – also in den meisten Fällen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen für die Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z.B. SMS oder WhatsApp) in Frage.

Zusätzlich wird es durch Abs. 2 Nr. 2 möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung möglich. Das gilt auch für Vorstandssitzungen.

Quelle: vereinsknowhow.de Vereinsinfobrief Nr. 378

Webinar zur Corona-Krise der Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg (neu)

 
Die Industrie- und Handelskammer Lüneburg-Wolfsburg (IHKLW) bietet ab dem 6. April zusammen mit der Buchalik Brömmekamp Rechtsanwalts GmbH ein kostenfreies, dreiteiliges Webinar rund um die unternehmerischen Herausforderungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie an. Jedes Modul ist für rund eine Stunde konzipiert und beinhaltet Zeit für Rückfragen der Teilnehmenden. Eine Anmeldung zu allen Modulen ist ausschließlich online möglich unter ihklw.de/corona-webinar.
Corona und Arbeitsrecht
Los geht es am Montag, 6. April, ab 16 Uhr mit „Corona und Arbeitsrecht“. Ein Experte erklärt, wann Arbeitnehmer von der Arbeit fern bleiben können und welche Auswirkungen auf das Gehalt damit verbunden sind. Außerdem erhalten Unternehmen Informationen dazu, wie sie Kurzarbeitergeld beantragen und was dabei zu beachten ist.
Risikomanagement in Zeiten von Corona
Das zweite Modul beleuchtet am Dienstag, 7. April, ab 16 Uhr das „Risikomanagement in Zeiten von Corona“. Wie wird ein professionelles Risikomanagement aufgebaut und auf die speziellen Anforderungen während der Corona-Pandemie optimiert und welche Bewältigungsstrategien und Maßnahmen leiten sich daraus ab? Antworten gibt es im Webinar. Dabei lernen die Teilnehmenden auch, mit welchen Förderinstrumenten sie auf mögliche Liquiditätslücken reagieren können, welche haftungsvermeidenden Lösungen es gibt und wie sie einen Plan für eine konkrete Handlungsanweisung aufstellen.
Geschäftsführerhaftung und die Insolvenz in Eigenverwaltung
Um die „Geschäftsführerhaftung und die Insolvenz in Eigenverwaltung“ geht es beim letzten Termin am Mittwoch, 8. April, ab 16 Uhr. Die Teilnehmenden erfahren, wie schnell sie als Geschäftsführer in einer Krise Haftungsrisiken ihres Unternehmens ausgesetzt sind – und worauf sie zur Haftungsvermeidung achten müssen. Unternehmen, bei denen bereits ein Insolvenzantragsgrund vorliegt, erfahren, wie es mittels einer Insolvenz in Eigenverwaltung gelingt, wieder auf Kurs zu kommen.

Webinar Social Media Update 2020 für Kulturinstitutionen, Festivals und Veranstalter (neu)

Kostenfreies Live Webinar
Social Media Update 2020 für Kulturinstitutionen, Festivals und Veranstalter

Facebook, Instagram und Co. sind längst zu den wichtigsten und kostengünstigsten Kanälen geworden, wenn es darum geht die eigenen Besucher kontinuierlich mit aktuellen Informationen zu versorgen und mit Inhalten für die eigenen Häuser und Aktivitäten zu begeistern. Doch viele der bisherigen Strategien wurden längst von der Zeit überholt und gehen nicht mehr auf. Auch aufwändig erstellte Beiträge erreichen nur noch kleine Gruppen echter Interessenten und werden kaum geteilt. In diesem Webinar zeigen wir auf, welche Strategien immer weniger funktionieren, warum das so ist und wie Kulturinstitutionen Facebook, Instagram und Co. weiterhin nutzen können, um ihr Publikum mit den richtigen Botschaften im richtigen Moment zu erreichen und neue Besucher zu gewinnen.

Wir können Euch versprechen, mit dem Wissen aus diesem Webinar werdet Ihr Eure aktuelle und zukünftige Aktivität bei Facebook und Instagram völlig anders bewerten.

Dauer: ca. 45 Min // Plattform: Zoom
Teilnahme kostenfrei mit Anmeldung
Host: Martin Juhls (Experte für Kulturmarketing und digitale Kommunikation)

Termine:
Di., 07.04., 14:00 Uhr
Do., 09.04., 14:00 Uhr
weitere Termine folgen

Anmeldung

Gebündelte Informationen bietet die Seite des Deutschen Kulturrats

Der Deutsche Kulturrat stellt auf seiner Seite Informationen zu den Themen Förderung und Kulturpolitik zusammen

Diese Plattformen koordinieren die Nachbarschaftshilfe (neu)

t3n bietet eine Überblick über verschiedene Angebote der Nachbarschattshilfe

Informationen in Fremdsprachen (neu)

Ausbreitung verhindern – Alle können was tun! Welche Maßnahmen sind in Niedersachsen zur Eindämmung des Virus ergriffen worden und was müssen Sie beachten? Was ist zu tun beim Verdacht, sich mit dem Corona-Virus infiziert zu haben? Wir stellen die wichtigsten Informationen nachfolgend in den Sprachen Englisch, Türkisch, Russisch, Farsi und Arabisch bereit.

Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/informationen-in-fremdsprachen-186959.html

NTFN bietet psychologische Beratungsgespräche in verschieden Sprachen (neu)

Um das Ansteckungsrisiko mit COVID 19 für alle zu minimieren, finden in den Psychosozialen Zentren des NTFN bis vorerst 10.04.2020 keine persönlichen Gespräche oder Sprechstunden statt. Angeboten werden telefonische psychologische und psychosoziale Beratungsgespräche in russisch, spanisch, arabisch, farsi, französisch, kurdisch, englisch, deutsch. Mehr Informationen im pdf

Kulanzregelungen der Deutschen Bahn

Neben den bestehenden Erstattungsregelungen gewährt die DB für alle bis einschließlich 13.03.2020 gekauften Tickets für Reisen zwischen dem 13.03. und 30.04.2020 weitgehende Kulanzregelungen: Reisende, die aufgrund des Coronavirus ihre Reise innerhalb Deutschlands verschieben möchten, können Ihre bis zum 13.03.2020 gebuchten Ticket bis zum 30.06.2020 flexibel nutzen. Die Zugbindung bei Sparpreisen und Super Sparpreisen ist aufgehoben.

Mehr ...

Onleihe - Die digitale Ausleihe (neu)

Mit der Onleihe des Goethe-Instituts lassen sich etwa 25.000 digitale Medien wie Bücher, Hörbücher, Filme oder Zeitungen entleihen, ohne dass eine Rückgabe nötig ist. Deutschlehrende und -lernende sowie Kulturinteressierte finden hier ein vielfältiges Medienangebot. 2019 wurden so weltweit über 250.000 Medien digital entliehen, die Zahlen steigen seit Jahren stetig an.

Quelle https://www.goethe.de/

#LeaveNoOneBehind: Jetzt die Corona-Katastrophe verhindern - auch an den Außengrenzen! (neu)

Besonders hart wird das Corona-Virus diejenigen treffen, die es ohnehin schon schwer haben. Dazu zählen auch die Geflüchteten an unserer Außengrenze und Obdachlose, Alte, Kranke. Die Corona-Krise lässt das Leid von Schutzsuchenden, die Gewalt und die humanitäre Katastrophe in den Hintergrund treten. Dabei ist es gerade jetzt wichtig, zusammen zu halten.

Mehr Informationen und Quelle

#GemeinsamDigital - Lasst uns Existenzen retten! (neu)

Viele Unternehmen und Selbständige brauchen JETZT digitales Wissen und neue Geschäftsmodelle, um zu überleben!
Hier helfen wir uns #GemeinsamDigital aus der Krise!

Als #GemeinsamDigital Community übernehmen wir Verantwortung für unsere Gesellschaft. Mit dieser Plattform haben wir ein Projekt ins Leben gerufen, das betroffenen Unternehmern/innen der Corona-Krise direkt hilft und für jede Existenz und jeden Arbeitsplatz kämpft. Wir setzen dabei auf die wachsende Solidarität in unserem Land und vertrauen auf die Kraft der Gemeinschaft!

Mehr Inforamtionen und Quelle

Petition: Einführung eines Bedingungslosen Grundeinkommens (neu)

Mit der Petition wird gefordert, dass aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie und der damit verbundenen Einkommensausfälle für viele Bürgerinnen und Bürger, kurzfristig und zeitlich begrenzt, aber solange wie notwendig, ein Bedingungsloses Grundeinkommen für alle Bürgerinnen und Bürger eingeführt wird. Das Grundeinkommen muss existenzsichernd sein und die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Vorstellbar ist ein Betrag von 1000 € pro Person.

Quelle und mehr Information: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2020/_03/_14/Petition_108191.html

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